Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen zweier fortgesetzter Unzuchtstaten; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 633/51
Datum
27.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern sowie die hierauf gestützte Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe die Einzelhandlungen nicht in hinreichender Weise einzeln festgestellt; insbesondere fehle eine detaillierte Darlegung von Art, Umfang und maßgeblichen Umständen jeder Teiltat. Zudem erörterte der Senat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung des § 20a StGB und die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat muss das Urteil Art, Umfang und sonstige maßgebliche Einzelheiten jeder einzelnen Teilhandlung feststellen; summarische Gesamtangaben genügen nicht.

2

Die Strafzumessung und die Anordnung von Sicherungsverwahrung setzen hinreichend konkrete Feststellungen zur Schuld und zu den einzelnen Tathandlungen voraus.

3

Ein Gericht darf nicht allein Einzeltaten einer fortgesetzten Handlung zur Zählung der für § 20a Abs. 2 StGB erforderlichen ‚mindestens drei vorsätzlichen Taten‘ heranziehen, soweit diese Auslegung nicht tragfähig begründet ist.

4

Für die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB reicht eine frühere Verurteilung innerhalb der Fünfjahresfrist; Art und Höhe der früheren Strafe sind im Gegensatz zu Abs. 1 nicht maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 24. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Johann August Sc████ aus ███████, dort geboren am ████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter █ als Vorsitzender, Dr. Reetz Bundesrichter Hentel Bundesrichter Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 24. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe, die Einzelstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung werden aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB), begangen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, und wegen Betrugs (§ 263 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

2.) Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen der zwei fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen und zwar ist sie auf den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt.

Grundsätzlich lässt sich die Schuldfrage von der Strafbemessungsfrage trennen und ist eine solche Beschränkung der Revision zulässig.

Dies gilt aber nicht, wenn die Feststellungen des Urteils zur Schuldfrage so unzureichend sind, dass sie nicht die Grundlage für die Bemessung der Strafe sein können (RGSt HRR 1939, 548); denn Art und Höhe der Strafe bestimmen sich nach dem Grade der Schuld, ebenso die Entscheidung, ob die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist. In einem solchen Falle ist die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch unwirksam und hat nicht zur Folge, dass der Schuldspruch rechtskräftig wird.

Hier hat das Landgericht zur Schuldfrage im Urteil (II und 2) folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte habe die ihm gut bekannte Rita D. des Öfteren in seiner Wohnung gehabt und bei dieser Gelegenheit in zehn bis zwölf Fällen das Alleinsein mit dem Kinde ausgenutzt, um es in wollüstiger Absicht zu berühren. „So“ habe er das Kind auf seinem Schoße sitzen lassen, unter ihren Rock gefasst und ihr an den Geschlechtsteil gegriffen. Mehrere Male habe er auch die Doris St. in seine Wohnung eingeladen und sich dabei in fünf bis sechs Fällen an ihr „in derselben Weise vergriffen, wie an der Rita D.“ Einmal habe er das Mädchen auch aufgefordert, in eine Tasse zu urinieren und ihm den Urin abzuliefern, den er für seine Uhrreparaturen benötige.

Bei der zusammenfassenden Beweiswürdigung (III der Urteilsgründe) bezieht sich das Landgericht auch auf das Geständnis des Angeklagten, die beiden Mädchen in der „festgestellten“ Weise berührt zu haben, und zum Nachweis für die wollüstige Absicht des Angeklagten auf den Zusammenhang der Handlungen mit seinen schon in früheren Verurteilungen zum Ausdruck gekommenen sexuell perversen Neigungen, besonders die auffallende Parallele der Aufforderung an die Doris St., zu urinieren und ihm den Urin abzuliefern, zu der im Jahre 1936 abgeurteilten Tat zum Nachteil der Alma H., auf die Häufigkeit der Einzelakte und die Planmäßigkeit seines Vorgehens.

Nur die den früheren Verurteilungen wegen sittlicher Verfehlungen zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten sind im Urteil hinreichend festgestellt, dagegen nicht die beiden dem Schuldspruch zugrunde liegenden und nach der Annahme des Landgerichts in Fortsetzungszusammenhang begangenen neuerlichen Sittlichkeitsverbrechen. Wenn auch die Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat ihrer rechtlichen Selbständigkeit entkleidet sind, so darf sich der Tatrichter für die Schuldfrage doch nicht mit einer summarischen Feststellung der Gesamtat begnügen; er muss vielmehr Art, Umfang und sonstige maßgebliche Einzelheiten jeder einzelnen Teilhandlung feststellen, weil auch für jede Einzelhandlung ein in sich begründeter Schuldspruch getroffen werden muss und dieser nur auf bestimmte Tatsachen gestützt werden darf.

Aus den Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit nur, dass der Angeklagte in einem oder mehreren Fällen die Rita D. auf den Schoß genommen, unter ihren Rock gefasst und ihr an den Geschlechtsteil gegriffen hat. Das Wort „so“ in II 1 der Urteilsgründe kann nach dem Sprachgebrauch nicht anders verstanden werden, als dass das in dem Satz Wiedergegebene ein oder mehrere Beispiele aus dem Gesamttun des Angeklagten wiedergibt. Worin in den übrigen Fällen die unzüchtigen Berührungen der Rita D. durch den Angeklagten bestanden haben, sagt das Urteil nicht. Ebensowenig ist daraus ersichtlich, in welcher Weise sich der Angeklagte im Einzelnen an der Doris St. vergriffen hat.

Gleichwohl legt das Urteil im Falle der D. „10–12“ und im Falle der St. „5–6“ unzüchtige Handlungen dem Schuldspruch zugrunde (UA S. 10).

Zu einer ins Einzelne gehenden Feststellung bestand umso mehr Anlass, als das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet hat. Gerade auch hierfür war, abgesehen vom Schuldspruch, eine eingehende und sorgfältige Würdigung sämtlicher zur Aburteilung stehenden Straftaten unentbehrlich.

Das Urteil leidet noch an einem weiteren Rechtsmangel.

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auf § 20a Abs. 2 StGB gestützt und als die „mindestens drei vorsätzlichen Taten“, die eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift bilden, die Einzelhandlungen der in Fortsetzungszusammenhang begangenen Sittlichkeitsverbrechen verwertet. Es konnte sich dabei auf RGSt 77, 243; 77, 98 beziehen, wo auch Einzeltaten einer fortgesetzten Handlung als „vorsätzliche Taten“ im Sinne der Vorschrift angesehen worden sind.

An dieser späteren Auslegung des § 20a Abs. 2, die das Reichsgericht ursprünglich selbst abgelehnt hatte (RGSt 68, 297; 72, 164, 169; 75, 381), kann aber nicht festgehalten werden, wie der Bundesgerichtshof in dem zum Abdruck bestimmten Urteil 2 StR 415/51 vom 21. September 1951 ausgesprochen hat.

2.) Das Urteil muss hiernach, soweit der Angeklagte wegen der beiden fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt ist, ganz aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Die Aufhebung hat sich auch auf die Gesamtstrafe sowie die neben der Gesamtstrafe ausgesprochene Einzelstrafe und die Sicherungsmaßnahme zu erstrecken.

3.) Kommt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu der Verurteilung wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht, so wird es zu berücksichtigen haben, dass die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB beim Angeklagten dadurch erfüllt sein können, dass er am 19. August 1946, also innerhalb der Fünfjahresfrist des § 20a Abs. 3, wegen einer durch unzüchtige Tätlichkeiten verübten Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. § 20a Abs. 2 verlangt nicht, dass die drei Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (RGSt 68, 330; 77, 98). Ebensowenig spielen im Gegensatz zu § 20a Abs. 1 die Art und die Höhe der früher ausgesprochenen Strafen eine Rolle.

Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB wird darauf einzugehen sein, dass sich der Angeklagte wohl in der Zeit von 1930 bis 1936 „häufig und in schneller Folge“ (S. 11 UA) unsittliche Delikte hat zuschulden kommen lassen, dass aber für die Zeit von Ende Februar 1938 (Verbüßung der im Jahre 1936 gegen ihn ausgesprochenen Strafe) bis 1945/46 keine unsittlichen Verfehlungen von ihm bekannt geworden sind, ferner, dass er sich 1945/46 an einer Erwachsenen und früher und wieder im Jahre 1950 an jungen Mädchen vergangen hat.

Verurteilt das Landgericht den Angeklagten abermals als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, so wird bei der Prüfung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten nach § 42e StGB erfordert, zu klären sein, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass eine der beiden von der Revision in dem drittletzten Absatz der Begründungsrift erwähnten Töchter des Angeklagten ihn nach seiner Entlassung aus der Strafhaft bei sich aufnehmen und für eine wirksame Beaufsichtigung Sorge tragen kann und dies auch tun wird, und ob aus diesem Grunde die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung entfällt.

MontelRichterDr. Geier
Dr. ReetzGlanzmann
Aufhebung der Verurteilung wegen zweier fortgesetzter Unzuchtstaten; Zurückverweisung — Themis