Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Unterbringung nach § 63 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 635/81
- Datum
- 13.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine der Norm entsprechende Gesamtwürdigung von Täter und Tat voraus; die nötigen Feststellungen sind vom Gericht in hinreichender Weise zu treffen und darzulegen.
Die bloße Wiedergabe einer fachärztlichen Diagnose und eines zusammenfassenden Prognoseergebnisses genügt nicht; das Urteil muss die Anknüpfungstatsachen nennen, aus denen Diagnose und Gefährlichkeitsprognose abgeleitet werden.
Angaben über frühere stationäre Behandlungen sind nur ausreichend, wenn das Urteil konkrete äußere Anhaltspunkte, Befunde, Art und Erfolg der Therapien darlegt.
Bezieht sich die Kammer auf frühere Ermittlungs- oder Verfahrensentscheidungen (z. B. Einstellung wegen vermuteter Schuldunfähigkeit), so sind der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt und die dortigen Feststellungen im Urteil mitzuteilen; es rechtfertigt keine Auslassung entsprechender Darstellungen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 635/81 Hid. in dem Sicherungsverfahren gegen Karlheinz ███, aus ████, dort geboren am █████, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Einer Entscheidung über die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Sachrüge Erfolg hat. Die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB sind nicht hinreichend festgestellt. Insbesondere lässt das angefochtene Urteil die durch § 63 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat vermissen.
Die Strafkammer beschränkt sich auf die in einem Begriff („in Schüben auftretende Psychose“, UA S. 6) zusammengefasste Diagnose des Sachverständigen und die Wiedergabe des Schlussergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen im Hinblick auf die Gefahrlichkeitsprognose (UA S. 7/8). Weder für die Diagnose noch für die Gefahrlichkeitsprognose teilt das Urteil die Anknüpfungstatsachen mit. Es genügt nicht die bloße Mitteilung, dass sich der Beschuldigte seit 1974 mehrfach teils zwangsweise, teils freiwillig zu ärztlicher Behandlung im Bezirkskrankenhaus Haar befunden hat. Es fehlen jegliche Feststellungen darüber, welche äußeren Anlässe und welcher Krankheitsbefund diese ärztlichen Behandlungen veranlasst haben und welche Therapien im Einzelnen mit welchem Erfolg angewendet worden sind. Die Strafkammer durfte sich auch nicht mit dem Hinweis begnügen, „am 13. März 1980 stellte die Staatsanwaltschaft München I das Verfahren 252 Js 33522/80 wegen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ein“ (UA S. 4). Den Sachverhalt, der diesem Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen hat, durfte die Strafkammer ebensowenig im Dunkeln lassen wie den „entsprechenden“ (UA S. 6) bzw. „erneuten Rückfall vor vier bis fünf Wochen“ (UA S. 8). Schon diese Feststellungs- und Darlegungsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.
Pikart Herdegen Ulsamer Maul
RiBGH Dr. Schikora ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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