Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Waffeneinsatz bei Strafzumessung zulässig trotz Doppelverwertungsverbot

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 633/96
Datum
21.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Senat hält fest, dass der Waffeneinsatz strafschärfend berücksichtigt werden durfte, ohne das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu verletzen, da der gesetzliche Tatbestand (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein solches Verhalten nicht voraussetzt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB steht der Berücksichtigung eines Waffeneinsatzes bei der Strafzumessung nicht entgegen, sofern der gesetzliche Tatbestand dieses konkrete Verhalten nicht verlangt.

3

Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände herangezogen werden, die über die Tatbestandsmerkmale hinausgehen, soweit dadurch keine unzulässige Verdopplung der Bestrafung eintritt.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 633/96 vom 21. November 1996 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1961 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dass der Angeklagte die Waffe eingesetzt hat, konnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) straferschwerend gewertet werden, da der gesetzliche Tatbestand (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein solches Verhalten nicht verlangt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GranderathSchaferWahl
UlsamerSchomburg
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