Betrug bei Kapitalanlage: Darlehensgeber nicht ohne Weiteres Mittäter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 632/88
- Datum
- 27.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht wegen derselben prozessualen Tat bei einem Gericht bereits Rechtshängigkeit, steht einem später eingeleiteten Verfahren bei einem anderen Gericht grundsätzlich das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen.
Bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit derselben Strafsache bei Gerichten verschiedener Ordnung kann ausnahmsweise das sachlich höher zuständige Gericht verpflichtet sein, das Verfahren an sich zu ziehen, um die Tat umfassend abzuurteilen; dies verletzt den gesetzlichen Richter nicht.
Das „An-sich-Ziehen“ des nachrangigen Verfahrens erfordert einen förmlichen verfahrensgestaltenden Akt eigener Art; eine bloße Aktenvorlage genügt nicht, und eine fehlerhafte Benennung der Rechtsgrundlage macht den Beschluss nicht ohne Weiteres unwirksam.
Mit einem wirksamen An-sich-Ziehen verliert das nachrangige Verfahren seine selbständige Existenz; der dort ergangene Strafbefehl wird gegenstandslos und kann durch spätere Einspruchsrücknahme nicht mehr in Rechtskraft erwachsen, sodass kein Strafklageverbrauch eintritt.
Für Mittäterschaft genügt nicht, dass ein Beteiligter die Tat kennt, sie billigend in Kauf nimmt und durch Verweigerung eines unentbehrlichen Tatmittels die Tat verhindern könnte; erforderlich sind Feststellungen zu gemeinsamer Willensbildung und zur beherrschenden Lenkung der tatbestandsmäßigen Ausführung (Tatherrschaft) gegenüber bloßer Beihilfe.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 632/88
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ███ aus ████, geboren am ███ 1933, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen wurden in der Zeit vom 14. Oktober 1981 bis 31. Dezember 1981 für die zur █████████████████████████████████ des bereits anderweitig verurteilten Ernst ███ gehörende und sich mit dem Aufsuchen, Fördern und Verkauf von Erdöl und Erdgas in Nordamerika befassende █████████████████████████ & Co. 2. Öl- und Gas KG (im Folgenden: Mega ████████) fortgesetzt in 63 Einzelfällen 65 Kapitalanleger mit einem Zeichnungsvolumen von insgesamt 6.450.000 DM mit der bewusst wahrheitswidrigen Zusicherung als Kommanditisten geworben, dass es sich um ein sicheres Renditeobjekt handele und dass sie fest mit einer jährlichen Verzinsung bzw. Ausschüttung von 15 % des eingezahlten Kommanditkapitals aus laufenden Erträgen rechnen könnten. Für 14 Anleger mit einem Zeichnungsbetrag von insgesamt 2.620.000 DM war diese falsche Zusicherung mitentscheidend für ihre Kommanditbeteiligung. Da die Mega ████ II im Herbst 1981 praktisch über keine eigenen liquiden Mittel mehr verfügte und – ebenso wie die mit ihr verflochtenen anderen Gesellschaften der █████████████████ – zur Fortführung des Geschäftsbetriebes und somit auch zum Vertrieb neuer Kommanditanteile ohne Zuführung von fremdem Kapital nicht mehr in der Lage war, gewährte der Angeklagte ihr und der die Geschäfte für sie besorgenden Mega ██ GmbH in dem o. g. Zeitraum insgesamt zehn im Urteil nach Datum und Höhe genau bezeichnete Darlehen in Höhe von insgesamt 2.664.331,60 DM; außerdem nahm er – über die finanzielle Unterstützung hinaus – auch persönlich Einfluss auf die Geschäftspolitik der Mega-P[REDACTED]-Gruppe und stellte der Geschäftsleitung seinen unternehmerischen Sachverstand zur Verfügung. Der Angeklagte, der sich durch eigene Kommanditbeteiligungen, Übernahme von Ausfallbürgschaften und Hingabe von Darlehen bereits in den Jahren zuvor erheblich für das Mega-P[REDACTED]-Projekt und dessen Initiator Ernst ██████████████ engagiert hatte, wusste hierbei, dass die Werbung mit dem festen Zins- und Ertragsversprechen falsch war und interessierte Anleger dadurch getäuscht und zur Zeichnung von weitgehend wertlosen, als Renditeobjekt ungeeigneten Kommanditbeteiligungen veranlasst werden sollten. Er nahm dies jedoch billigend in Kauf, um die finanzielle Krise der Mega ████████ und der mit ihr verflochtenen anderen Mega-P[REDACTED]-Gesellschaften zu überwinden und auf diese Weise seine bis dahin getätigten eigenen – insgesamt über 20 Millionen DM betragenden – hohen Investitionen in die Gesellschaften der Mega-R[REDACTED]-Gruppe zu retten.
2. Die Strafkammer hat die Gewährung der zehn Darlehen im oben bezeichneten Zeitraum und die damit bewirkte finanzielle Unterstützung der ansonsten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr fähigen Gesellschaften der Mega-P[REDACTED]-Gruppe als mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der – in 13 Einzelfällen vollendeten und in 50 Einzelfällen versuchten betrügerischen Anwerbung neuer Kommanditisten gewertet.
3. Dem Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 1988 ging folgendes prozessuale Geschehen voraus:
In einem weiteren Strafverfahren erließ das Amtsgericht München – Strafrichter – auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I am 2. September 1986 unter dem Aktenzeichen 72 Cs 323 Js 11181/86 gegen den Angeklagten wegen eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 500 DM. In diesem Strafbefehl wurde ihm folgender – hier wörtlich wiedergegebener – Sachverhalt zur Last gelegt:
„In der Zeit vom 13.5.1978 bis 7.12.1984 schlossen Sie aufgrund eines von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses mindestens 342 Darlehensverträge mit den Gesellschaften Mega-P[REDACTED] Erste Öl- und Gas KG, ████████████ ███ GmbH Zweite Öl- und Gas KG, Mega-Petrol-USA Erste Öl- und Gas KG, Mega-P[REDACTED]-USA GmbH Zweite Öl- und Gas KG Navajo, ███████████████ GmbH und Co. Dritte Öl- und Gas KG, Mega █████ GmbH, Ernst ███ Finanz GmbH & Co. KG sowie Ernst ████ persönlich mit einer Gesamtdarlehenssumme in Höhe von 85.885.979,82 DM ab und reichten die genannte Darlehenssumme an die Gesellschaften und Herrn Ernst ██ aus. Obwohl Sie wussten, dass Sie damit Bankgeschäfte betrieben, deren Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erforderte und für das Betreiben dieser Geschäfte einer schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bedurften, betrieben Sie diese Bankgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis.“
Der Angeklagte legte gegen den ihm am 5. September 1986 zugestellten Strafbefehl am 11. September 1986 form- und fristgerecht Einspruch ein. Am 10. April 1987 erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I im vorliegenden Strafverfahren gegen den Angeklagten mit dem Vorwurf des – fortgesetzten und gemeinschaftlichen – Betruges Anklage bei der Strafkammer des Landgerichts München I. Mit Verfügung vom 22. April 1987 leitete das Amtsgericht München den Strafbefehlsvorgang durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft der Strafkammer mit der Bitte um Prüfung zu, ob das Strafbefehlsverfahren zu dem bei der Strafkammer anhängigen Verfahren „hinzuverbunden“ werden könne. Der Vorsitzende der Strafkammer teilte dies dem Verteidiger des Angeklagten unter dem 29. Juni 1987 mit und wies hierbei auch darauf hin, dass für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens eine solche Verbindung beabsichtigt sei. Der Verteidiger erklärte mit Schreiben vom 10. Juli 1987, dass gegen die beabsichtigte Verbindung von Seiten des Angeklagten „keine Bedenken“ bestünden. Mit Beschluss der Strafkammer vom 4. August 1987 wurde das Hauptverfahren sodann eröffnet und die Anklage vom 10. April 1987 zur Hauptverhandlung zugelassen. Unter Ziffer 4 des Eröffnungsbeschlusses ist weiter bestimmt:
„Die beim Amtsgericht München gegen den Angeschuldigten anhängige Strafsache wegen Betreibens von Bankgeschäften ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis – 72 Cs 323 Js 11181/86 – (Vergehen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) wird hinzuverbunden (§§ 2, 3, 4 StPO).“
Eine förmliche Einstellung des Strafbefehlsverfahrens durch das Amtsgericht München oder eine Zurücknahme des Strafbefehlsantrages durch die Staatsanwaltschaft München wurde in der Folgezeit nicht vorgenommen. Mit Schriften vom 11. August 1987 erklärte der Verteidiger des Angeklagten sowohl gegenüber dem Amtsgericht München als auch gegenüber dem Landgericht die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl.
4. Die Verteidigung des Angeklagten hat zu Beginn der Hauptverhandlung am 11. Dezember 1987 beantragt, das Verfahren einzustellen, hilfsweise Ziffer 4 des Eröffnungsbeschlusses zu widerrufen und dem Angeklagten insoweit rechtliches Gehör zu gewähren. Sie ist der Auffassung, dass durch die am 11. August 1987 erklärte Einspruchsrücknahme der Strafbefehl des Amtsgerichts München, welcher dieselbe prozessuale Tat wie nunmehr das landgerichtliche Verfahren zum Gegenstand gehabt habe, rechtskräftig geworden und damit insgesamt Strafklageverbrauch eingetreten sei; im Übrigen sei dem Angeklagten vor Erlass des Verbindungsbeschlusses vom 4. August 1987 kein ausreichendes, dem rechtsstaatlichen Fairnessgebot entsprechendes rechtliches Gehör gewährt worden. Die Strafkammer hat den Antrag durch Beschluss vom gleichen Tage zurückgewiesen und dies – ebenso wie nunmehr in den Gründen des angefochtenen Urteils – wie folgt begründet: Nach der mit Beschluss vom 4. August 1987 erfolgten Verbindung der Strafbefehlssache zu dem bei ihr anhängigen Verfahren, welche zur Beseitigung der unzulässigen doppelten Rechtshängigkeit nach § 4 StPO nicht nur zulässig, sondern geboten gewesen sei, sei eine verfahrensrechtliche Verschmelzung beider Strafälle mit der sich aus § 5 StPO ergebenden Folge eingetreten, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht mehr wirksam habe zurückgenommen werden können; im Übrigen – hierauf wies die Strafkammer „höchst vorsorglich“ hin – sei die nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Betruges abzuurteilende prozessuale Tat überhaupt nicht Gegenstand der Strafverfolgung in dem lediglich eine minder schwere Straftat nach § 54 KWG betreffenden amtsgerichtlichen Verfahren gewesen, so dass selbst für den Fall einer wirksamen Einspruchsrücknahme insoweit ein Verbrauch der Strafklage nicht eingetreten sei.
Mit der im Übrigen auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision macht der Angeklagte erneut das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend und beantragt demgemäß hauptsächlich Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens. Der Generalbundesanwalt hat gleichfalls beantragt, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
II. 1. Eine Einstellung des Verfahrens aus dem von der Revision geltend gemachten Grunde würde voraussetzen, dass der dem Angeklagten in diesem Verfahren angelastete Betrug und das im Strafbefehlsverfahren verfolgte Vergehen gegen das Kreditwesengesetz eine Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, erscheint wegen der – wie im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung darzulegen sein wird – unzureichenden Feststellungen des Landgerichts über die Mitwirkung des Angeklagten an dem Betrug zum Nachteil der Kapitalanleger zweifelhaft. Aber auch bei Zugrundelegung einer prozessualen Tat, die sowohl den Betrug als auch das Vergehen gegen das Kreditwesengesetz umfasst, kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht.
Als im vorliegenden Verfahren am 10. April 1987 Anklage zum Landgericht wegen Betrugs erhoben und damit die Sache dort anhängig gemacht wurde, war – wenn auch unter dem Gesichtspunkt einer anderen Strafbestimmung – unter der vorbezeichneten Annahme wegen derselben prozessualen Tat beim Amtsgericht München bereits das Strafbefehlsverfahren rechtshängig. Dem Strafverfahren beim Landgericht stand somit zunächst das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der gleichen Strafsache entgegen (RGSt 52, 259, 262; BGHSt 1, 67, 68; 22, 185, 186; 22, 232, 235; BGH NJW 1953, 273; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Einleitung Rdn. 145).
Amtsgericht und Landgericht haben diese besondere Verfahrenssituation der unzulässigen doppelten Rechtshängigkeit einvernehmlich in der Weise „gelöst“, dass
– das Amtsgericht durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft die Akten dem Landgericht zur eventuellen „Verbindung“ zugeleitet hat, – das Landgericht das amtsgerichtliche Verfahren sodann gleichzeitig mit der Eröffnung des Hauptverfahrens durch förmlichen Beschluss zu dem eigenen Verfahren „hinzuverbunden“ hat – und das Landgericht schließlich das Strafverfahren allein fortgeführt hat.
Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts ist diese Verfahrensweise im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Zunächst ist – unabhängig von der Frage der Richtigkeit des prozessualen Vorgehens – das Verfahren zu Recht von der Strafkammer des Landgerichts und nicht vom Amtsgericht fortgeführt worden.
Die Strafprozessordnung enthält zu der Frage, welchem Gericht bei gleichzeitiger Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit derselben Strafsache bei Gerichten verschiedener Ordnung der Vorrang gebührt, keine ausdrückliche Regelung. § 12 Abs. 1 StPO, welcher den Vorrang im Sinne der Priorität grundsätzlich demjenigen Gericht zuweist, „das die Untersuchung zuerst eröffnet hat“ (zu dem insbesondere für das Strafbefehlsverfahren von dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu unterscheidenden Zeitpunkt der „Eröffnung der Untersuchung“ vgl. BGHSt 13, 186; 26, 374 sowie Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 12 Rdn. 2), regelt – wie sich aus seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung im „Zweiten Abschnitt“ des „Ersten Buches“ der Strafprozessordnung ergibt – nur den Fall des Zusammentreffens mehrerer Gerichtsstände nach den §§ 7 bis 11 StPO. Die von der Rechtsprechung für Fälle verschiedener sachlicher Zuständigkeit der beteiligten Gerichte zu dieser Vorschrift entwickelten, den Prioritätsgrundsatz teilweise einschränkenden Grundsätze (vgl. BGHSt 5, 381, 384; 22, 232) können nur dann Anwendung finden, wenn die befassten Gerichte auch örtlich verschiedene Zuständigkeiten verkörpern. Ist – wie hier im Verhältnis des nach dem Gerichtsstand des Tatortes (§ 7 StPO) örtlich zuständigen Landgerichts München I zu dem nach demselben Gerichtsstand ebenfalls örtlich zuständigen Amtsgericht München – die Frage der örtlichen Zuständigkeitskonkurrenz überhaupt nicht berührt und geht es ausschließlich um den sachlichen Zuständigkeitsvorrang bei gleichzeitiger Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit derselben Strafsache bei verschiedenrangigen Gerichten desselben örtlichen Gerichtsstands, findet § 12 Abs. 1 StPO keine Anwendung. Für diese Fallgestaltung gilt nach der bereits vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof weitergeführten ständigen Rechtsprechung der Grundsatz der zeitlichen Priorität der Rechtshängigkeit: Danach gebührt – unabhängig von der Rangordnung der beteiligten Gerichte – regelmäßig dem Gericht der Vorrang, bei dem das Verfahren zuerst (im engeren Sinne) rechtshängig geworden ist (grundlegend RGSt 29, 174, 178 f.; ferner RGSt 67, 53, 56 und BGH NJW 1953, 273). Das war im vorliegenden Verfahren das Amtsgericht München. Die oben genannte Rechtsprechung hat allerdings – beginnend mit RGSt 41, 108, 110 f. – verschiedene Ausnahmen von dem Grundsatz der zeitlichen Priorität zugelassen. Eine solche Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn das Gericht, bei dem die Sache erst später anhängig bzw. rechtshängig geworden ist, wegen seiner höheren sachlichen Zuständigkeit die Tat umfassender und nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandeln und aburteilen kann (RGSt 70, 336, 337; RG HRR 1938 Nr. 132; BGHSt 19, 177; BGH NJW 1953, 273). Das war hier – wovon auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeht – die Strafkammer des Landgerichts München I wegen ihrer höheren Strafgewalt.
In einem solchen Ausnahmefall – so die oben genannte Rechtsprechung – soll der nach der Strafprozessordnung an sich vorgegebene umständliche Weg der Nichteröffnung oder Einstellung des zweiten Verfahrens gemäß § 204 oder § 206a StPO und der Abgabe oder Verweisung des ersten Verfahrens gemäß § 225a oder § 270 StPO an das Gericht höherer Ordnung vermieden werden. Das höherrangige Gericht ist, falls und sobald es von der bereits anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache Kenntnis erlangt, demgemäß nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das vor dem an sich zuerst befassten Gericht niederer Ordnung schwebende Verfahren einseitig „an sich zu ziehen“ und die ganze Tat einheitlich und umfassend nach allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen (RGSt 70, 336; BGHSt 19, 177, 178 f.; vgl. auch Eb. Schmidt JZ 1953, 639 und Boldt DR 1941, 777).
Die Auffassung der Revision, durch die Fortführung des zeitlich zuerst beim Amtsgericht rechtshängig gewordenen Verfahrens bei der Strafkammer sei in ungesetzlicher Weise die „sachliche Zuständigkeit verschoben“ und das dem Angeklagten zustehende „Grundrecht des gesetzlichen Richters verletzt“ worden, ist sonach nicht zutreffend. Die Strafkammer war vielmehr verpflichtet, das amtsgerichtliche Verfahren aufgrund des ihr gebührenden Vorrangs „an sich zu ziehen“ und die gesamte Tat einheitlich und umfassend abzuurteilen. Dass sachfremde Erwägungen Einfluss auf die Vorgehensweise des Landgerichts gehabt hätten – etwa dass es das Amtsgericht aus sachfremden Gesichtspunkten ausschalten wollte –, trägt die Revision selbst nicht vor; dafür ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte.
3. Die Art und Weise, wie die Strafkammer die beschriebene Verfahrenssituation prozesstechnisch gelöst hat, ist – entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts – im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zunächst ist davon auszugehen, dass es bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation eines – wie auch immer gearteten – förmlichen und konstitutiven Verfahrensaktes bedurfte, um das der Fortführung des landgerichtlichen Verfahrens entgegenstehende Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit zu beseitigen und so der Strafkammer den Weg zur Eröffnung des Hauptverfahrens freizumachen. Die ausnahmsweise eingetretene Verschiebung des Vorrangs zugunsten des erst später befassten höherrangigen Gerichts kann nicht bedeuten, dass für dieses Gericht das Verfahrenshindernis der bereits bei dem Gericht niederer Ordnung bestehenden Rechtshängigkeit ohne weiteres entfällt und es trotz Kenntnis des anderen Verfahrens allein kraft seines Vorrangs das Hauptverfahren eröffnen kann (so allerdings teilweise die Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. z. B. RGSt 41, 108, 110 f.; 66, 19, 22; 70, 336 sowie – wenn auch nicht ganz deutlich – BGH NJW 1953, 273). Die Vorrangverschiebung bedeutet vielmehr nur, dass das höherrangige Gericht das bereits schwebende andere Verfahren sofort „an sich ziehen kann“. Um dieses „An-Sich-Ziehen“ zu bewirken, ist – wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – eine bloße formlose Vorlage bzw. Beiziehung der Akten des Gerichts niederer Ordnung nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es eines die Rechtshängigkeit bei dem niederrangigen Gericht eindeutig und endgültig beendenden und damit das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit beseitigenden förmlichen verfahrensgestaltenden Aktes (so die überwiegende Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere RGSt 48, 119; BGH NJW 1958, 31; BGHSt 19, 177). Ist – wie im hier zu beurteilenden Fall – dem höherrangigen Gericht das bereits schwebende andere Verfahren schon vor der Entscheidung über die Eröffnung des eigenen Verfahrens bekannt, muss dieser Verfahrensakt, um eine – sonst „sehenden Auges“ eintretende – unzulässige doppelte Rechtshängigkeit zu vermeiden, vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluss ergehen (zu dieser Fallgestaltung vgl. insbesondere BGH, Urt. vom 3. November 1959 – 5 StR 307/59).
b) Die Strafprozessordnung enthält zu der Frage, wie in der oben unter II. Ziff. 1 beschriebenen Verfahrenssituation das Prozesshindernis der bereits beim Amtsgericht bestehenden anderweitigen Rechtshängigkeit beseitigt und das Verfahren einheitlich zu dem erst später befassten, aber vorrangig zuständigen Landgericht gezogen und dort fortgeführt werden kann, keine ausdrückliche und unmittelbar anwendbare Regelung.
Die §§ 2, 3, 4 StPO – auf diese Vorschriften hat die Strafkammer in ihrem Verbindungsbeschluss vom 4. August 1987 ausdrücklich abgestellt – können keine – auch keine entsprechende – Anwendung finden. Diese Vorschriften regeln das Zusammentreffen mehrerer im Sinne des § 3 StPO „zusammenhängender“, einzeln aber zur sachlichen Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehörender Strafsachen. Hierbei ist unter „Strafsache“ das Verfahren gegen eine Person wegen eines geschichtlichen Vorgangs, also wegen einer Tat im prozessrechtlichen Sinne des § 264 StPO zu verstehen. Eine gerichtliche Verbindung nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 StPO wegen persönlichen Zusammenhangs kommt sonach nur dann in Betracht, wenn mehrere Verfahren wegen mehrerer prozessualer Taten einer Person bei Gerichten verschiedener Ordnung rechtshängig sind (Pfeiffer aaO § 2 Rdn. 2 und § 3 Rdn. 2, 3; Wendisch in LR 24. Aufl. § 3 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer aaO § 3 Rdn. 2 und § 4 Rdn. 1).
Die Vorschrift des § 12 Abs. 2, welche für den Fall der Konkurrenz von Gerichtsständen eine Übertragungsregelung enthält, ist aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.
§ 13 Abs. 2 StPO kann ebenfalls keine – auch keine entsprechende – Anwendung finden. Zum einen gilt diese Vorschrift – wie der Hinweis auf die §§ 7 bis 11 StPO ergibt – nur für Strafsachen, die bei mehreren örtlich verschieden zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGHSt 22, 232; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564; Pfeiffer aaO § 13 Rdn. 1, 3; Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 2, 4). Zum anderen kommt – ebenso wie bei den §§ 2, 3, 4 StPO – eine Verbindung nach § 13 Abs. 2 StPO nur dann in Betracht, wenn gegen eine Person „zusammenhängende“ Strafverfahren wegen mehrerer prozessualer Taten bei verschiedenen Gerichten anhängig sind. Beides ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts kam zur Lösung der oben dargestellten Verfahrenssituation auch eine Einstellung des Strafbefehlsverfahrens durch das Amtsgericht nach § 206a Abs. 1 StPO nicht in Betracht. Ein „Verfahrenshindernis“ im Sinne dieser Vorschrift ist zwar die anderweitige Rechtshängigkeit, nicht aber bereits die anderweitige Anhängigkeit desselben Verfahrens (BGH NStZ 1984, 212; Treier in KK 2. Aufl. § 206a Rdn. 11; vgl. auch Kleinknecht/Meyer aaO Einleitung Rdn. 60). Eine Einstellung des Strafbefehlsverfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO wäre sonach erst nach der – aus der Sicht des Amtsgerichts die anderweitige Rechtshängigkeit begründenden – Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Strafkammer möglich gewesen. An einer solchen Verfahrenseröffnung war die Strafkammer jedoch gerade wegen der aus ihrer Sicht bereits beim Amtsgericht bestehenden anderweitigen Rechtshängigkeit des Verfahrens gehindert.
c) Das Landgericht hat die Verfahrenssituation einvernehmlich mit dem Amtsgericht prozesstechnisch dadurch gelöst, dass es das amtsgerichtliche Strafbefehlsverfahren gleichzeitig mit der Eröffnung des Hauptverfahrens durch förmlichen Beschluss gemäß §§ 2, 3, 4 StPO zu dem eigenen Verfahren „hinzuverbunden“ hat. Dieses Vorgehen entspricht, mag es auch dogmatisch und systematisch angreifbar sein, der bereits vom Reichsgericht begründeten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Das Reichsgericht hat – soweit ersichtlich – erstmals in RGSt 48, 119 für den Fall, dass eine einheitliche prozessuale Tat nach rechtlichen Gesichtspunkten getrennt bei Gerichten verschiedener Ordnung rechtshängig gemacht worden ist, eine „Verbindung“ der beiden Verfahren durch das höherrangige Gericht „nach § 4 StPO“ als rechtlich zulässig angesehen. In weiteren – teilweise nicht veröffentlichten – Entscheidungen hat es ebenfalls eine solche Verbindung nach §§ 2, 3, 4 StPO für zulässig erachtet, dabei allerdings teilweise zusätzlich verlangt, dass das Verfahren bei dem Gericht niederer Ordnung einzustellen sei (so insbesondere RG HRR 1938 Nr. 132 und RGSt 70, 336, 338; vgl. ferner die ausführliche Darstellung und Erörterung der oben genannten Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGHSt 19, 177 sowie die kritische Stellungnahme zu RGSt 48, 119 von Eb. Schmidt JZ 1953, 639).
Der Bundesgerichtshof hat – in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts – ebenfalls in mehreren Entscheidungen die förmliche „Verbindung“ durch das vorrangig zuständige Gericht höherer Ordnung als rechtlich zulässigen Weg zur Beseitigung des Prozesshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit bzw. zur Beendigung einer bereits eingetretenen unzulässigen doppelten Rechtshängigkeit anerkannt. Dabei hat der Bundesgerichtshof – ebenso wie das Reichsgericht – die Zulässigkeit der Verbindung zunächst auf die §§ 2, 3, 4 StPO gestützt, in späteren Entscheidungen dann jedoch – ohne allerdings eine klare systematische und dogmatische Begründung hierfür zu geben – deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Verbindung um einen Verfahrensakt eigener Art handele (BGHSt 19, 177; 22, 185; BGH NJW 1958, 31; BGH, Urt. vom 3. November 1959 – 5 StR 307/59; Urt. vom 2. Februar 1960 – 5 StR 609/59).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die vom Landgericht praktizierte Verfahrensweise – förmliche „Hinzuverbindung“ des Strafbefehlsverfahrens zu dem eigenen Verfahren – als rechtlich zulässiger Weg zur Beseitigung des bis dahin bestehenden Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit anzusehen. Der Revision und dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, dass eine solche Verbindung in der Strafprozessordnung nicht unmittelbar vorgesehen ist und dass insbesondere die §§ 2, 3, 4 StPO als Rechtsgrundlage nicht – auch nicht entsprechend – in Betracht kommen. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist die vom Landgericht vorgenommene Verbindung jedoch keineswegs „in sich unsinnig“. Vielmehr handelt es sich bei ihr um einen in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten, gerade wegen des Fehlens einer einschlägigen strafprozessualen Regelung notwendigen Verfahrensakt eigener Art, der es dem vorrangig zuständigen, zeitlich jedoch erst später befassten Gericht höherer Ordnung ermöglicht, die bei einem Gericht niederer Ordnung bereits angeklagten unselbständigen Teile derselben Strafsache sofort und unter Vermeidung einer sonst notwendigen umständlichen Prozedur einseitig und endgültig an sich zu ziehen und sodann die zuvor prozessordnungswidrig in verschiedenen Verfahren aufgespaltene Sache allein und einheitlich fortzuführen. Genau in diesem Sinne ist bei objektiver und sachgerechter Auslegung (vgl. hierzu Roxin, Strafverfahrensrecht 20. Aufl. § 22 B II 1, S. 129 f. m. w. Nachw.) der Verbindungsbeschluss der Strafkammer vom 4. August 1987 zu verstehen, auch wenn er – insoweit fehlerhaft – seinem Wortlaut nach von einer Verfahrensverbindung nach „§§ 2, 3, 4 StPO“ spricht. In Anbetracht dessen, dass auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen der vorliegenden Art mehrfach ausdrücklich auf die §§ 2, 3, 4 StPO abgehoben wurde, ist diese fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage unschädlich und nicht geeignet, die rechtliche Wirksamkeit des Verbindungsbeschlusses in Frage zu stellen (so auch das von der Revision vorgelegte Rechtsgutachten von Tiedemann, dort Seite 11).
4. Die Strafkammer ist schließlich im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass mit der durch Beschluss vom 4. August 1987 erfolgten förmlichen „Verbindung“ das Strafbefehlsverfahren als solches seine selbständige rechtliche Existenz verloren und der Einspruch somit nicht mehr rechtswirksam zurückgenommen werden konnte. Hierzu ist auszuführen:
a) Das Landgericht hat die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme damit begründet, dass durch die „nach § 4 StPO“ erfolgte Hinzuverbindung des Strafbefehlsverfahrens zu dem landgerichtlichen Verfahren eine verfahrensrechtliche „Verschmelzung“ beider Straffälle mit der Folge eingetreten sei, dass sich „nach § 5 StPO“ das weitere Verfahren nach den Vorschriften gestalte, die für die Strafsache gelten, die zur Zuständigkeit des höheren Gerichts gehöre; da das Strafbefehlsverfahren nach § 407 Abs. 1 StPO nur vor dem Amtsgericht, nicht jedoch auch vor dem Landgericht zulässig sei, sei eine Rücknahme des Einspruchs nicht mehr möglich.
Diese Begründung ist – worauf die Revision zutreffend hinweist – bereits im Ansatz unzutreffend. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang im Falle einer Verbindung mehrerer zusammenhängender Strafsachen „echten“ nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 StPO das ursprünglich bei dem Gericht niederer Ordnung rechtshängige Verfahren seine prozessuale Selbständigkeit verliert und ob bei einer auf § 4 StPO beruhenden Verbindung eines Strafbefehlsverfahrens zu einem landgerichtlichen Strafverfahren die verfahrensrechtliche „Verschmelzung“ nach § 5 StPO (vgl. hierzu grundsätzlich Pfeiffer aaO § 5 Rdn. 1 und Kleinknecht/Meyer aaO § 5 Rdn. 2) so weit geht, dass – wie das Landgericht meint – nach der Verbindung eine Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl nicht mehr möglich ist. Diese Fragen sind – soweit ersichtlich – sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur weitgehend ungeklärt. In dem hier zu beurteilenden Fall ist jedenfalls für eine – direkte oder entsprechende – Anwendung des § 5 StPO von vornherein kein Raum. Diese Vorschrift regelt – wie sich aus ihrer systematischen Stellung im Ersten Abschnitt des Ersten Buches der Strafprozessordnung ergibt – ausschließlich die verfahrensrechtlichen Folgen der Verbindung mehrerer einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehörender zusammenhängender Strafsachen nach den §§ 2, 3, 4 StPO. Eine Verbindung dieser Art ist – trotz der fehlerhaften Bezeichnung im Beschluss vom 4. August 1987 – hier jedoch nicht erfolgt, wenn man davon ausgeht, dass die beiden Verfahren dieselbe prozessuale Tat betrafen.
b) Die Frage, welche Folgen der Verbindungsbeschluss vom 4. August 1987 für das rechtliche Schicksal des amtsgerichtlichen Strafbefehlsverfahrens hatte, lässt sich eindeutig und zwingend aus den obigen Ausführungen zu dem prozessualen Charakter sowie dem Sinn und Zweck dieser „Verbindung“ beantworten. Wie dargelegt, handelt es sich bei der vom Landgericht beschlossenen Verbindung um einen förmlichen Verfahrensakt eigener Art, dessen Zweck dahin geht, durch einseitiges An-Sich-Ziehen des bei dem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens die dem Verfahren bei dem vorrangig zuständigen Gericht höherer Ordnung als Prozesshindernis entgegenstehende anderweitige bzw. doppelte Rechtshängigkeit wirksam zu beseitigen und damit gleichzeitig zu erreichen, dass – wie es die Strafprozessordnung gebietet – wegen einer prozessualen Tat nur noch ein Strafverfahren vor einem Gericht – hier dem vorrangig zuständigen Gericht höherer Ordnung – rechtshängig ist. Dieser Zweck kann nur dadurch erreicht werden, dass unmittelbar durch den Akt der Verbindung die Rechtshängigkeit des nachrangigen Verfahrens beendet wird, dass dieses Verfahren also in dem Status, in dem es sich zum Zeitpunkt der Verbindung befindet, seine selbständige Existenz als gerichtliches Strafverfahren verliert (so auch grundsätzlich das von der Revision vorgelegte Rechtsgutachten von Tiedemann, dort Seite 12).
Von einer solchen – dogmatisch allein konsequenten – unmittelbar verfahrensbeendenden Wirkung des Verbindungsbeschlusses für das nachrangige Verfahren gehen, ohne dass dies dort besonders erörtert und begründet wird, auch die dargestellten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als selbstverständlich aus. So wird in BGH NJW 1958, 31 für eine dem vorliegenden Sachverhalt durchaus ähnliche Fallgestaltung ausgeführt, dass die Strafkammer durch den Verbindungsbeschluss das amtsgerichtliche Verfahren „endgültig an sich gezogen“ habe und dass „damit“ die der Fortführung des landgerichtlichen Verfahrens bis dahin entgegenstehende anderweitige Rechtshängigkeit des amtsgerichtlichen Verfahrens „entfallen“ sei. Auch in dem Urteil vom 2. Februar 1960 – 5 StR 609/59 –, das ebenfalls eine dem vorliegenden Sachverhalt ähnliche Fallkonstellation betrifft, wird ausdrücklich ausgeführt, dass das vorrangig zuständige Landgericht durch den Verbindungsbeschluss, mit dem es das schöffengerichtliche Verfahren an sich gezogen hat, gleichzeitig „die Rechtshängigkeit beim Schöffengericht beendet“ habe.
c) Die Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts, es hätte, um die Rechtshängigkeit des Strafbefehlsverfahrens und somit dessen selbständige prozessuale Existenz wirksam und endgültig zu beenden, nach dem Erlass des Verbindungsbeschlusses noch zusätzlich einer Einstellung dieses Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO bedurft, ist rechtlich nicht zutreffend. Diese Auffassung verkennt die verfahrensrechtliche Bedeutung und Wirkung des Verbindungsbeschlusses. Sie geht von der unzutreffenden Überlegung aus, dass auch bei der hier vorliegenden Verbindung aufgrund Vorrangverschiebung das Verfahren des Gerichts niederer Ordnung nach der Verbindung – wenn auch mit einem Verfahrenshindernis behaftet – selbständig weiterexistiert. Dies ist jedoch – wie oben dargetan – gerade nicht der Fall. Eine nach der Verbindung erfolgende zusätzliche Einstellung des nachrangigen Verfahrens nach § 206a StPO wäre damit nicht nur überflüssig, sondern rechtlich verfehlt.
Entsprechend dieser Bewertung wird auch von der angeführten Rechtsprechung eine zusätzliche Einstellung des amtsgerichtlichen Verfahrens nach erfolgter Verbindung überwiegend nicht für erforderlich erachtet. Die von der Revision insoweit angeführte Entscheidung RGSt 70, 336 spricht zwar pauschal davon, das Verfahren vor dem Gericht niederer Ordnung „einzustellen“ sei. Diese Entscheidung ist aber in zweierlei Hinsicht für die Beurteilung des vorliegenden Falles unbeachtlich: Zum einen betrifft sie einen Sachverhalt, bei dem eine förmliche Hinzuverbindung des nachrangigen Verfahrens zu dem vorrangigen Verfahren tatsächlich nicht erfolgt war; zum anderen geht sie – im Unterschied zur sonstigen ganz überwiegenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs – in rechtlich unzutreffender Weise davon aus, dass es, um dem erst später befassten, aber vorrangig zuständigen Gericht höherer Ordnung die Eröffnung bzw. Fortführung des eigenen Verfahrens zu ermöglichen, überhaupt keiner solchen förmlichen Verbindung durch gerichtlichen Beschluss bedürfe (vgl. im Einzelnen oben II.). Die von der Revision weiter angeführte Entscheidung RG HRR 1938 Nr. 132, in der trotz bereits erfolgter Verbindung durch das vorrangige Gericht noch eine Einstellung des nachrangigen Verfahrens für erforderlich gehalten wurde, verkennt den besonderen rechtlichen Charakter des Verbindungsbeschlusses und geht offensichtlich in entsprechender Anwendung der bei einer Verbindung mehrerer Strafsachen nach §§ 2 ff. StPO geltenden Grundsätze – rechtsfehlerhaft – davon aus, dass auch nach erfolgter Verbindung das nachrangige Verfahren „noch anhängig“ bleibe. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Mit Ausnahme dieser beiden genannten Reichsgerichtsentscheidungen geht demgegenüber die gesamte sonstige einschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, ohne dies weiter zu problematisieren, als selbstverständlich davon aus, dass das nachrangige Verfahren mit dem Verbindungsbeschluss seine selbständige rechtliche Existenz ohne weiteres verliert und es demnach zu seiner Beendigung keiner zusätzlichen Verfahrenseinstellung bedarf.
d) Nach alledem erfolgte die Rücknahme des Einspruchs zu einem Zeitpunkt, als das Strafbefehlsverfahren durch den vorausgegangenen Verbindungsbeschluss bereits wirksam beendet worden und als eigenständiges gerichtliches Verfahren nicht mehr existent war; der Strafbefehl war, ohne dass es zusätzlich seiner Aufhebung bedurft hätte, mit dem Erlass des Verbindungsbeschlusses ohne weiteres gegenstandslos geworden und konnte demzufolge überhaupt nicht mehr rechtskräftig werden; die Erklärung der Rücknahme des Einspruchs ging sonach prozessual ins Leere; sie war nicht mehr geeignet, die Rechtskraft des Strafbefehls und – daraus folgend – für das vorliegende Verfahren das Prozesshindernis des Strafklageverbrauchs herbeizuführen.
e) Die Revision hält – unabhängig von ihren sonstigen Einwendungen – dieses Ergebnis aufgrund folgender Erwägung für rechtlich unannehmbar: Durch den Verbindungsbeschluss des Landgerichts sei dem Angeklagten die ihm im Strafbefehlsverfahren nach Einspruchseinlegung gemäß § 411 Abs. 3, § 303 StPO zustehende besondere Befugnis, bis zum Beginn der dortigen Hauptverhandlung über den Rechtsbehelf des Einspruchs bzw. dessen Rücknahme und damit über den Eintritt oder Nichteintritt der Rechtskraft des Strafbefehls mit den entsprechenden Wirkungen für das vorliegende Verfahren allein und einseitig zu disponieren, beschnitten worden; damit sei ein – objektiv der Strafjustiz zuzurechnender – Fehler – nämlich die prozessordnungswidrige Rechtshängigmachung derselben Strafsache bei verschiedenen Gerichten – „auf Kosten der Rechte des Angeklagten“ korrigiert worden.
Diese – auf die prozessualen Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens abstellende – Einwendung kann jedoch aus den oben dargelegten allgemeinen dogmatischen und systematischen Erwägungen keine Beachtung finden. Sie verkennt zum einen die prozessuale Position, die der Angeklagte in dem Strafbefehlsverfahren nach der am 11. September 1986 erfolgten Einspruchseinlegung hinsichtlich der Herbeiführung der Rechtskraft des Strafbefehls hatte. Entgegen der Auffassung der Revision hatte es der Angeklagte in dieser Verfahrensphase keineswegs allein in der Hand, durch Aufrechterhaltung oder Rücknahme seines Einspruchs über das Ob und Wann des Entstehens des Prozesshindernisses des Strafklageverbrauchs einseitig zu bestimmen. Ebenso wie auf der einen Seite die Staatsanwaltschaft bis zum Beginn der Hauptverhandlung den Strafbefehlsantrag jederzeit ohne weitere Begründung und ohne Anhörung und Zustimmung des Angeklagten nach § 411 Abs. 3, § 303 StPO zurücknehmen und dadurch ohne weiteres den Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls sowie – daraus folgend – für das vorliegende Verfahren das Entstehen des Prozesshindernisses des Strafklageverbrauchs verhindern konnte, hatte auf der anderen Seite auch der Angeklagte keine besondere prozessuale Rechtsposition oder einseitige Dispositionsbefugnis, die ihm durch den Verbindungsbeschluss der Strafkammer genommen worden wäre.
III. 1. Der Vorsitzende der Strafkammer hat, nachdem der Strafbefehlsvorgang vom Amtsgericht München vorgelegt wurde, dem Verteidiger des Angeklagten am 29. Juni 1987 wörtlich geschrieben:
„Wird Ihnen mitgeteilt, dass die Akten des Amtsgerichts München – Aktenzeichen 72 Cs 323 Js 11181/86 – der Kammer zugeleitet wurden zur Prüfung, ob das Verfahren zum vorliegenden Verfahren hinzuverbunden werden kann. Dies ist für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens beabsichtigt. Frist zur Stellungnahme: Zehn Tage.“
Der Verteidiger hat sich hierzu mit Schreiben vom 10. Juli 1987 wie folgt geäußert: „... gegen eine Verbindung des Verfahrens beim Amtsgericht München ... mit dem derzeit bei Ihnen anhängigen Verfahren bestehen für den Fall der Zulassung der Klage gegen meinen Mandanten keine Bedenken.“
Mit Beschluss der Strafkammer vom 4. August 1987 wurde sodann das Hauptverfahren eröffnet und gleichzeitig – wie im oben bezeichneten Schreiben des Vorsitzenden angekündigt – das Strafbefehlsverfahren zu dem landgerichtlichen Verfahren „hinzuverbunden“.
2. Die Revision meint, die Strafkammer habe durch diese Verfahrensweise gegen das dem Angeklagten zustehende Grundrecht auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs und gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen. Die Mitteilung des Strafkammervorsitzenden vom 29. Juni 1987 habe aus der vernünftigen Sicht des Angeklagten nur dahin verstanden werden können, dass das Landgericht bei dem beim Amtsgericht anhängigen KWG-Verfahren und dem bei ihm angeklagten Betrugsvorwurf von verschiedenen prozessualen Taten ausgehe und demnach eine Verbindung beider Strafsachen nach §§ 2, 3, 4 StPO vorhabe; wäre dem Angeklagten die tatsächliche Absicht der Strafkammer – Beseitigung des Prozesshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit durch An-Sich-Ziehen des amtsgerichtlichen Verfahrens – in fairer Weise auch nur angedeutet worden, hätte er, um eine Verurteilung wegen des Betrugsvorwurfs zu verhindern, selbstverständlich bereits vor der Verbindung den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen und damit in zweifelsfreier Weise dessen Rechtskraft herbeigeführt; da der Angeklagte somit durch die unrichtige oder zumindest missverständliche Mitteilung vom 29. Juni 1987 objektiv getäuscht worden sei, sei der Verbindungsbeschluss des Landgerichts unwirksam.
3. Diese Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Dabei kann unerörtert bleiben, welche rechtlichen Konsequenzen sich im Falle des Vorliegens der behaupteten Rechtsverletzung für die Beurteilung der Wirksamkeit des Verbindungsbeschlusses und – daraus folgend – für die hier maßgebliche Frage des Strafklageverbrauchs ergeben würden. Die Strafkammer hat jedenfalls durch ihre Vorgehensweise weder gegen das Recht des Angeklagten auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs noch gegen das rechtsstaatliche Fairnessgebot verstoßen. Hierzu ist auszuführen:
a) Bei dem Verbindungsbeschluss, mit dem im Falle einer Vorrangverschiebung das höherrangige Gericht das bei dem niederrangigen Gericht schwebende Verfahren an sich zieht, handelt es sich um eine (gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht selbständig anfechtbare) verfahrensgestaltende gerichtliche Entscheidung, die – ebenso wie etwa ein Übernahmebeschluss nach § 225a Abs. 1 StPO oder ein Verbindungs- oder Trennungsbeschluss nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 StPO (vgl. hierzu Maul in KK 2. Aufl. § 33 Rdn. 2; Wendisch in LR 24. Aufl. § 33 Rdn. 32) – außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich erst ergehen darf, nachdem dem Angeklagten gemäß § 33 Abs. 2, Abs. 3 StPO rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. allerdings die Entscheidung BGH NJW 1958, 31, in der offensichtlich eine nachträgliche Unterrichtung des Angeklagten für ausreichend erachtet wurde).
„Rechtliches Gehör“ in diesem Sinne bedeutet allerdings nur, dass dem Angeklagten oder – außerhalb der Hauptverhandlung regelmäßig – seinem Verteidiger der Sachverhalt, wie er dem Gericht zur Beurteilung vorliegt und soweit er ihm – dem Angeklagten oder Verteidiger – nicht bereits bekannt ist, sowie das Thema der anstehenden Entscheidung richtig und vollständig mitgeteilt werden und dass ausreichend Gelegenheit gegeben wird, sich hierzu vor Erlass der Entscheidung zu äußern (Wendisch aaO § 33 Rdn. 18, 20, 32, 33 m. w. Nachw.; Maul aaO § 33 Rdn. 8 und 9). Hingegen ist das Gericht regelmäßig weder nach § 33 StPO, Artikel 103 Abs. 1 GG noch unter dem Gesichtspunkt des fair trial (vgl. hierzu die Nachweise bei Pfeiffer in KK 2. Aufl. Einleitung Rdn. 28) gehalten, den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger auf die seiner Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen vorher hinzuweisen, wenn die rechtliche Beurteilung im Rahmen dessen liegt, was nach Rechtsprechung und Lehre voraussehbar ist und was ein vernünftiger, rechtskundig beratener Angeklagter auf der Grundlage des ihm bekannten oder bekanntgemachten Sachverhalts noch erwarten kann (BGHSt 22, 336, 339 f. m. w. Nachw.; Wendisch aaO Rdn. 23, 24). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, einen rechtskundig vertretenen Angeklagten über seine – des Gerichts – rechtliche Einschätzung einer bestimmten, dem Angeklagten bekannten prozessualen Situation und die rechtlichen Folgen einer anstehenden gerichtlichen Entscheidung aufzuklären oder gar hierüber in einen rechtlichen Dialog mit dem Angeklagten einzutreten (BGH aaO; BayVerfGH NJW 1964, 2295).
b) Die Vorgehensweise der Strafkammer wird den Anforderungen der § 33 Abs. 2, Abs. 3 StPO, Artikel 103 Abs. 1 GG und den Grundsätzen des fairen Verfahrens gerecht. Die Mitteilung des Vorsitzenden vom 29. Juni 1987 war sowohl bezüglich des der Strafkammer zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalts als auch bezüglich des Themas der beabsichtigten Entscheidung objektiv richtig und vollständig. Entgegen der Bewertung der Revision war der Hinweis auf das Vorhaben einer Hinzuverbindung des Strafbefehlsverfahrens aus der Sicht des rechtskundig vertretenen Angeklagten verständlich und nicht missverständlich. Keineswegs war er nur dahin zu verstehen, es handele sich um eine Verbindung nach §§ 2, 3, 4 StPO. Vielmehr war allgemein und ohne nähere rechtliche Qualifizierung von einem beabsichtigten „Hinzuverbinden“ des Strafbefehlsverfahrens die Rede; auf die §§ 2, 3, 4 StPO wurde – anders als bei dem dann später tatsächlich ergangenen Beschluss – in diesem Schreiben nicht abgestellt. Aus den sonstigen ihm zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannten Umständen konnte und durfte der Angeklagte und – vor allen Dingen – sein Verteidiger nicht entnehmen, dass die Strafkammer bei dem KWG-Verstoß und dem Betrugsvorwurf von verschiedenen prozessualen Taten ausgehe. Aus der Sicht des Angeklagten und seiner Verteidigung konnte das angekündigte „Hinzuverbinden“ des Strafbefehlsverfahrens zu dem landgerichtlichen Verfahren sowohl eine Verbindung verschiedener Strafsachen nach §§ 2, 3, 4 StPO als auch ein „An-Sich-Ziehen“ eines unselbständigen Tatteiles zur Beseitigung der anderweitigen Rechtshängigkeit bedeuten. Welche dieser beiden prozessualen Möglichkeiten in Betracht kam, richtete sich – wie zumindest dem Verteidiger des Angeklagten bekannt war – nicht nach der Vorstellung und dem Gutdünken der Strafkammer, sondern nach der objektiven Verfahrenssituation zum Zeitpunkt des Verbindungsbeschlusses. Diese Verfahrenssituation war dem Angeklagten jedoch ohne jede Einschränkung bekannt: Er kannte zum einen den Inhalt des Strafbefehls und den aktuellen Stand des Strafbefehlsverfahrens; er hatte zum anderen auch Kenntnis von dem Inhalt der – ihm bereits seit Mai 1987 vorliegenden – Anklage der Staatsanwaltschaft und hierbei insbesondere von der Tatsache, dass sich der dort erhobene Vorwurf der mittäterschaftlichen Beteiligung an dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Kommanditisten u. a. auch auf die Hingabe von Darlehen an die █████████████████████████ in einer nach dem KWG erlaubnisbedürftigen Größenordnung stützte (vgl. insbesondere Seite 3 oben der Anklageschrift vom 10. April 1987). Der Angeklagte befand sich damit sowohl zum Zeitpunkt der Mitteilung des Vorsitzenden als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbindungsbeschlusses hinsichtlich der in diesem Beschluss verwerteten „Tatsachen“ auf demselben Informationsstand wie die Strafkammer. Von dem behaupteten Vorliegen einer Fehlvorstellung oder einer – wie die Revision meint – auch nur „objektiven Täuschung“ des Angeklagten durch das Landgericht kann demnach keine Rede sein. Dass die Strafkammer nicht – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens – verpflichtet war, den rechtsanwaltlich vertretenen Angeklagten über ihre rechtliche Einschätzung der Verfahrenssituation und die prozessualen Folgen des anstehenden Verbindungsbeschlusses aufzuklären, wurde bereits oben unter a) ausgeführt.
IV. Das landgerichtliche Urteil kann jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter der Betrugstaten zu Lasten der Anleger verurteilt. Er habe gewusst, dass für Mega ████████ mit falschen Renditeversprechen geworben werde, und habe das auch gewollt. Er habe als wesentlicher Finanzgeber der Mega ████████ – gerade auch für das ██████████████████████████-Programm – Tatherrschaft gehabt. Ohne seine finanzielle Unterstützung hätte der Geschäftsbetrieb der Mega-P[REDACTED]-Gesellschaften nicht aufrechterhalten werden können. Darin und auch in der ideellen Unterstützung der Mega-P[REDACTED]-Geschäftsleitung liege die Förderung der Tat durch den Angeklagten.
Mit diesen Darlegungen, die den wesentlichen Inhalt der Feststellungen zusammenfassen, ist eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten – insbesondere auch im Hinblick auf die gebotene Abgrenzung zur bloßen Beihilfe – nicht ausreichend dargetan. Es genügt nicht, dass der Mittäter die Tatumstände kennt, sie mit bedingtem Vorsatz auch will und die Tat dadurch verhindern könnte, dass er ein dafür unentbehrliches Hilfsmittel – hier: weitere Unterstützung der █████████████████████████ durch Gewährung von Darlehen – nicht zur Verfügung stellt. Bei einer solchen Fallgestaltung liegt zunächst eher Beihilfe nahe. Der Mittäter muss dagegen aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und Tatplanes handeln (Roxin LK 10. Aufl. § 25 StGB Rdn. 119; Lackner, StGB 18. Aufl. § 25 Anm. 2 a) aa)). Insoweit fehlen ausreichende Feststellungen. Zwar lassen sich aus der Beweiswürdigung gewisse Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Angeklagte an dem Tatentschluss mitgewirkt hat; so hat er an der Besprechung vom 6. Oktober 1981, in der auch über die weitere Platzierung von Kommanditanteilen gesprochen wurde, teilgenommen. Aus dieser Teilnahme zieht das Landgericht jedoch nicht den Schluss einer gemeinsamen Tatplanung, sondern entnimmt daraus nur, dass dem Angeklagten danach klar sein musste, dass weiter platziert werden würde (UA S. 29, 30). Weitergehende Schlüsse, mögen sie aufgrund der Stellung des Angeklagten als maßgeblicher Geldgeber auch nahe liegen, kann das Revisionsgericht nicht selbst ziehen.
Nun ist freilich eine Mitwirkung an der Entstehung von Tatentschluss und Tatplan nicht unumgänglich; es genügt, dass einzelne Mittäter bei der Ausführung der Tat in Übereinstimmung mit den anderen im Sinne des Planes handeln und ihn dadurch zu einem gemeinsamen machen (Roxin aaO Rdn. 119; vgl. BGH GA 1969, 214; BGH bei Dallinger MDR 1971, 545). Die auch danach gebotene Willenseinigung kann aber nicht schon durch einseitige Billigung des Vorgehens eines anderen begründet werden. Erforderlich ist vielmehr auch insoweit, dass der andere seine Tätigkeit durch die geleistete Unterstützung vervollständigen und diese sich zurechnen lassen will (BGH bei Dallinger aaO). Auch insoweit fehlen jedoch weder lässt sich aus dem landgerichtlichen Urteil sicher entnehmen, durch wen die Wiederaufnahme des Vertriebs veranlasst worden war (UA S. 15), noch ergibt sich daraus, dass der Angeklagte im weiteren Verlauf den Vertrieb konkret unterstützt und gefördert hat.
Ersichtlich meint das Landgericht, auf alle diese Fragen komme es nicht an, weil der Angeklagte jederzeit durch die Verweigerung weiterer finanzieller Unterstützung den Geschäftsbetrieb der ██████████████████████████ hätte beenden können und deshalb Tatherrschaft gehabt habe (UA S. 101). Damit verkennt das Landgericht aber den Begriff der Tatherrschaft. Dafür genügt nicht, dass ein Tatbeteiligter eine nicht hinwegzudenkende Bedingung gesetzt hat, die er bis zur Begehung der Tat jederzeit rückgängig machen kann; vielmehr muss der Wille des Täters, die Tat als eigene zu begehen, auch die ihrer Verwirklichung dienende Ausführung beherrschen und lenken (Roxin aaO § 25 Rdn. 8).
Dass der Angeklagte aber die an den Anlegern begangenen Betrügereien beherrscht und gelenkt hat, lassen sich aus dem Urteil ausreichende Feststellungen nicht entnehmen.
Insgesamt ist damit im angefochtenen Urteil eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten nicht ausreichend belegt. Auf die Verfahrensrügen kommt es damit nicht mehr an.
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