Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Jugendlichem wegen drogenhandels aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 634/95
- Datum
- 27.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Jugendstrafzumessung sind die erzieherischen Wirkungen der Anstaltserziehung zu beachten; eine ausschließlich mit Erziehungsgedanken zu rechtfertigende Jugendstrafe ist im Regelfall bis zu fünf Jahren begrenzt.
Die Verhängung einer Jugendstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens (bis zu zehn Jahren) kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn andere Strafzwecke, insbesondere Sühne und gerechter Schuldausgleich, dies erfordern.
Bei der Bewertung der Schuld sind die inneren und persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, insbesondere Abhängigkeiten, familiäre Einbindung und die Möglichkeiten, sich der Beteiligung zu entziehen, gebührend zu berücksichtigen.
Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat darf bei der Strafzumessung nicht selbständige Bedeutung zukommen, die die gebotene Gewichtung der schuldbezogenen Gesichtspunkte verdrängt.
Ergibt die Revisionsprüfung, dass das Erstgericht wesentliche schuldmindernde Umstände unzureichend berücksichtigt oder das Gewicht der Aspekte fehlerhaft bestimmt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 10. Februar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 634/95 vom 27. November 1995 in der Strafsache gegen Abdulrahim, geboren in der ersten Jahreshälfte 1974 in Y (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Februar 1995, soweit es den Angeklagten Y betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der bei den einzelnen Taten zwischen 18 Jahren drei Monaten bis 19 Jahren vier Monaten alt war, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.
Gegen die Höhe dieser Strafe bestehen durchgreifende Bedenken.
Das Landgericht hat eine Jugendstrafe in der verhängten Höhe auch deshalb für erforderlich gehalten, um dem Angeklagten sein schwerwiegendes Versagen nachhaltig vor Augen zu führen und erzieherisch auf ihn einzuwirken. Wenn überhaupt noch Einfluss auf ihn genommen werden könne, dann nur durch langandauernden Vollzug. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht (Brunner JGG 9. Aufl. § 18 Rdn. 3 m. w. Nachw.; Eisenberg JGG 4. Aufl. § 18 Rdn. 8; Böhm StV 1986, 70, 71).
Zwar kann nach dem jetzigen Stand der Sanktionsforschung überhaupt nicht festgestellt werden, ob ein längerer oder kürzerer Strafvollzug bei Jugendlichen mehr Aussicht auf Resozialisierung verspricht; doch überwiegen nach vier bis fünf Jahren die entsozialisierenden Wirkungen (Ostendorf JGG § 18 Rdn. 10). Eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren lässt sich damit jedenfalls erzieherisch nicht begründen (Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 18 Rdn. 6 m. w. Nachw.).
Diese Bedenken würden für sich allein jedoch noch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingen.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, worauf das Landgericht seine Strafzumessung zutreffend stützt, ist das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre. Auch wenn die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich dieses Strafrahmens allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen ist, kann ihre Berechtigung sich aus anderen Strafzwecken, bei Kapitalverbrechen namentlich aus dem Sühnegedanken und dem Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, ergeben (BGH StV 1982, 121; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1).
Dabei ist jedoch zu beachten, dass zwar Erziehungsgedanke und Schuldausgleich in der Regel miteinander im Einklang stehen, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber jedoch keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; BGH StV 1994, 598, 599).
Nach der Urteilsbegründung liegt es nahe, dass das Landgericht, soweit es allgemeine Strafzumessungserwägungen anstellt, in erster Linie auf den Unrechtsgehalt und nicht auf die Schuld abhebt. So wird insbesondere zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass er mit Heroin als einer der gefährlichsten Drogen in großem Umfang Handel getrieben hat; hervorgehoben wird weiter seine hervorragende Stellung im Drogenhandel in Stuttgart. Demgegenüber wird zwar in einer zusammenfassenden Würdigung auch auf die persönliche Situation des relativ jungen Angeklagten und seine Einbindung in familiäre Strukturen abgehoben. Doch erweckt die Abwägung insgesamt den Eindruck, das Landgericht habe bei seiner Strafzumessung in rechtsfehlerhafter Weise dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten wesentliche Bedeutung beigemessen, während die für die Beurteilung der Schuld entscheidenden Gesichtspunkte eher am Rande erwähnt werden.
So zählte der Angeklagte nach den Feststellungen zu den jungen Männern, die aus der Türkei für die weitere Verteilung von Heroin nach Deutschland geschickt werden, weil sie im Falle der Entdeckung nur mit geringerer Bestrafung rechnen müssen. Dabei war der Angeklagte ersichtlich von seiner Familie, von der sich zahlreiche Mitglieder an den abgeurteilten Taten beteiligt hatten, eingesetzt worden; sein Vetter Mehmet Y, der jedenfalls zunächst für ihn der maßgebliche Großhändler war, führte den bezeichnenden Beinamen „Patron“.
Das Landgericht hätte bei der Beurteilung der Schuld diese Verstrickung des Angeklagten in die Abhängigkeiten einer türkisch-kurdischen Familie mehr Gewicht als geschehen beimessen müssen. Für eine Strafe über die durch den Erziehungszweck gerechtfertigte Höhe hinaus wäre insbesondere von Bedeutung gewesen, welche Möglichkeiten der Angeklagte, der im Alter von knapp über 18 Jahren nach Deutschland geschickt wurde, hatte, sich dem Ansinnen seiner Familie zu entziehen; andererseits ist für seine Schuld aber auch bedeutsam, wie weit er sich im Laufe seiner Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel eine unabhängige Stellung geschaffen hat.
Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth ist in den Ruhestand versetzt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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