Berichtigung der Urteilsformel wegen falscher Gerichtsbezeichnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 633/59
- Datum
- 09.04.1960
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offenkundiger Ausdrucks- oder Bezeichnungsfehler in der Urteilsformel ist zu berichtigen.
Bei der Berichtigung ist auf den erkennbaren Willen der Urteilsformel und die tatsächliche örtliche Zuständigkeit des bezeichneten Gerichts abzustellen.
Die Berichtigung dient der Korrektur offensichtlicher Formversehen und stellt keine inhaltliche Änderung der Entscheidung dar.
Rubrum
1 StR 633/59
Beschluss
In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna Ostertag geb. Volkert aus Fürth in Bayern, geboren am 30. November 1934 in Fürth-Burgfarrnbach, Sachbezeichnung: Volkert Helmut u. a. wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1960 unter Mitwirkung der unterzeichneten Richter
Tenor
Das Urteil vom 12. Januar 1960 wird in der Urteilsformel dahin berichtigt, dass es statt der Worte „an das Amtsgericht Schöffengericht Nürnberg-Fürth“ nunmehr lautet: „an das Amtsgericht – Schöffengericht – Nürnberg“.
Gründe
Schon aus dem Wortlaut der Urteilsformel geht hervor, dass die Sache an das am Sitze des Landgerichts befindliche Amtsgericht verwiesen werden sollte. Die richtige Bezeichnung dieses Gerichts ist Amtsgericht Nürnberg. Das offensichtliche Versehen im Ausdruck ist dementsprechend zu berichtigen.
| Geier | Werner | Fischer | |||
| Dr. Seibert | Willms |