Revision: Einziehung des Achterhirschgeweihs aufgehoben, übriges Urteil bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 63/57
- Datum
- 12.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung einer Sache setzt eine ausdrückliche oder sonst hinreichende gesetzliche Grundlage voraus; eine Einziehung des Geweihs eines erlegten Hirsches ist nicht ohne besondere Rechtsgrundlage nach §§ 40, 295 StGB oder entsprechenden jagdrechtlichen Vorschriften zulässig.
Die Besetzung des Vorsitzes verletzt das Verfahren nicht bereits dadurch, dass anstelle des ordentlichen, urlaubsbedingt verhinderten Vorsitzenden ein anderer Richter die Verhandlung führt, wenn dienstliche Verhinderungen des vorgesehenen Vertreters bestehen und keine substantiierten Einwendungen gegen die Besetzung vorgetragen werden.
Die Revision ist nur begründet, wenn sie substanziiert Rechts- oder Verfahrensfehler darlegt; eine behauptete Verkennung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit ist unbegründet, wenn die Nachprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen zutreffend festgestellt wurden.
Nach §§ 460, 462 StPO kann das Gericht durch Beschluss aus mehreren rechtskräftigen Strafen eine Gesamtstrafe bilden; die Anordnung der Bildung einer Gesamtstrafe ist insoweit geboten, wenn mehrere einschlägige Entscheidungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 9. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Karl Anton K. ██ aus ██ ██, dort geboren am ██ 1921, wegen gewerbsmäßiger fortgesetzter Jagdwilderei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
█████████████████ ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ ████ der Verkündung als █████████ der ██████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. August 1956 dahin abgeändert, dass die Einziehung eines Achterhirschgeweihs wegfällt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewohnheitsmäßig fortgesetzter schwerer Jagdwilderei in zwei besonders schweren Fällen und gewerbsmäßiger Jagdwilderei verurteilt. Seine Revision ist nur in einem Nebenpunkt begründet.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision zu Unrecht, dass an Stelle des ordentlichen, durch Urlaub verhinderten Vorsitzenden nicht ███████ gesetzmäßiger Vertreter, Landgerichtsdirektor ██, den Vorsitz in der Hauptverhandlung geführt hat. Wie die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergibt, war Landgerichtsdirektor ███ infolge anderer Amtsgeschäfte, insbesondere der Vertretung des Landgerichtspräsidenten, dienstlich verhindert, die Sache vorzubereiten und die Hauptverhandlung durchzuführen.
II. In sachlicher Beziehung meint die Revision, die Strafkammer habe den Begriff der Gewerbsmäßigkeit verkannt, ohne dies näher auszuführen. Der Senat hat das Urteil im vollen Umfange nachgeprüft und gefunden, dass es den von der Revision behaupteten Mangel nicht enthält; jedoch aus einem anderen Grunde das Gesetz verletzt:
Das Geweih des vom Angeklagten gewilderten Achterhirsches einzuziehen, bietet weder § 40 StGB noch § 295 StGB eine Handhabe. Auch Bestimmungen des BJG kommen nach Lage des Falles hierfür nicht in Betracht (RGSt 70, 92, 94; 72, 387, 390).
Der Senat hat daher das Urteil in diesem Punkte abgeändert.
III. Gemäß §§ 460, 462 StPO hat die Strafkammer durch Beschluss eine Gesamtstrafe aus den 43 Strafen dieses Urteils und den Strafen der Urteile vom 16. Januar und 10. August 1956 zu bilden.
| Mantel | Dr. Peetz | Dr. Menges | |||
| Werner | Dr. Schalscha |