Treffer
BGH Urteil

Tateinheit von Anstiftung zum Meineid und Betrug festgestellt – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 635/84
Datum
27.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Arzt legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs und Anstiftung zum Meineid ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Anstiftung zum Meineid, Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides Statt und Betrug in Tateinheit stehen. Den Strafausspruch hob das Gericht auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück. Weitergehende Revisionen blieben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Straftat kann Tateinheit zwischen zwei anderen Delikten begründen, auch wenn eines dieser Delikte schwerer wiegt.

2

Ein Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen ist als Beweiserhebungsantrag zu behandeln, wenn kein Beweisthema benannt ist; die Ablehnung verletzt § 244 Abs. 3, Abs. 2 StPO nicht, wenn die erforderliche Konkretisierung fehlt und aus vorhandenen polizeilichen Aussagen nicht zu erwarten ist, dass die Vernehmung das Beweisergebnis beeinflusst.

3

Ein Glaubwürdigkeits- oder psychiatrisches Gutachten ist nur anzuordnen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Sachkunde des Gerichts überfordern; bloße Schwangerschaft begründet solche Besonderheiten nicht.

4

Ändert die rechtliche Würdigung die Konkurrenzverhältnisse der Delikte, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Strafzumessung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 17. Mai 1984

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 635/84 in der Strafsache gegen

1. den Arzt Dr. Kurt ████, geboren am ██ ████ 1922 in ███, 2. den Angestellten Helmut █████, geboren am ██ 1934 in ██, wegen Anstiftung zum Meineid u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. ██ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dr. ████ aus ███,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ███,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. ████████ wird das Urteil des Landgerichts München II vom 17. Mai 1984, soweit es ihn betrifft,

1. dahin geändert, dass er in Tateinheit der Anstiftung zum Meineid, der Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und des Betrugs schuldig ist; 2. im Strafausspruch samt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Dr. ████████ und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

III. Die den Angeklagten Dr. ██ und ███ durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. ████ wegen Betrugs in Tateinheit mit Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt sowie wegen Anstiftung zum Meineid zu der Gesamtstrafe von einem Jahr zehn Monaten, den Angeklagten ██████ wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die unbeschränkt erhobene Revision des Angeklagten Dr. ███████ führt nur zur Abänderung des Schuldspruchs in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang und zur Aufhebung des gegen ihn gerichteten Strafausspruchs.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebte bei Dr. ███ eine Änderung des Schuldspruchs dahin, dass zusätzlich auch die Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Betrug stehe, ferner, dass bei den Angeklagten Dr. ██ und ██ die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung entfalle. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

II. Die Revision des Angeklagten Dr. ████

1. Am 4. Tag der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung, 16 Zeugen zu vernehmen, deren Ladung sie schon vor der Hauptverhandlung schriftlich beantragt hatte. Die Strafkammer behandelte den Antrag als Beweisermittlungsantrag, weil kein Beweisthema genannt war, und lehnte ihn ab, weil diese Zeugen bei der Polizei nichts Sachdienliches ausgesagt hätten. Nach Auffassung der Revision verstieß das gegen § 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO. Das Beweisthema habe sich „klar und eindeutig fixiert“ aus dem Verfahrensablauf ergeben. Mindestens bei zwei Zeugen sei darüber hinaus die Sachdienlichkeit ihrer Aussagen aus den Akten zu entnehmen gewesen.

a) Die Behandlung des Antrags als Ermittlungsantrag ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte sich zu verschiedenen Zeiten verschieden eingelassen. Er hatte zunächst behauptet, es seien ab dem fraglichen Zeitpunkt niemals mehr Rezepte in seiner Praxis zurückbehalten und an die Fahrer der Stadtapotheke übergeben worden. Später hatte er eingeräumt, teilweise seien doch Rezepte in der Praxis verblieben und dem Fahrer der Apotheke übergeben worden, freilich auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten (UA S. 18). Die als Zeugen benannten Personen waren nicht durchweg Patienten des Angeklagten Dr. ████; es befanden sich auch Angestellte der Stadtapotheke ███████ darunter.

Schon im Hinblick hierauf reichte der Vortrag, die Zeugen hätten bei der Kriminalpolizei „entlastende“ Angaben gemacht, nicht aus, um das Beweisthema zu bestimmen. Hinzu kommt, dass nach Antragstellung und Ablehnung weitere drei Verhandlungstage folgten, ohne dass der Verteidiger Anlass sah, den Antrag nunmehr mit Beweisthema erneut zu stellen. Dem Ablehnungsbeschluss war der Grund der Ablehnung deutlich zu entnehmen; der Beschluss wirkte insofern gleichzeitig als Hinweis (vgl. BGHSt 19, 24, 25).

b) Auch die Pflicht zu umfassender Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt. Das Landgericht stützte seine Überzeugung maßgeblich auf die Aussagen einer Sprechstundenhilfe des Angeklagten, deren Angaben wegen des Zeitpunkts ihres Dienstantritts von besonderer Bedeutung für die zeitliche Fixierung der Vorgänge waren, und auf die Bekundungen der Fahrer der Stadtapotheke (UA S. 22/23). Die Strafkammer hat diese Aussagen an den Bekundungen zahlreicher Patienten des Angeklagten über den Umgang mit Rezepten und insbesondere über den Zeitpunkt einer Änderung des früher angewandten Verfahrens gemessen. Die polizeilichen Aussagen der von der Revision hervorgehobenen zwei Zeugen ließen nicht erwarten, deren Vernehmung werde das Beweisergebnis beeinflussen.

2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag abgelehnt, über die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten ████ (die das anhängige Strafverfahren durch Selbstanzeige in Gang gebracht hatte) ein Gutachten einzuholen. Frau ███████, 25 Jahre alt, war von 1974 bis 1983 Arzthelferin in der Praxis des Angeklagten Dr. ████, ist körperlich und geistig gesund. Sie auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, wäre nur geboten gewesen, wenn ausnahmsweise Besonderheiten vorgelegen hätten, die die Sachkunde des Gerichts überfordert hätten (vgl. BGH NStZ 1982, 42). Das hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler verneint. Der Umstand, dass Frau ███ zur Zeit ihrer Vernehmung vor der Kammer für Handelssachen im 7. Monat schwanger war, bedeutete ebensowenig eine solche Besonderheit wie die – mit keinerlei Tatsachen als eben der Schwangerschaft untermauerte – Behauptung der Verteidigung, es habe „nicht ausschließbar“ eine Schwangerschaftspsychose vorgelegen (vgl. zur Schwangerschaftspsychose auch Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. 1971 S. 332; Handwörterbuch der Rechtsmedizin, herausgegeben von Georg Eisen, 1974, Bd. II S. 425).

Ohnedies ist der Vortrag der Verteidigung und der Revision zu diesem Punkt nicht ohne weiteres einsichtig. Beide stellen die Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeit von Frau ████ in Frage, ohne eindeutig klarzulegen, welche Wahrnehmungen und Erkenntnisse durch die angebliche Psychose verfälscht sein sollen. Tatsächlich könnte es sich nur um Wahrnehmungen und Erkenntnisse hinsichtlich der Anstiftung durch Dr. ███ handeln, nicht um die Aussage von Frau █████ vor der Kammer für Handelssachen; diese Aussage soll nach der Einlassung des Angeklagten und dem Vortrag der Verteidigung richtig sein. Was die Verteidigung in erster Linie in Zweifel zieht, ist vielmehr die Richtigkeit des Widerrufs ihrer Aussage durch Frau █████. Er geschah indes erst im Mai 1983, also geraume Zeit nach Ende der Schwangerschaft.

3. Die Sachrüge des Angeklagten Dr. ████ führt zur Änderung des Schuldspruchs. Eine Straftat kann auch dann Tateinheit zwischen zwei anderen Delikten begründen, wenn eines von diesen schwerer als jene Straftat wiegt (BGHSt 31, 29). Verbindende Straftat ist hier der Prozessbetrug; zu ihm standen sowohl die Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides Statt als auch die Anstiftung zum Meineid im Verhältnis der Tateinheit. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4. Sonstige sachlich-rechtliche Mängel zum Nachteil des Angeklagten Dr. ██████ hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Soweit die Staatsanwaltschaft bei Dr. ███ die Beurteilung der Konkurrenz der Straftaten rügt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

2. Rechtsfehler bei der Strafzumessung zeigt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht auf. Die „Grenze des Vertretbaren“, bis zu der das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters zu § 56 Abs. 2 StGB hinzunehmen hat (vgl. die Rechtsprechungshinweise bei Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 56 Rdn. 9c), ist nicht überschritten.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
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