Revision verworfen; Waffeneinsatz bei Strafzumessung zulässig trotz Doppelverwertungsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 633/96
- Datum
- 21.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB steht der Berücksichtigung eines Waffeneinsatzes bei der Strafzumessung nicht entgegen, sofern der gesetzliche Tatbestand dieses konkrete Verhalten nicht verlangt.
Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände herangezogen werden, die über die Tatbestandsmerkmale hinausgehen, soweit dadurch keine unzulässige Verdopplung der Bestrafung eintritt.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 633/96 vom 21. November 1996 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1961 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dass der Angeklagte die Waffe eingesetzt hat, konnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) straferschwerend gewertet werden, da der gesetzliche Tatbestand (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein solches Verhalten nicht verlangt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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