Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs wegen Anrechnung des Maßregelvollzugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 632/92
Datum
22.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung des Landgerichts zum Vorwegvollzug seiner Freiheitsstrafe. Der BGH hob den Ausspruch über den Vorwegvollzug auf, weil das Landgericht zu Unrecht pauschal zwei Drittel der Strafe vorwegvollziehen wollte. Nach § 67 Abs. 4 StGB ist die Dauer des Maßregelvollzugs auf die Strafe anzurechnen; maßgeblich ist die kombinierte Dauer von Vorwegvollzug und erwarteter Maßnahme. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Dauer eines Maßregelvollzugs ist nach § 67 Abs. 4 S. 1 StGB auf eine verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

2

Bei Anordnung des Vorwegvollzugs ist nicht zwingend vorweg die Vollstreckung von zwei Dritteln der Strafe erforderlich; vielmehr ist zu berücksichtigen, inwieweit der voraussichtliche Maßregelvollzug auf die Strafe anzurechnen ist.

3

Der Vorwegvollzug ist so zu bemessen, dass die Dauer des Vorwegvollzugs zusammen mit der voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs die für eine Bewährungs- oder Aussetzungsentscheidung maßgebliche Schwelle (zwei Drittel) erreicht.

4

Erweist sich die Bestimmung des Umfangs des Vorwegvollzugs als fehlerhaft, ist der betreffende Ausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 4. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 632/92 vom 22. September 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████, geboren am █████ in ███ wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1992 im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Gründe

Dem Landgericht ist daran gelegen, dass bei einem Erfolg der Therapie in der Entziehungsanstalt die Vollstreckung des letzten Drittels der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte somit aus der Entziehungsanstalt in die Freiheit entlassen werde. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber nicht erforderlich – wie das Landgericht angenommen hat –, vorweg zwei Drittel der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Da die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 1 StGB), reicht es aus, soviel Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, dass ihre Dauer zusammen mit der voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe ausmachen. Über den Vorwegvollzug ist daher neu zu entscheiden.

GribbohmFothWahl
MaulBrüning
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