Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 63/55
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen ihre Verurteilung u.a. wegen (versuchten) schweren Diebstahls als gefährliche Gewohnheitsverbrecher ein und rügten Verfahrensverstöße sowie materielles Recht. Der BGH verwarf beide Revisionen. Verfahrensrügen blieben erfolglos, u.a. weil § 257 StPO als Ordnungsvorschrift keinen Revisionsgrund bildet, Beweisanträge ermessensfehlerfrei abgelehnt wurden und die Vernehmung von Verhörspersonen trotz Zeugnisverweigerung des V-Manns zulässig war. Auch Ausschluss der Öffentlichkeit und Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO wurden gebilligt; die Sachrügen seien unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtbeachtung von § 257 StPO begründet als bloße Ordnungsvorschrift regelmäßig keinen Revisionsgrund.

2

Verweigert ein Zeuge ohne Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO die Aussage, steht dies der Vernehmung der Verhörspersonen über frühere Angaben des Zeugen nicht entgegen; § 252 StPO hindert die Verwertung dann nicht.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags (z.B. Augenschein oder Auskunftseinholung) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn weder Ermessensmissbrauch noch Verletzung der Aufklärungspflicht ersichtlich ist und das Beweisthema für die Entscheidung ohne Bedeutung sein kann.

4

Die Entfernung des Angeklagten während der Zeugenvernehmung nach § 247 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn das Tatgericht besorgt, der Zeuge werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen.

5

Eine Rüge unzureichender Unterrichtung nach einer Vernehmung in Abwesenheit ist nicht erfolgreich, wenn sie sich nicht gegen einen Gerichtsbeschluss richtet und eine substantiierte Darlegung der Unvollständigkeit der Mitteilung fehlt; Verfahrensrügen müssen zudem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. Oktober 1954

Rubrum

1 StR 63/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ██████████ ██████ █, ██ in ███████, geboren ████, ███ ███████,

2.) den Handwerker ███████, geboren am 1922 in ███████,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Nüßner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 16. Oktober 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die seit dem 17. Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurteilt, und zwar ███ wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen eines versuchten schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, ████████ unter Freisprechung im übrigen wegen zweier vollendeter und eines versuchten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus. Die Strafkammer hat ferner hinsichtlich der beiden Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je drei Jahren ausgesprochen.

Die Rechtsmittel der beiden Beschwerdeführer, mit denen sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ███:

Der Beschwerdeführer hat das Urteil zum Schuldspruch nur im Falle Geiger (Fall II 3) angefochten; im übrigen hat er sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf den Strafaussprache beschränkt.

1.) Verfahrensrügen:

Der Angeklagte macht geltend, § 257 StPO sei nicht voll beachtet worden.

a) An den Verhandlungstagen vom 27. September, 8. und 16. Oktober 1954 habe jeweils ein anderer Urkundsbeamter teilgenommen, der Vermerk in der Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 1954, dass § 257 StPO beachtet wurde, decke daher nicht die Unterlassung vom 27. September und 8. Oktober 1954.

Die Rüge kann keinen Erfolg haben. § 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift. Ihre Verletzung kann die Revision nicht begründen (RGSt 42, 168; BGH 1 StR 170/51 vom 8. Mai 1951). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte das letzte Wort.

b) Die Ablehnung des Beweisantrags, im Anwesen der Frau Ge__ (Fall II 3 des Urteils) einen Augenschein einzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer bei der ihr obliegenden Ermessensentscheidung das Ermessen missbraucht oder die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, eine Auskunft über die Wetterverhältnisse am Tattag und zur Tatzeit beim Wetteramt einzuholen, abgelehnt. Es durfte bei der gegebenen Sachlage davon ausgehen, dass die Auskunft für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

c) Zu der Hauptverhandlung war auch der Hilfsarbeiter ██ als Zeuge geladen. Er war von der Kriminalpolizei als V-Mann verwendet worden und hatte ihr Angaben über die Beteiligung der beiden Angeklagten an Diebstählen gemacht. In der Hauptverhandlung verweigerte er das Zeugnis. Die Strafkammer sah davon ab, gegen ihn gemäß § 70 Abs. 1 StPO eine Strafe zu verhängen, da für seine Zeugnisverweigerung unter den gegebenen Umständen, nämlich der akuten Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen für den Fall der Aussage, ein gesetzlicher Grund gegeben erscheine (§ 54 StPO). Es handle sich bei den Angeklagten und bei den Zeugen um Polen, die einem Kreis von polnischen Heimatlosen angehörten, der weitgehend schwer kriminell sei, und bei dem im Hinblick auf die enge „Verfilzung“ des Kreises mit gewalttätigen Reaktionen zu rechnen sei, wenn ein Angehöriger von einem anderen Angehörigen dieses Kreises belastet werde. Die Strafkammer vernahm die Polizeibeamten ██████ und N__ u. a. auch über die Angaben, die ████ ihnen gegenüber über die Beteiligung der Angeklagten an Diebstählen gemacht hatte.

Das war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zulässig. Grundsätzlich bestehen gegen die Vernehmung der Verhörspersonen aus dem Gesichtspunkt des § 250 StPO keine Bedenken (BGHSt 6, 209). Die Zeugnisverweigerung des ████ stand der Vernehmung der Verhörsperson nicht entgegen. ████ hatte kein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des § 52 StPO; § 252 StPO hinderte daher nicht die Verwertung seiner früheren Angaben (BGH aaO Seite 211); § 244 Abs. 2 StPO gebot sie.

Inwieweit den früheren Angaben des █████ Glauben geschenkt werden konnte, hatte die Strafkammer zu beurteilen. Sie war sich der Schwierigkeit dieser Frage durchaus bewusst und hat sie eingehend geprüft. Einen Rechtsfehler lässt die Beweiswürdigung nicht erkennen. Das Landgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei den Beweisantrag abgelehnt, einen Aktenvermerk, den der Polizeibeamte G__ über die Person und die Glaubwürdigkeit des Zeugen █████ angefertigt hatte, zu verlesen, da der Vermerk ein Leumundszeugnis enthielt. Der Zeuge ███████ wurde überdies in der Hauptverhandlung vernommen.

Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ angreift, ist die Rüge unzulässig (§ 337 StPO).

2.) Sachrüge:

Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch auch im Falle Ge__.

Die Strafkammer hat ferner ohne Rechtsirrtum den Angeklagten ███ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Notwendigkeit von Sicherungsverwahrung bejaht. Der Strafaussprache ist auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft.

Die Revision des Beschwerdeführers ███ ist nach alledem zu verwerfen.

II. Die Revision des Angeklagten ███████:

1.) Verfahrensrügen:

a) Der Gerichtsbeschluss, den Beschwerdeführer während der Vernehmung der Zeugen B__ und I__ aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, war zulässig (§ 247 Abs. 1 StPO), da die Strafkammer befürchtete, dass die Zeugen in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen würden.

Der Angeklagte rügt ferner, dass er über die Aussagen, die die genannten Zeugen in seiner Abwesenheit machten, mangelhaft unterrichtet worden sei, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten und scheinbare Widersprüche sofort aufzuklären. Soweit sich die Rüge auf die Vernehmung des Zeugen █████ bezieht, geht sie offensichtlich fehl, da er ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Aussage zur Sache gemacht hat, was dem Angeklagten bekanntgegeben wurde. Nach der Sitzungsniederschrift eröffnete der Vorsitzende dem Beschwerdeführer auch alsbald nach der Vernehmung des Zeugen ██████ den wesentlichen Inhalt dieser Aussage. Die Unterrichtung wurde von keinem Verfahrensbeteiligten beanstandet, ein Gerichtsbeschluss auf ihre Ergänzung wurde nicht herbeigeführt. Die Rüge, § 338 Nr. 8 StPO sei verletzt, kann daher schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich nicht gegen einen Gerichtsbeschluss, sondern gegen die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden richtet. Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, in welchen Punkten die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Zeugenaussage unvollständig gewesen sein soll.

b) Auch die Rüge, § 172 GVG sei verletzt, weil während der Vernehmung der Zeugen ███████, ████ sowie der Polizeibeamten ████, ███ und █████ die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden sei, ist unbegründet.

Die Vernehmung des Zeugen ██████████████ erfolgte ausweislich der Sitzungsniederschrift in öffentlicher Sitzung.

Für die Dauer der Vernehmung des Zeugen T__ wurde die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen mit der Begründung, es könnten dem Zeugen bei wahrheitsgemäßen Aussagen in öffentlicher Sitzung Gefahren für Leib und Leben erwachsen von Personen, die mit den Angeklagten befreundet und im Zuhörerraum anwesend sind. Der Beschluss ist nicht zu beanstanden (BGHSt 3, 344), da nach der Überzeugung der Strafkammer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu besorgen war.

Soweit während der Vernehmung der Polizeibeamten ███, ███ und ████ die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen war, ist die Anordnung rechtlich bedenkenfrei. Sie erfolgte wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, die das Landgericht u. a. deshalb als möglich ansah, weil durch die Vernehmung der Polizeibeamten in öffentlicher Sitzung Maßnahmen der Verbrechensverfolgung, die vor der Öffentlichkeit geheimzuhalten sind, preisgegeben worden wären.

c) Die Rüge der Verletzung des § 257 StPO kann keinen Erfolg haben (vgl. I 1 a).

d) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 254 Abs. 1 und 2, § 255 StPO geltend macht, wendet er sich, wie die Revisionsbegründung ergibt, dagegen, dass ein Vorhalt des Vorsitzenden an den Zeugen ██████ und des letzteren Antwort nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurden, obwohl der Beschwerdeführer dies beantragt haben will.

Der Angeklagte macht demnach die Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift geltend. Eine derartige Rüge ist ungeeignet, die Revision zu begründen (z. B. RGSt 42, 170).

Die Rüge der Verletzung des „§ 245 Abs. 1 StPO“ ist so unklar ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, welchen Mangel der Beschwerdeführer geltend machen will. Soweit er die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung angreifen sollte, wäre dies unzulässig (§ 337 StPO).

Auch § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat.

Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, der von ihm im Schriftsatz vom 1. Oktober 1954 gestellte Beweisantrag sei hinsichtlich Ziffer 5 nicht erledigt noch überhaupt beschieden worden, ist die Rüge unzulässig, da sie offensichtlich nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht (vgl. BGHSt 3, 213).

Wenn der Staatsanwalt oder die Polizeibeamten G__ und N__, während sich das Gericht nach Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Beratung zurückgezogen hatte, den Zeugen ████ „zwischen Tür und Angel des Sitzungssaals“ ins Gespräch gezogen haben sollten, so würde hierin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine „Verletzung der §§ 172 ff. GVG“ liegen.

e) Die Ablehnung des vom Verteidiger des Angeklagten ███ gestellten Beweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins und Erholung einer Auskunft des Wetteramts ist rechtlich nicht zu beanstanden (siehe I 1 b).

Im übrigen entspricht die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO.

§ 136a StPO ist nicht verletzt. Er bezieht sich nur auf die Vernehmung des Beschuldigten. Dass auf ihn in unzulässiger Weise eingewirkt worden sei, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Soweit der Angeklagte vorbringt, die Zeugen (V-Leute) ██ und ████ hätten ihre Aussagen gegenüber der Polizei nicht frei abgegeben, und damit eine Verletzung der §§ 163 Abs. 2, 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 136a StPO rügen will, ist eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensbetätigung der Zeugen nicht dargetan.

f) Ein Antrag, das Verfahren auszusetzen „bis die verschiedenen widersprechenden beeidigten Aussagen geklärt worden sind“, wurde in der Hauptverhandlung von keiner Seite gestellt. Für das Landgericht bestand hierzu auch kein Anlass. Es hatte selbst über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und ihrer Aussagen zu entscheiden.

§ 250 StPO ist nicht verletzt.

k) Das Landgericht durfte die Polizeibeamten, die den Zeugen ██████ und T__ vernommen hatten, über den Inhalt der Aussagen hören, die die Zeugen vor ihnen erstattet hatten. Auf Abschnitt I 1 c wird Bezug genommen.

Die Rüge der Verletzung des § 70 StPO ist unbegründet. Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, dass das Landgericht gegen den Zeugen ████ eine Ordnungsstrafe ausspricht oder die Beugehaft anordnet (RGSt 57, 29; 59, 248, 250).

Die im Schriftsatz vom 28. Dezember 1954 enthaltenen Verfahrensrügen kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, da sie verspätet vorgebracht sind (§ 345 Abs. 1 StPO).

Im übrigen greift der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur in unzulässiger Weise die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung an.

2.) Sachrüge:

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Dr. PeetzNüßnerDr. Mannzen
MantelDr. Hengsberger
Revisionen gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Sicherungsverwahrung verworfen — Themis