Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenkläger gegen Freispruch wegen fahrlässiger Tötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 635/87
Datum
19.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger rügen den Freispruch des Angeklagten W. wegen fahrlässiger Tötung eines achtjährigen Kindes, das in einer Ansaugsumpföffnung verunglückte. Der BGH verwirft die Revision; das Landgericht habe nachvollziehbar geprüft, dass der Angeklagte die tödliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht voraussehen konnte. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit scheitert an fehlender Zurechenbarkeit und der Frage, ob bei pflichtgemäßem Handeln der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pflichtwidrige Unterlassung ist dem Täter nur dann strafrechtlich anzulasten, wenn bei pflichtgemäßem Handeln der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.

2

Der Umfang der Sorgfaltspflicht bemisst sich nach dem Grad der vorhersehbaren Gefahr; bloße Möglichkeit leichter Verletzungen rechtfertigt nicht ohne Weiteres drastische Eingriffe wie Betriebsstilllegung.

3

Fehlt dem Verantwortlichen die fachliche Zuständigkeit und obliegt die Beseitigung des Mangels einer anderen Dienststelle oder dem Planer, entfällt die strafrechtliche Zurechenbarkeit, wenn auch eine unverzügliche Meldung wahrscheinlich nicht zur Verhinderung des Erfolgs geführt hätte.

4

Die revisionsgerichtliche Prüfung hat die freie und umfassende Beweiswürdigung des Tatgerichts zu respektieren; eine Revision ist unzulässig, soweit das Landgericht die Vorhersehbarkeit und Zurechnung substanziiert und schlüssig begründet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 6. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 635/87 URTEIL in der Strafsache gegen den Leitenden Abteilungsdirektor Claus ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ und Rechtsanwalt ███ aus Karlsruhe als Verteidiger, Rechtsanwalt ██████████ als Vertreter der Nebenkläger, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. März 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung des achtjährigen Ivan ██████ freigesprochen. Dagegen wenden sich die als Nebenkläger zugelassenen Eltern des getöteten Kindes mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Urteilsfeststellungen starb das Kind am 20. August 1985, als es beim Baden im Nichtschwimmerbecken des ███ durch die Saugrohrleitung für die Schwallpilzanlage hineingesogen wurde. Die Leitung mündet seitlich in eine ca. 33 cm tiefe, etwa 250 cm x 80 cm große, gekachelte Grube am Boden des Nichtschwimmerbeckens, einen sogenannten Ansaugsumpf, der durch einen dreiteiligen Rost abgedeckt wurde. Zur Unfallzeit deckte dieser nur lose auf einem Falz aufliegende Rost die Grube nicht vollständig ab, so dass das Kind mit den Beinen vor die Ansaugöffnung geraten und von dem unmittelbar vor dieser Öffnung herrschenden Sog mit einer Kraft von ca. 395 kg erfasst und in das Rohr gepresst werden konnte.

Der durch das angefochtene Urteil rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung verurteilte Mitangeklagte J., der nicht nur die Architekten- und Ingenieurleistungen für das gut zwei Monate zuvor zur Benutzung freigegebene neue Becken erbracht, sondern auch die Aufgaben des verantwortlichen Bauleiters übernommen hatte, hatte übersehen, dass einerseits die Herstellerfirma der Pumpanlage die von ihm geplante und bestellte Rückschlagklappe nicht eingebaut hatte, zum anderen der Lieferant des Rostes entgegen der Bestellung einen dreiteiligen Abdeckrost mit zu weitem Stababstand geliefert hatte. Der lose auf dem umlaufenden Falz der Grube aufliegende Rost konnte deshalb von dem beim Abstellen der Pumpe aus der Schwallanlage mit erheblichem Druck in die Grube zurückströmenden Wasser hochgehoben und seitlich versetzt werden. Darüber hinaus konnten Benutzer des Beckens mit den Fingern in die zu weiten Stabzwischenräume greifen und die Abdeckroste aufheben und verschieben.

Der Angeklagte W. war als ausgebildeter Kaufmann ohne bädertechnische Spezialkenntnisse Abteilungsleiter beim städtischen Sport- und Bäderamt. Die Anklage hatte ihm vorgeworfen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, Abhilfemaßnahmen zu treffen, obwohl er mehrfach mündlich und auch schriftlich auf die durch die fehlende Befestigung der Unfallroste verursachte Unfallgefahr hingewiesen worden sei. Die Strafkammer ist nach eingehender Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, dass der Unfall nicht auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Angeklagten zurückzuführen ist.

II.

Die Angriffe der Revision gegen diese Wertung des Tatgerichts gehen fehl.

Die Strafkammer hat eingehend und ohne Rechtsfehler dargelegt, warum der Angeklagte nach seinem Kenntnisstand den tödlichen Unfall nicht voraussehen konnte. Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen die hierzu angestellten Überlegungen lassen wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme außer Betracht:

Der Angeklagte war der Mitteilung des Zeugen ██ (der nach seinen eigenen Angaben das Turmbergbad nie besucht hatte) sofort nachgegangen und hatte dabei zuverlässig erfahren, dass sich entgegen dessen Darstellung keine unzureichend abgedeckte Wasserschraube in dem Wasserbecken befand. Da der Zeuge nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 38) weder den Namen des Verletzten noch die Art der Verletzungen genannt hatte, bestand auch keine Veranlassung, diese Mitteilung mit den im Sanitätstagebuch festgehaltenen Verletzungen des Zeugen ██ in Verbindung zu bringen. Nach der Art dieser Verletzungen (tiefe Schnittwunde am linken Fuß, Schürfwunde am Rücken und am linken Zeh) lag eine Verursachung durch die losen Roste keineswegs nahe; tatsächlich stammten sie auch nicht daher. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe lediglich Schürfwunden durch Kontakt mit den losen Rosten für möglich gehalten, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Nach seinem Kenntnisstand brauchte er mit schwereren Verletzungen, insbesondere mit einem tödlichen Unfall infolge der Sogwirkung der Pumpen, nicht zu rechnen.

Nach dem Grad der vorhersehbaren Gefahren richtete sich jedoch seine Sorgfaltspflicht. Für die von der Revision verlangte Überlegung, die Schwallpilzanlage für den Rest der Badesaison außer Betrieb zu setzen, war deshalb kein Raum. Auf die verbleibende Frage, ob der Angeklagte die ihm auf sein Verlangen vorgelegte Liste der erforderlichen Reparaturarbeiten unter den gegebenen Umständen zunächst mit einer Wiedervorlagefrist versehen, insbesondere die Befestigung der Roste über dem Ansaugsumpf zurückstellen durfte, kommt es im Übrigen im Ergebnis nicht an.

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine pflichtwidrige Unterlassung dem Angeklagten nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NStZ 1987, 505; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1 und StGB § 222 Kausalität 1; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.). Die Frage, ob das hier der Fall gewesen wäre, hat das Landgericht geprüft und rechtfehlerfrei verneint.

Der Angeklagte hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Befestigung der Roste nicht selbst vornehmen oder in Auftrag geben können, sondern damit das für den verkehrssicheren Zustand, die Instandhaltung und Wartung des ████████ zuständige Hochbauamt der Stadt ██ befassen müssen. Dieses Amt, das über eine eigene Abteilung für Bädertechnik verfügt, hätte – wie die zuständigen Bediensteten in der Hauptverhandlung bekundet haben – in jedem Fall vor einer solchen Maßnahme bei dem Planer und Erbauer der Anlage, dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ███, zurückgefragt. Dieser aber war über den Zustand der Abdeckroste unterrichtet, hielt die Befestigung für nicht eilbedürftig und hatte bereits den zuständigen Bademeistern mitgeteilt, dass er die erforderlichen Arbeiten nach Beendigung der Badesaison vornehmen lassen werde. Die Strafkammer hat es unter diesen Umständen für wahrscheinlich gehalten, dass auch eine alsbaldige Meldung des Angeklagten W. an das Hochbauamt nicht zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes vor dem Unfalltag geführt hätte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit entfällt jedenfalls die Zurechenbarkeit einer etwaigen Pflichtverletzung des Angeklagten W.

Da somit der Unfall vom 20. August 1985 nicht durch eine strafrechtlich zurechenbare Pflichtverletzung des Angeklagten W. herbeigeführt worden ist, ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf eine Prüfung seines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Körperverletzung verzichtet hat.

Schauenburg Kuhn Foth Schimansky v. Gerlach

Revision der Nebenkläger gegen Freispruch wegen fahrlässiger Tötung verworfen — Themis