Revision wegen fehlerhafter Einbringung von Zusatztatsachen in psychiatrischem Gutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 633/92
- Datum
- 01.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zusatztatsachen, die ein Sachverständiger nicht selbst wahrgenommen, sondern aus Berichten Dritter übernommen hat, sind nicht allein durch das Gutachten in die Hauptverhandlung einzuführen, sondern grundsätzlich durch andere Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen.
Soweit ein Sachverständiger in seinem Gutachten solche Zusatztatsachen wiedergibt, sind diese Tatsachen durch Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen oder durch die unmittelbaren Beobachter in die Hauptverhandlung einzuführen.
Bei psychiatrischen Begutachtungen auf längerer Beobachtung beruhende Feststellungen können zwar fachliche Einordnung erfordern, unterscheiden sich jedoch von laienhaft beobachteten Zusatztatsachen, die nicht als Befundtatsachen durch das Gutachten ersetzt werden dürfen.
Unterbleibt die Vernehmung des Sachverständigen zu von Dritten stammenden Tatsachen, kann dies einen zu behebenden Rechtsfehler darstellen, sofern die betreffenden Feststellungen für die Entscheidungsgrundlage (z.B. Gefährlichkeitsprognose nach §63 StGB) ursächlich sind; ein Fehler kann nur dann belanglos sein, wenn sicher ausgeschlossen ist, dass die Zeugenaussage abgewichen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 21. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 633/92 vom 1. Dezember 1992 in dem Sicherungsverfahren gegen ████, geboren am █ 1956 in Schorndorf,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat aufrechterhalten. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschuldigten nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Revision des Beschuldigten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zur Beurteilung der nach § 63 StGB maßgeblichen Frage, ob von dem Beschuldigten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei, hat sich die Strafkammer der Hilfe des Sachverständigen Dr. █████ bedient (§ 246a StPO). Dieser ist Klinischer Direktor des Psychiatrischen Landeskrankenhauses ████, einer Klinik, in welcher der Beschuldigte bereits 30 Mal stationär behandelt wurde und in welcher er seit 17. August 1991 untergebracht ist.
Nach den Feststellungen hat der Sachverständige Dr. ██ unter anderem dargelegt, es sei „bislang keine Besserung des Zustands des Beschuldigten zu verzeichnen; eine solche Besserung sei auch nicht zu erwarten. So lege der Beschuldigte im Psychiatrischen Landeskrankenhaus ███ ein ähnlich bedrohliches Verhalten gegenüber Personal und Mitpatienten an den Tag, wie dies in der Psychiatrischen Klinik ██████ der Fall gewesen sei. Auch in ███ drohe er, alles kurz und klein zu schlagen, wenn er die von ihm gewünschten Medikamente nicht erhalte beziehungsweise ihm kein Ausgang gewährt werde. Allerdings habe er mit seinen Drohungen in ████████ beim dortigen Personal keinen Erfolg. Es sei ihm jedoch schon wiederholt gelungen, Mitpatienten zur Herausgabe ihrer Psychopharmaka zu nötigen. Letztmals habe der Beschuldigte zwei bis drei Tage vor der Hauptverhandlung versucht, das Klinikpersonal mit Drohungen zur Herausgabe von Medikamenten zu bewegen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, seine Polytoxikomanie in den Griff zu bekommen.“
In exemplarischer Weise komme dies darin zum Ausdruck, dass der Beschuldigte auch in ███ versuche, das Personal unter Drohungen zur Herausgabe von Medikamenten zu nötigen beziehungsweise seinen Mitpatienten deren Psychopharmaka abnötige (UA S. 26 f).
Hierzu führt das Landgericht aus: „Auch hinsichtlich der Legalprognose des Beschuldigten hat sich die Kammer diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. █████ in vollem Umfang zu eigen gemacht“ (UA S. 27).
II. Zutreffend rügt die Revision, dass der Sachverständige nicht auch als Zeuge vernommen und vereidigt wurde, soweit er auch Zusatztatsachen bekundet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zusatztatsachen, welche ein Sachverständiger im Rahmen seiner Tätigkeit gezielt erhebt oder zufällig erfährt, nicht durch Erstattung des Sachverständigengutachtens, sondern durch anderweitige Beweisaufnahme, in der Regel durch Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen, in die Hauptverhandlung einzuführen (BGHSt 9, 292, 294 f.; 13, 271; 16, 166 f.; 22, 268, 164; BGH StV 1982, 107; 1986, 182; BGH NStZ 1985, 251; 1986, 323; 1999, 2000 f.).
Die Abgrenzung von Befund- und Zusatztatsachen (vgl. dazu Pelchen in KK 4. Aufl. § 79 Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. vor § 72 Rdn. 4) mag im Einzelfall schwierig sein, wenn der Sachverständige, wie hier, eine psychiatrische Begutachtung auf der Grundlage einer längerfristigen Beobachtung (vgl. § 81 StPO) vorzunehmen hat. In diesem Fall können häufig scheinbar belanglose Tatsachen das Gewicht von Befundtatsachen gewinnen, weil bereits Voraussetzung ihrer systematischen, sinnvoll ordnenden Beobachtung und Feststellung das besondere Fachwissen des Sachverständigen ist. Solche Tatsachen sind über das Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung einzuführen.
Anders verhält es sich jedenfalls dann, wenn Tatsachen nicht von dem Sachverständigen selbst, sondern von dritten, fachunkundigen Personen festgestellt wurden. Aus dem landgerichtlichen Urteil wird nicht deutlich, wer hier die einzelnen Vorfälle beobachtet hat. Es liegt jedoch eher fern, dass der Sachverständige die von ihm geschilderten Drohungen, Nötigungen und tätlichen Angriffe im Landeskrankenhaus ███ selbst wahrgenommen hat. Seine Schilderung beruhte vielmehr erkennbar auf Berichten und Beobachtungen von Mitpatienten des Beschuldigten und vom Pflegepersonal der Klinik. Ein unmittelbarer, unauflöslicher Zusammenhang zwischen diesen Beobachtungen und den vom Sachverständigen zu erhebenden Befundtatsachen bestand nicht; jeder Laie konnte diese zusätzlichen Tatsachen feststellen. In die Hauptverhandlung konnten sie daher nicht durch ein Sachverständigengutachten, sondern nur durch Zeugenaussagen des Sachverständigen oder der unmittelbaren Beobachter eingeführt werden.
2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Einzelfall entschieden, ein Urteil beruhe nicht auf der fehlenden Vereidigung eines Sachverständigen auch als Zeugen, wenn ausgeschlossen werden könne, dass der Sachverständige, wäre er als Zeuge gehört und vereidigt worden, seine Aussage geändert hätte (BGH NStZ 1985, 135; 1986, 323; vgl. auch BGH NStZ 2000, 1999, 2000 f.). Diese Fälle, auf welche der Generalbundesanwalt verweist, zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass der Sachverständige jedenfalls über eigene Wahrnehmungen bei der Befragung oder Untersuchung einer Person berichtete. Dagegen hat im vorliegenden Fall der Sachverständige Wahrnehmungen Dritter referiert und zur Grundlage seines Gutachtens gemacht.
Diesen Besonderheiten in der Aussage des Sachverständigen Dr. ████ wird das Urteil in seiner Beweiswürdigung nicht gerecht. Die Strafkammer ist nicht auf die Problematik der Zeugenaussage vom Hörensagen eingegangen, sondern hat lediglich die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen gewürdigt (UA S. 27).
Der Fehler wirkt sich jedoch nur auf die Gefährlichkeitsprognose gemäß § 63 StGB aus; die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat werden davon nicht berührt.
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