Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 632/90
Datum
03.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Strafzumessung und die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach dem Urteil des Landgerichts Offenburg. Streitpunkt war, ob das Tatgericht bei der Strafbemessung und bei der Entscheidung über die Bewährung Rechtsfehler begangen hat. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die tatrichterliche Gesamtwürdigung sowie die Erwägungen zur Bewährung als frei von Rechtsfehlern. Er betont die enge Prüfungsbeschränkung der Revision gegenüber wertenden Erwägungen des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; eine Revisionsprüfung greift nur ein, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen werden oder die Strafe außerhalb des vom Gesetz gebotenen Spielraums liegt.

2

Bei jugendlichen Tätern kann dem Erziehungsgedanken im Rahmen der Strafzumessung erhebliche Bedeutung zukommen; dies ist nicht rechtswidrig, sofern das Gericht die persönlichen Entwicklungsumstände und deren Bedeutung für die Tat berücksichtigt.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG ist gerechtfertigt, wenn besondere persönliche Umstände des Jugendlichen (z.B. Entwicklungsdefizite, fehlendes Realitätsbewusstsein, Wirkung der Untersuchungshaft) eine Vollstreckung im Hinblick auf dessen Entwicklung nicht geboten erscheinen lassen.

4

Die Revisionsinstanz kann die tatrichterliche Wertung nicht dadurch ersetzen, dass sie allein durch Hervorhebung der Tatumstände eine andere Gewichtung vornimmt; eine bloße Hervorhebung der Schwere der Tat führt nicht zur Erfolgsaussicht einer Sachrüge.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 26. Juni 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Josef Wilhelm G[REDACTED] aus ███ BC, geboren am █████████████████ 1969 in GC[REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Januar 1991, an der teilgenommen haben: vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuhn, Dr. Ulsamer, Maul, Dr. Foth, als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26. Juni 1990 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und hat ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des umfassenden Eindruckes, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn die Strafe sich so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraumes liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349).

Die Jugendkammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen, gegeneinander abgewogen und frei von Rechtsfehlern bewertet. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei der Schwere der Schuld weniger Bedeutung beimisst als dem Erziehungsgedanken. Die Beschwerdeführerin versucht demgegenüber lediglich, durch die Schilderung der Tatumstände die Schwere der Schuld in den Vordergrund zu rücken, und will damit die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene ersetzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer die Vollstreckung der Strafe gemäß § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt hat. Es ist nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, fehlerhaft, dass das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob Bewährungsaussetzung gewährt werden kann, erörtert, dass es sich um „eine persönlichkeitsfremde Konflikttat“ handelt. Dabei stützt sich die Jugendkammer ersichtlich darauf, dass sich der Angeklagte wegen seines Entwicklungsdefizits und seines fehlenden Realitätsbewusstseins in eine von ihm als aussichtslos empfundene finanzielle Notlage gebracht hat. Dies sind, wie die Jugendkammer feststellt, jugendtümliche Züge des Angeklagten, die als besondere Umstände der Persönlichkeit in Erwägung gezogen werden dürfen. Bei der Gewährung der Strafaussetzung hat die Jugendkammer mit Recht nicht außer Acht gelassen, dass der Angeklagte bereits durch den Vollzug der über sechs Monate dauernden Untersuchungshaft stark beeindruckt ist; dies hat umso mehr Gewicht, als die ihm gebotene Möglichkeit eines beruflichen Neuanfangs bei Vollstreckung der Strafe gefährdet würde. Im Übrigen wäre die Strafaussetzung auch nach der ab 1. November 1990 geltenden Neufassung des § 21 Abs. 2 JGG veranlasst gewesen, denn es spricht nichts dafür, dass „die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist“.

UlsamerKuhnMaul
SchauenburgFoth
Revision der Staatsanwaltschaft wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen — Themis