Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 635/60
Datum
11.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach Verweisung des Verfahrens die Beiordnung eines Pflichtverteidigers; das Landgericht lehnte dies wegen Fristversäumnis ab. Der BGH hob das Urteil auf, weil nach §140 Abs.2 StPO bei Schwere der Tat von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen war. Die unterbliebene Beiordnung erfüllt den unbedingten Aufhebungsgrund des §338 Nr.5 StPO, daher Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen der in §140 Abs.2 StPO vorausgesetzten Schwere der Tat ist ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen.

2

Die Ablehnung der Beiordnung mit dem Hinweis auf eine versäumte Antragsfrist ist unzulässig, wenn die gesetzliche Beiordnungspflicht nach §140 Abs.2 StPO besteht.

3

Die Unterlassung der gesetzlich gebotenen Beiordnung eines Pflichtverteidigers begründet den unbedingten Aufhebungsgrund des §338 Nr.5 StPO; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Die Verletzung der Beiordnungspflicht kann durch die Revision als Verfahrensbeschwerde geltend gemacht werden und führt bei Vorliegen des Aufhebungsgrundes zur Durchbrechung des Urteilsbestands.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 29. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Egon W. ███, geboren ████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Peetz, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Seibert, Bundesrichter Dr., Willms, Bundesrichter Dr., Fischer, Bundesrichter, Mai, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie greift mit der Verfahrensbeschwerde durch.

Der Angeklagte hatte am 19. Juli 1960 die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt, nachdem das Schöffengericht das Verfahren am 2. Juni 1960 wegen nicht ausreichender Strafgewalt an die Strafkammer verwiesen hatte. Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte das Gesuch ab, weil der Antrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist gestellt worden sei (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 und Abs. 3 StPO). Er hat dabei übersehen, dass nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen war (BGHSt 6, 199). Deshalb ist der unbedingte Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (vgl. BGH 1 StR 132/60 vom 24. Januar 1961, NJW 1961, 740 Nr. 17).

JustizangestellterSeibertDr.Fischer
WillmsPeetzMai
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