Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Einbeziehung objektiver Tatbestände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 634/88
- Datum
- 29.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße objektive Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale einer anderen Straftat begründet allein keinen strafschärfenden Strafzumessungsgrund.
Objektive Merkmale eines anderen Tatbestands dürfen nur dann bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden, wenn sie zugleich das abgeurteilte Delikt in seinem Ausmaß und seiner Bedeutung kennzeichnen.
Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht eine schwerere Sanktion aus der Annahme herleitet, der Täter habe sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinweggesetzt, obwohl ein entsprechender Vorsatz nicht festgestellt ist.
Ist unklar, ob und in welcher Weise das Gericht objektive Merkmale anderer Tatbestände zur Strafzumessung herangezogen hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 27. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 634/88 in der Strafsache gegen den Kfz-Meister Wilhelm Josef █████ aus █████████, der ████, dort geboren am █████████ 1954, wegen Entführung gegen den Willen der Entführten
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 27. Juni 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zur Schuldfrage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nur wegen Entführung wider Willen (§ 237 StGB), nicht auch wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Oralverkehr) verurteilt, weil „nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Vornahme dieser sexuellen Handlungen der Angeklagte nicht bemerkte, dass er Gewalt anwandte“. Beim Angeklagten sei möglicherweise der Eindruck entstanden, die Frau habe jetzt ihre Meinung geändert und sei zu Intimitäten bereit. Deshalb müsse insoweit Verurteilung „mangels nachweisbaren Vorsatzes ausscheiden“.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er durch die Tat „die objektiven Voraussetzungen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfüllt hat“, bei der Entscheidung über die Strafaussetzung, dass „die Tatfolge ... die objektive Begehung von zwei Verbrechenstatbeständen“ war. Das war fehlerhaft.
Dass ein Straftäter die objektiven Merkmale eines anderen Tatbestandes verwirklicht, bildet für sich, allgemein gesehen, keinen Strafzumessungsgrund. Wer eine Sache wegnimmt, ohne zu wissen, dass sie fremd ist, kann nicht – wegen einer anderen Tat – strenger bestraft werden, weil er zusätzlich „objektiv“ einen Diebstahl begangen habe. Ebenso war es nicht zulässig, gegen den Angeklagten allein deshalb eine schwerere Strafe zu verhängen, weil er objektiv vergewaltigt und sexuell genötigt habe.
Möglich ist freilich, die objektive Verwirklichung gewisser Tatbestandsmerkmale einer anderen Straftat dann zur Zumessung heranzuziehen, wenn sie gleichzeitig die abgeurteilte Straftat in Ausmaß und Bedeutung kennzeichnen. So könnte der Umstand, dass eine Entführung zu Geschlechtsund Oralverkehr (und nicht nur zu sexualbezogenen Berührungen geführt hat, bei der Zumessung berücksichtigt werden. Indes kann das Urteil nicht mit Sicherheit in dieser Weise ausgelegt werden. Naheliegend ist, dass die Strafkammer unter die „objektiven Voraussetzungen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung“ auch den Umstand zieht, dass der Angeklagte (sich über den entgegenstehenden Willen der Frau hinweggesetzt hat. Das aber wäre fehlerhaft, weil der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von freiwilliger Teilnahme der Frau ausging.
Ulsamer Foth Brüning Granderath len