Revisionen teils stattgegeben: Einstellung in zwei Fällen, Schuldspruch geändert und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 635/85
- Datum
- 11.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kann zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung bereits gebildeter Gesamtstrafen führen und rechtfertigt bei Aufhebung eine Zurückverweisung zur Neubehandlung dieser Punkte.
Zur Begründung des vorsätzlichen Bankrotts (§283 Abs.1 Nr.1 StGB) können Feststellungen genügen, dass bei Zahlungsunfähigkeit Vermögenswerte ins Ausland verbracht wurden, um die finanzielle Sicherung des Schuldners zu dienen und der Transfer wirtschaftlich nicht gerechtfertigt war.
Die bloße Behauptung, ein Schöffe sei während der Hauptverhandlung eingeschlafen, begründet keine Verfahrensrüge nach §338 Nr.1 StPO, wenn dienstliche Äußerungen den Vorwurf nicht stützen und damit ein Nachweis der Gehörsverletzung fehlt.
Bei der Strafzumessung ist die lange Verfahrensdauer als gewichtiger Milderungsgrund zu berücksichtigen; die Rüge ist unbegründet, wenn das Urteil erkennen lässt, dass dieser Umstand gewürdigt wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen [REDACTED] Dr. Peter [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1931, Ingeborg [REDACTED], geborene [REDACTED], aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED], wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger für den Angeklagten Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren in den Fällen A VI 1 und A VI 2 der Gründe des Urteils des Landgerichts Hof vom 5. Juni 1985 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte Dr. Peter [REDACTED] des vorsätzlichen Bankrotts und des Betrugs in zwei Fallen, die Angeklagte Ingeborg [REDACTED] des Betrugs in zwei Fällen schuldig ist; im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den 2. zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Bankrott- und Betrugstaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der Senat hat in den Fällen A VI 1 und 2 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafen. Im Übrigen bleiben die von beiden Angeklagten angebrachten Rechtsmittel ohne Erfolg.
II. Die Rüge, der Schöffe ██████ sei während der Hauptverhandlung mehrmals eingeschlafen, so dass § 338 Nr. 1 StPO verletzt sei, ist nicht begründet, weil der behauptete Verfahrensverstoß unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerungen nicht bewiesen ist.
III. Im Fall A VI 3 hält der Senat zwar die Auffassung des Landgerichts, die Einzelunternehmen Firma Hans ██ und Firma Ingeborg ██ hätten in ████████████ ████ gemeinsame offene Handelsgesellschaft gebildet, und der Angeklagte Dr. Peter [REDACTED] habe als deren Gesellschafter den Betrag von DM 260.000,-- ins Ausland geschafft, im objektiven und noch mehr im subjektiven Bereich für zweifelhaft, doch hat die Verurteilung aus anderem Grund Bestand. Auch die vom Angeklagten Dr. Peter [REDACTED] betriebene Firma Hans [REDACTED] war
im August 1977 zahlungsunfähig (UA S. 50, 146); am 23. Mai 1977 hatte Hans ██ Konkursantrag gestellt, der am 25. Oktober 1977 mangels Masse abgelehnt wurde. Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens hätte der Betrag von DM 260.000,-- zur Konkursmasse gehört. Der Transfer ins Ausland sollte der finanziellen Sicherung des Angeklagten dienen; der Transfer war wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Deshalb reichen die Feststellungen, die Verurteilung des Angeklagten Dr. Peter [REDACTED] gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen. Auf die ██████████████ hat sich die Frage, ob der Angeklagte das Geld als Einzelkaufmann oder als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft beiseite geschafft hat, nicht ausgewirkt.
IV. Die – von den Revisionen im Einzelnen nicht angegriffenen – Verurteilungen der Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat hat in diesen Fällen wie im Fall A VI 3 geprüft, ob bei der Strafbemessung die lange Verfahrensdauer vom Landgericht hinreichend berücksichtigt wurde; der Generalbundesanwalt bezweifelt das. Indes zeigt das Urteil (UA S. 151), dass die Strafkammer sich dieses Umstandes bewusst war und ihn bei der Zumessung als
"gewichtigen Strafmilderungsgrund" berücksichtigt hat; ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. In neuer Verhandlung sind daher nur die Gesamtstrafen neu zu bilden.
| Foth | Schauenburg | Granderath | |||
| Kuhn | Schimansky |