Revision der Staatsanwaltschaft verworfen: Mordmerkmale verneint, Unterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 634/89
- Datum
- 16.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme von Mordmerkmalen wie ‚aus niedrigen Beweggründen‘ oder ‚um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken‘ sind konkrete Feststellungen erforderlich; bloße Möglichkeiten genügen nicht.
Heimtückisches Handeln setzt voraus, dass der Täter die Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt und sich dieser Lage bewusst war; erhebliche Alkoholisierung und ein spontaner Tötungsentschluss können die Bewusstheit verneinen.
Bei konkurrierenden Tatbeständen ist eine Wahlfeststellung unzulässig; besteht Ungewissheit zwischen alternativen Deliktstypen, ist nach in dubio pro reo die für den Angeklagten günstigere Bewertung vorzunehmen.
Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung bemisst sich am Vorliegen fremden Gewahrsams; die Rechtsprechung gestattet nicht ohne weitere Feststellungen die Umqualifizierung zu Diebstahl, wenn der Gewahrsam nicht hinreichend dargelegt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 15. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Paul Johann S. —————— (aus [REDACTED]), dort geboren am [REDACTED] 1960, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. Juni 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unterschlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen entschloss sich der – stark angetrunkene (BAK 3,2 ‰) – Angeklagte aus nicht feststellbaren Gründen, als er am Tattag gegen 22.00 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem Rückweg von einem Besuch bei seiner Schwester am Anwesen der Frau B. vorbeikam, diese in ihrem Gartenhaus, in dem möglicherweise noch Licht brannte, aufzusuchen. Er betrat das Gartengrundstück auf nicht näher klärbarem Wege, möglicherweise über das Nachbargrundstück durch das unverschlossene Verbindungstürchen, und ging durch die nicht abgeschlossene Tür in den Wohn- und Schlafraum des Gartenhauses, wo er auf Frau B. traf. Ob diese durch das Eintreten des Angeklagten aufgewacht war oder ob sie noch wach war, konnte nicht geklärt werden. Die leicht angetrunkene Frau B. (BAK 0,72 ‰), die den Angeklagten kannte und diesen vor kurzem bei der Polizei eines Fahrraddiebstahls bezichtigt hatte, erschrak über dessen unberechtigtes Eindringen und fing möglicherweise an zu schreien. Daraufhin packte der Angeklagte Frau B. mit beiden Händen an den Oberarmen und drückte sie mit ihrem Rücken heftig auf das Sofa. Anschließend würgte er Frau B. in Tötungsabsicht, bis sie sich nicht mehr rührte und bewegungslos auf dem Sofa lag; sie verstarb infolge Erstickens nach dem Bruch des linken Kehlkopfhornes. Durch die vorangegangene Gewalteinwirkung auf die nur mit Unterwäsche bekleidete Frau kam es bei dem Angeklagten zu einer „einschießenden Sexualität“ und geschlechtlichen Erregung. Er entschloss sich nunmehr, an der regungslos vor ihm liegenden Frau sexuelle Handlungen vorzunehmen, und tat dies auch, wobei er nicht ausschließbar davon ausging, dass sie tot sei. Nach dem Abklingen der sexuellen Erregung entschloss sich der Angeklagte, die Situation auch finanziell für sich auszunutzen; er suchte nach Geld und fand in einem Geldbeutel der Getöteten mindestens sechs 10-DM-Scheine, die er an sich nahm.
Bei diesem Sachverhalt beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zu Unrecht, dass das Landgericht (nur) zu einem Schuldspruch wegen Totschlags und Unterschlagung gelangt ist.
2. Ausreichende Feststellungen für die Bejahung der Mordmerkmale „aus niedrigen Beweggründen“ und „um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“ vermochte die Strafkammer nicht zu treffen. Sie hält es für möglich, dass der Angeklagte Anwesen und Gartenhaus der Frau B. in friedlicher Absicht betreten hat, etwa um mit ihr oder mit Bekannten, die noch da sein könnten, ein Bier zu trinken. Motiv und Anlass dafür, dass der Angeklagte, der die Tat bestreitet, dann dennoch den spontanen Tötungsentschluss fasste, konnten nicht mit einer für eine Verurteilung wegen Mordes ausreichenden Sicherheit geklärt werden. Damit entbehrt der Vorwurf der Revision, es bestehe ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg der Tat, der erforderlichen Beurteilungsgrundlage. Deshalb geht auch die weitere Beanstandung fehl, das Landgericht hätte unter dem Gesichtspunkt des Hausfriedensbruches Verdeckungsmord erörtern müssen, weil der Angeklagte, auch wenn er zunächst in friedlicher Absicht Frau B. aufgesucht hat, „durch das Schreien von Frau B. und deren verbale Angriffe“ sich bewusst geworden sein könnte, dass er sich unberechtigt in dem Schlafraum aufhielt. Dass Frau B. geschrien hat, hält das Landgericht für möglich, aber nicht zu Lasten des Angeklagten für erwiesen; „verbale Angriffe“ konnten nicht festgestellt werden.
Das Mordmerkmal „heimtückisch“ schloss das Landgericht aus, da weder festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte eine arg- oder wehrlose Lage des Opfers ausgenutzt hat, noch dass er sich in seiner Vorstellung, unter Berücksichtigung seiner erheblichen Alkoholisierung und des spontanen Tötungsentschlusses, einer solchen möglichen Lage bewusst geworden wäre.
3. Die Revision hält es für fehlerhaft, dass das Schwurgericht, ohne dass der Angeklagte sich hierauf berufen hatte, zu dessen Gunsten „nicht ausschließbar“ davon ausging, dass er bei Vornahme der sexuellen Handlungen Frau B. für tot hielt, obwohl die Verletzungen im Scheidenbereich nach den Darlegungen des Sachverständigen dem noch lebenden Opfer zugefügt wurden. Das geht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte die Tat bestreitet. Das Landgericht war nicht gehindert, ihm als naheliegend erscheinende Umstände zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Entgegen dem Revisionsvorbringen bestand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch keine Veranlassung zu der ausdrücklichen Erörterung, ob § 168 StGB anzuwenden sei. War bei der Prüfung der §§ 178 und 179 StGB zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er das Tatopfer für tot hielt, so musste nach dem Grundsatz in dubio pro reo im Bereich des § 168 StGB davon ausgegangen werden, dass er das Tatopfer noch als lebend ansah; Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten ist nicht möglich.
4. Auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Auffassung der Revision, es handle sich um Diebstahl, wird der ständigen Rechtsprechung nicht gerecht (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1 m. w. Nachw.).
| Schauenburg | Foth | Brünning | |||
| Ulsamer | Granderath |