Revision gegen Betäubungsmittelurteil verworfen; Verlöbnis und Zeugnisverweigerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 635/93
- Datum
- 21.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO setzt das Vorliegen eines Verlöbnisses voraus.
Ein Verlöbnis kann nicht angenommen werden, solange ein Partner noch verheiratet ist.
Allein die Erteilung eines Mandats zur Stellung eines Scheidungsantrags begründet kein Verlöbnis und damit kein Zeugnisverweigerungsrecht; ob bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. bereits ergangenes, aber noch nicht rechtskräftiges Scheidungsurteil) Ausnahmen bestehen, bleibt offen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 4. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 635/93 vom 21. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ████████ Antonius ██, geboren am [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge, der Zeugin █████ sei entgegen § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO kein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt worden, bemerkt der Senat:
Ein Verlöbnis kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bestehen, wenn ein Partner (noch) verheiratet ist (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 206 m.w.Nachw.). Ob bei Vorliegen besonderer Umstände – z.B. wenn ein Scheidungsurteil bereits ergangen, aber noch nicht rechtskräftig ist – Ausnahmen gelten können (offen gelassen bei BGH aaO), bedarf auch hier keiner Entscheidung: Allein daraus, dass die Zeugin ein Mandat zur Stellung eines Scheidungsantrags erteilt hat, würde sich eine solche Ausnahme jedenfalls nicht ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Granderath | Gribbohm | Bringewat | |||
| Ulsamer | Wahl |