Revision wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 633/58
- Datum
- 29.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Urkundenbeweis nach § 249 StPO kann durch Vorhalt und Anerkennung des Urkundeninhalts sowie Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten ersetzt werden, ohne dass dies verfahrensrechtlich zu beanstanden ist.
Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO wegen Vereidigung einer Zeugin führt nur dann zur Urteilsaufhebung, wenn das Urteil auf der (vereidigten) Aussage beruhen kann; ist die betreffende Tatsache anderweitig sicher festgestellt, fehlt es am Beruhen.
Für den Ausschluss der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ist maßgeblich, ob gegen die Zeugin ein (auch entfernter) Verdacht der Beteiligung an der konkreten Tat besteht; nicht entscheidend ist allein, ob ihr Verhalten einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte.
Hat der Angeklagte mehreren Verteidigern Zustellungsvollmacht erteilt, beginnt die Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit der ersten Zustellung des Urteils an einen der bevollmächtigten Verteidiger.
Eine den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ausschließende, rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person setzt eine freie, selbstverantwortliche und durch das Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Willensentschließung voraus, die von rechtlich billigenswerten Motiven getragen ist.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 29. Juli 1958
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Baustoffgroßhändler Rudolf aus Bad ██, geboren am █ 1910 in █, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
der Beschwerdeführer,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Juli 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
Es trifft zu, daß die Strafliste des Angeklagten und die übrigen in der Rechtfertigungsschrift vom 30. September 1958 erwähnten Schriftstücke in der Hauptverhandlung nicht formlich verlesen worden sind. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 9. Oktober 1958 sind dem Beschwerdeführer jedoch seine Vorstrafen aus der Strafliste sowie die anderen Schriftstücke vorgehalten, von ihm anerkannt und letztere auch mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden. Gegen eine solche den Urkundenbeweis nach § 249 StPO ersetzende Art der Beweisführung bestehen nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. RGSt 69, 88; BGHSt 1, 94, 96) keine verfahrensrechtlichen Bedenken.
Im übrigen ist die Tatsache, daß der Angeklagte vorbestraft ist, im Urteil nicht erwähnt. Schon hieraus ergibt sich, daß die zudem nicht einschlägigen und auch nur in Geldstrafen bestehenden Vorstrafen entgegen der kaum verständlichen Annahme der Revision für die Feststellung der Strafkammer, daß die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Verfehlungen seiner Persönlichkeit nicht fremd sind, jede Bedeutung entbehrten.
2) Der Angeklagte hat sich im Falle I 2) der Urteilsgründe nach den Feststellungen der Strafkammer der Unzucht mit einer Abhängigen u. a. dadurch schuldig gemacht, daß er mit seinem damaligen Lehrmädchen Ute █████ im Café Ringberg den Geschlechtsverkehr vollzog. Zu diesem Falle ist die heutige Inhaberin des Cafés Frau Juliane ███████ als Zeugin unter Eid vernommen worden. Die Revision sieht in der eidlichen Vernehmung einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil die Zeugin als Bigentümerin des Cafés dem Beschwerdeführer und Ute █████ zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs ein Doppelfenster für mehrere Stunden gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und sich dadurch der Kuppelei schuldig gemacht habe.
Es kann auf sich beruhen, ob Frau ███████ damals schon Inhaberin des Cafés oder, wie sie nach der erwähnten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 9. Oktober 1958 in der Hauptverhandlung angegeben hat, noch Bedienung im Café war; denn für die Frage, ob gegen die Zeugin der ihre Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließende Verdacht der Beteiligung an dem Einzelfall des dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB bestand, ist nicht von Bedeutung, ob sie durch die Vermietung des Zimmers den Tatbestand der Kuppelei verwirklicht hat (vgl. RGSt 6, 286). Maßgebend ist vielmehr, ob gegen sie der – sei es auch nur entfernte – Verdacht vorlag, sie habe damals gewußt oder mit der Möglichkeit gerechnet, daß der Angeklagte der Lehrherr der Ute █████ ist, oder wenigstens, daß er mit einer anderen Frau verheiratet ist. Im ersten Fall hätte sich die Zeugin der Beihilfe zu dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, im letzten Falle der Beihilfe zu dem von dem Beschwerdeführer durch das Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zugleich verwirklichten Vergehen des Ehebruchs nach § 172 StGB (vgl. hierzu Urteil des RG vom 8. Mai 1924 III – 298/24; RG DRR 1939 Nr. 599); daß die Zeugin mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen (rechtskräftige Scheidung der Ehe ██ ███ und Strafantrag der Ehefrau ██) nicht wegen Beihilfe zum Ehebruch bestraft werden konnte, steht dem nicht entgegen. Ob die Strafkammer die Frage des Teilnahmeverdachts gegen die Zeugin in dem einen oder dem anderen Sinne geprüft hat, kann jedoch dahinstehen, weil das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO nicht beruhen könnte. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte selbst in Übereinstimmung mit den von der Strafkammer für glaubhaft befundenen Bekundungen der Ute █████ eingeräumt, mit ihr im Café Ringberg Geschlechtsverkehr gepflogen zu haben. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, daß die Strafkammer, mag sie auch bei der Zusammensetzung der Beweismittel im Urteil die „glaubhaften Bekundungen der eidlich vernommenen Frau Juliane ███████“ mit angeführt haben, auch ohne die vereidigte Aussage der Zeugin ███████ zur Feststellung des Verkehrs zwischen dem Angeklagten und Ute █████ im Café ████████████████ gekommen wäre; daß diese Feststellung unzutreffend ist, behauptet die Revision auch selbst nicht.
3a) Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß die Zeugin Alice ████████ vereidigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift hat diese Zeugin zwar die Aussage auf die Frage verweigert, ob sie bei einem Besuch in Wuppertal der Zeugin Ute █████ gegenüber erklärt habe, sie (Ute █████) hätte bei der Polizei nicht so genaue Aussagen zu machen brauchen. Mit dieser Äußerung allein hat sich die Zeugin jedoch, wie die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision rechtlich bedenkenfrei angenommen hat, nicht der Begünstigung des Beschwerdeführers schuldig gemacht. Dafür, daß gegen die nach der Sitzungsniederschrift vor ihrer Vernehmung zur Sache nach § 55 StPO belehrte Zeugin etwa in anderer Hinsicht der Verdacht der Begünstigung bestand, hat die Revision nichts vorgebracht.
40) Soweit der 2. Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. █████████, in seinem Schriftsatz vom 7. November 1958 selbständig die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt, können die Rügen wegen verspäteten Eingangs des Schriftsatzes beim Landgericht nicht berücksichtigt werden. Nach der nicht nur vom Reichsgericht, sondern auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung beginnt, wenn der Angeklagte mehreren Verteidigern Zustellungsvollmacht erteilt hat, die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von dem Tage der ersten Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger zu laufen; hieran hält der Senat fest.
II. Sachlich
Im Falle I 1) der Urteilsgründe hat sich der Beschwerdeführer, der in Bad ██ eine Baustoffgroßhandlung betreibt, eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB dadurch schuldig gemacht, daß er im Jahre 1954 in zwei Einzelfällen sein damaliges am 12. Juli 1938 geborenes Lehrmädchen Gerlinde ██████████, nunmehr verehelichte ███████████, zur Unzucht mißbraucht hat.
Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer bedenkenfrei angenommen, daß der Beschwerdeführer in den beiden Fällen den Tatbestand der vollendeten und nicht bloß denjenigen der versuchten Unzucht mit einer Abhängigen verwirklicht hat. Das entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe III Ziff. 4 des von dem Rechtsanwalt Dr. █████████ eingereichten Schriftsatzes vom 7. November 1958) erschöpft sich in neuen Behauptungen und sonstigen unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts.
Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Im Falle I 2) hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafkammer die am 21. Februar 1939 geborene Ute █████, die ihm von November 1954 bis November 1956 zur Ausbildung als kaufmännischer Lehrling anvertraut war, in der Zeit von August 1955 bis kurz vor Beendigung des Lehrverhältnisses fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht, indem er mit ihr mehrmals den Geschlechtsverkehr ausführte und sonstige unzüchtige Handlungen vornahm.
Der Schuldspruch begegnet auch in diesem Falle weder zum äußeren noch zum inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat als wahr unterstellt, daß zwischen Ute █████, ihrer Mutter und dem Angeklagten über ernsthafte Heiratsabsichten gesprochen worden ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof (vgl. vor allem die von der Strafkammer angeführte Entscheidung BGHSt 8, 278) zu der Frage der den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ausschließenden rechtlich beachtlichen Zustimmung der abhängigen Person zur Unzucht entwickelt hat, hat die Strafkammer geprüft, ob mit Rücksicht auf die infolge der Wahrunterstellung als erwiesen anzusehenden erwähnten Gespräche eine solche Zustimmung der Ute █████ anzunehmen ist. Sie hat dabei im Anschluß an die erwähnte Entscheidung BGHSt 8, 278 insbesondere geprüft, ob Ute █████ aus eigenem, freien, durch das Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflußten Entschluß zu handeln vermochte und handelte, ob eine Erschütterung der dem Angeklagten als Lehrherrn geschuldeten Achtung durch den geschlechtlichen Umgang nicht zu befürchten war und ob beide Teile im vollen Bewußtsein ihrer Verantwortung, geleitet von rechtlich billigenswerten Motiven, die geschlechtlichen Beziehungen zueinander aufgenommen haben. Die Strafkammer hat die Frage verneint. Sie hat, soweit es den Beschwerdeführer anlangt, erwogen, daß er zur Tatzeit verheiratet war, daß die Frage, ob, wann und aus welchem Grunde seine (zweite) Ehe geschieden werden sollte, völlig offen war und daß er eine Ehescheidung mangels Scheidungsgrundes überhaupt nicht hätte erreichen können.
Sie hat auf den Altersunterschied von 29 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und Ute █████ hingewiesen und weiter darauf, daß der „innerlich mit sich uneinige und hin und herschwankende“ Angeklagte einerseits nicht seine Familie aufgeben, zum anderen aber auch nicht auf sein ehebrecherisches Verhältnis zu Ute █████ verzichten wollte. Abschließend heißt es in den Urteilsgründen: Selbst wenn der Angeklagte zuweilen dem Gedanken nachgegangen sein sollte, das Lehrmädchen ungeachtet seiner Jugend und des ungewöhnlichen Altersunterschieds später zu heiraten, so sei er während der bestehenden Ehe, die er von sich aus nicht habe zu Fall bringen können und an deren Scheidung seine Ehefrau kein Interesse gezeigt habe, keinesfalls befugt gewesen, im Vorgriff auf diese „vagen“ Pläne mit dem ihm zur Ausbildung anvertrauten Mädchen geschlechtlich zu verkehren. Wenn die Strafkammer aus alledem den Schluß gezogen hat, von einem derartigen Vorgehen dürfe nicht erhofft werden, daß es die Rechtsordnung gut heiße, so kann dem nur beigepflichtet werden.
Was Ute █████ betrifft, so ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, daß von einer freien, selbstverantwortlichen, äußerlich unabhängigen Willensentschließung des sehr jungen, der vollen Einsicht in den Wert geschlechtlicher Unversehrtheit und Ehre noch entbehrenden Lehrmädchens keine Rede sein kann. Sie hat diese Überzeugung gewonnen, weil das bis dahin geschlechtlich unbescholtene und unerfahrene Mädchen beim erstmaligen Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte mit ihr vollzog, erst 16 Jahre alt war und weil sie der Versicherung des Mädchens Glauben schenkte, es habe den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten innerlich stets abgelehnt, sich seinem Verlangen jedoch aus Furcht gebeugt, seine Lehrstelle zu verlieren, auf die es angewiesen gewesen sei. Im Ergebnis bestehen auch hiergegen keine Bedenken.
Zwar hat Ute █████, wenn man die Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Anna ████████████, Alice ████████ und Gustav █████████████ (sämtlich Angestellte des Angeklagten) in Betracht zieht, im Betriebe des Beschwerdeführers diesem gegenüber ein Verhalten gezeigt, das Zweifel darüber aufkommen lassen könnte, ob sie auch im späteren Verlaufe ihrer Beziehungen zu dem Angeklagten allein aus Furcht, im Falle der Verweigerung des Geschlechtsverkehrs ihre Lehrstelle zu verlieren, dem Verlangen des Beschwerdeführers nachgegeben hat. Hierauf könnte auch die Feststellung des Landgerichts bei der Sachverhaltsschilderung hindeuten, Ute █████ sei, nachdem sie von dem Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums in einem Hotel in ███████████████ zum Geschlechtsverkehr mißbraucht und in der Folgezeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit geküßt sowie an der Brust und am Geschlechtsteil angefaßt worden war, in ein regelrechtes sexuelles Abhängigkeitsverhältnis zu dem Beschwerdeführer geraten. Doch kann letztlich dahinstehen, ob Ute █████ bis zuletzt nur aus Angst, ihre Stelle zu verlieren, sich dem Angeklagten hingegeben hat, oder ob ihr dafür nicht im Laufe der Zeit selbst oder neben anderen Gründen, wie Zuneigung, maßgebend geworden waren. Auch in diesem Falle würde die Feststellung der Strafkammer nicht erschüttert sein, daß von einer freien, selbstverantwortlichen, rechtlich beachtlichen Willensentschließung des Lehrmädchens keine Rede sein kann.
Auch der Umfang der Schuld des Angeklagten würde im Hinblick auf die ihn betreffenden, in jeder Hinsicht zu billigenden Ausführungen der Strafkammer nicht gemindert; es bliebe bestehen, daß er, nachdem er in der Zeit unmittelbar zuvor schon ein anderes Lehrmädchen zur Unzucht mißbraucht hatte, als 45 Jahre alter Mann ein erst 16 Jahre altes, bis dahin geschlechtlich unbescholtenes und unerfahrenes Mädchen, das ihm zur Ausbildung anvertraut war, in ein noch dazu ehebrecherisches geschlechtliches Verhältnis verstrickt hat.
Nach alledem kann auch der Strafausspruch, der an sich keinen Rechtsfehler erkennen läßt, bestehen bleiben.
Auf die Bedenken, die von der Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch erhoben worden sind, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Soweit sie nicht überhaupt in unzulässiger Weise auf den Inhalt der Gerichtsakten oder auf neue Behauptungen gestützt sind, sind sie durch die obigen Ausführungen entkräftet.
Da schließlich auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe zu keinem rechtlichen Bedenken Anlaß gibt, ist die Revision in vollem Umfange als unbegründet zu verwerfen.
| Justizangestellter | Dr. Geier | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Martin | Willms |