Treffer
BGH Urteil

BGH-Verwerfung der Revision gegen Betrugsurteil und Freisprüche

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 634/78
Datum
23.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München I ein, das mehrere Angeklagte wegen Betrugs verurteilte und in anderen Fällen freisprach. Streitpunkte waren Beweiswürdigung, Aufklärungspflichten, Mittäterschaft und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die Strafzumessung als nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Tatsachenwürdigung im Revisionsverfahren ist auf Rechtsfehler beschränkt; das Revisionsgericht darf von der tatrichterlichen freien Beweiswürdigung nur bei Denkfehlern, offenkundigen Widersprüchen oder unzureichender Begründung abweichen.

2

Eine Verurteilung wegen Täuschung setzt den Nachweis voraus, dass der Angeklagte einen kausalen Täuschungsbeitrag durch Veranlassung oder Hervorrufung der täuschenden Angabe geleistet hat; bloßes Wissen um oder die Gelegenheit zur Täuschung genügt nicht.

3

Die Rüge unzureichender Auswertung von Beweismitteln (z.B. Schätzurkunden, Verkaufslisten) ist nur begründet, wenn das Urteil konkrete, entscheidungserhebliche Auswertungsfehler oder offensichtliche Unvollständigkeiten in der Beweisaufnahme aufzeigt.

4

Die Strafzumessung liegt im Wesentlichen im Ermessen des Tatrichters; ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe oder eine Verletzung der Abwägungspflicht nach § 46 StGB vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 15. Juni 1978

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

1 StR 634/78 in der Strafsache gegen

den ████████████████████ Walter, 1934 in ████ ███████ geboren █████, den ████████████████████ Frank aus PR, █ ███, geboren am [REDACTED], 1942 in ██, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. C__ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten ███,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juni 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 140 Tagessätzen und den Angeklagten ████████ wegen Betrugs in vier Fällen, wegen Meineids sowie wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen sind die Angeklagten freigesprochen worden.

Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge die Freisprechung in den Fällen █████████ Hafl—, HaaD und RO an, im Falle ███ auch mit Aufklärungsrügen. Außerdem bemängelt sie die Verneinung von Mittäterschaft in den Fällen, in denen jeweils nur ein Angeklagter als Täter verurteilt worden ist, sowie die Strafzumessungserwägungen. Die Revision hat keinen Erfolg.

A. Freisprüche

I. Fall Be———7

Der Tatrichter hält es für möglich, dass die Beschriftung des Verkaufsschildes, auf das sich der Verkäufer ████████ verlassen hat, mit einem falschen Kilometerstand nicht von den Angeklagten veranlasst worden ist, sondern auf einem Versehen beruht. Diese Möglichkeit kann angesichts der vielen Fahrzeuge, die an einem Tag zum Verkauf standen, denkgesetzlich nicht ausgeschlossen werden, mag sie auch nicht sehr wahrscheinlich sein. Die Revision muss daher in diesem Punkt erfolglos bleiben.

II. Fall Hansen

1. Verfahrensrügen

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil ihnen nicht nachzuweisen sei, dass sie die tatsächliche Betriebsleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs an ████ kannten und dass sie eine Täuschung der Käufer über die tatsächliche Betriebsleistung wollten oder zumindest billigend in Kauf nahmen (UA S. 73). Dies hat die Strafkammer daraus gefolgert, dass die Einkaufsunterlagen die Betriebsleistung nicht erwähnten und sich zum anderen die in der Verkaufsliste vom 5. März 1975 aufgeführte Betriebsleistung von 85.000 km auch auf ein anderes Fahrzeug beziehen könnte, wofür vor allem die abweichende Farbangabe hinsichtlich des gekauften Fahrzeugs in der Verkaufsliste (arabergrau) gegenüber den Angaben der Geschädigten (dunkelbraun) spräche.

Die Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht nicht den Verkäufer ███ dazu vernommen hat, ob der Angeklagte █████ beim Einkauf den tatsächlichen Kilometerstand erfahren hat. Weiterhin sei die als Beweismittel benutzte Schätzurkunde nicht erschöpfend ausgewertet worden, weil sie den Käufern, den Eheleuten Hac, nicht vorgehalten worden sei. Aus der Urkunde habe sich ergeben, dass das Fahrzeug von beiger Farbe gewesen sei. Des Weiteren habe das Landgericht die Verkaufsliste vom 5. März 1975 nicht mit den vorhergehenden und nachfolgenden Listen verglichen. Diese Auswertung hätte zu dem Ergebnis geführt, dass die Firma des Angeklagten HC— in dem frag-

lichen Zeitpunkt keinen dunkelbraunen Pkw Mercedes 230/8 zum Verkauf angeboten oder verkauft habe und dass der in der Verkaufsliste eingetragene arabergraue Mercedes 230/8 zum Preise von 7.900 DM mit dem an die Geschädigten verkauften identisch sei.

Die Rügen greifen nicht durch. Selbst wenn nachgewiesen worden wäre, dass der Angeklagte ███ beim Einkauf über den tatsächlichen Kilometerstand unterrichtet worden ist, war damit noch nicht erwiesen, dass er auch die Aufnahme der um 100.000 km geringeren Fahrleistung in die Verkaufsliste veranlasst und damit einen kausalen Täuschungsbeitrag geleistet hatte. Hinsichtlich des Angeklagten Ho) drängte sich die Anhörung des Verkäufers BCD nicht auf, weil Ho) beim Einkauf nicht beteiligt war.

Auf den Vorwurf, dass die Strafkammer die Schätzurkunde und die Verkaufslisten nicht erschöpfend ausgewertet habe, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Die Schätzurkunde ist nach dem eigenen Vortrag der Revision im Wege des Vorhalts in die Beweisaufnahme eingeführt worden. Die Verkaufslisten sind, wie sich aus dem Protokoll (HA Bd. IV Bl. 866, 867) ergibt, hinsichtlich der einzelnen Fälle mit den Prozessbeteiligten erörtert worden. Die Rüge der Staatsanwaltschaft läuft darauf hinaus, dass die Verkaufslisten nicht auch dem als Zeugen vernommenen Verkäufer ███ vorgehalten worden seien. Das Urteil ergibt nicht, dass dies nicht geschehen ist. Die Rüge kann daher keinen Erfolg haben.

2. Sachrüge

Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter im Einzelfall eigenmächtiges oder irrtümliches Handeln des Verkaufspersonals nicht ausschließen konnte (UA S. 72, 73). Dies steht nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Feststellungen des Landgerichts, wonach die Angeklagten grundsätzlich die Verantwortung für die Einträge in die Verkaufslisten und auf den Verkaufsschildern trugen. Ein Widerspruch zu einem Sachverhalt, von dem ein anderes Gericht, hier eine Zivilkammer des Landgerichts ausgegangen ist, ist bedeutungslos. Dass das Landgericht den Angeklagten Ho) auch von dem Vorwurf einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage freigesprochen hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

III. Fall Haaoa

Nach den Feststellungen ist der Käufer gerade nicht durch unrichtige Angaben auf dem Verkaufsschild oder durch unzutreffende Angaben der Angeklagten getäuscht worden. Von diesen Feststellungen weicht die Revision in unzulässiger Weise ab.

Fall BC—>

IV.

Auch im Falle BCT ist die Revision unbegründet.

Die Strafkammer hat den Bekundungen der Eheleute BCD, dass ihnen der tatsächliche Kilometerstand des gekauften

Fahrzeugs verschwiegen worden sei, nicht geglaubt, weil BC über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Vorbesitzer ███ die Unwahrheit gesagt hatte. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Seine Argumente sind nicht denkfehlerhaft.

B. Mittäterschaft

Die Revision rügt, die Strafkammer habe bei der Frage eines gemeinschaftlichen Handelns der Angeklagten nicht auch gewürdigt, dass der Angeklagte Ho) am 25. November 1974 bereits wegen eines Betrugs verurteilt worden ist, den er im Rahmen seiner Tätigkeit als Verkäufer beim Angeklagten ██ begangen habe. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, dass das Landgericht daraus nicht geschlossen hat, die Angeklagten hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken gehandelt. Auch im Übrigen bieten die tatsächlichen Feststellungen keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Angeklagte ███ in den Fällen ████ █████ und A> beteiligt war und die beiden Angeklagten im Falle Sac als Mittäter gehandelt haben.

C. Strafzumessung

Der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täter-

persönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2; Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 -).

Der Tatrichter ist weder verpflichtet noch auch in der Lage, alle nur denkbaren Strafzumessungsgründe im Urteil zu erörtern. Eine extrem niedrige Strafe liegt nicht vor. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.

Das gilt auch für die Errechnung des Vermögensschadens. Richtig ist zwar, dass bei der Frage, ob ein Vermögensschaden gegeben ist, der sog. individuelle Schadenseinschlag zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 325/326; 22, 88, 89; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1977 - 1 StR 495/77 -; LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 146). Dass der Tatrichter dies nicht übersehen hat, ergeben schon seine allgemeinen Ausführungen zum Vermögensschaden (UA S. 24). Wenn er den individuellen Schadenseinschlag bei den einzelnen Fällen nicht mehr ausdrücklich wiederholt, sondern nur noch auf den vom tatsächlichen Marktwert abweichenden Kaufpreis abstellt und hieraus die Höhe des Vermögensschadens errechnet, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn auch unter Berück~ sichtigung des individuellen Schadenseinschlags ist der volle Kaufpreis nur dann als Vermögensschaden anzusehen, wenn das Fahrzeug nach der Beurteilung eines sachkundigen

Beobachters für den Getäuschten zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck überhaupt nicht brauchbar ist und er es auch nicht in anderer zumutbaren Weise verwenden kann, so dass es für ihn völlig wertlos ist. Das trifft hier nicht zu.

Zwar hätte das Landgericht in dem einen oder anderen Falle auch einen höheren Schaden annehmen können; doch kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn es jeweils von dem für die Angeklagten günstigsten Wert ausgegangen ist. Die angenommene Schadenshöhe beruht auf Schätzungen, bei denen sich die Strafkammer sachverständig beraten ließ.

Eine genaue Bezifferung des Schadens kann vom Tatrichter hier nicht gefordert werden.

Bedenklich sind zwar die Ausführungen im Urteil zum Fall ██████, dass der Unterschied zwischen dem Marktwert und dem erzielten Verkaufspreis nicht als durch die Täuschungshandlung verursachter Vermögensschaden angesehen werden könne; im Ergebnis ist die Strafkammer jedoch von einem Vermögensschaden von 2.000,- DM ausgegangen (UA S. 42, 46).

Auch die übrigen von der Revision gegen die Strafzumessung vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch. Das gilt auch für die Errechnung der Tagessätze; der Tatrichter hat seiner Berechnung offensichtlich die

im Urteil festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten (UA S. 5, 6) zugrunde gelegt.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

MayrPikartHerdegen
LoesdauZipfel
BGH-Verwerfung der Revision gegen Betrugsurteil und Freisprüche — Themis