Revision wegen Bleivergiftung: Zurückverweisung mangels erschöpfender Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 632/85
- Datum
- 21.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann das Gericht Art der zugeführten Substanz, Dosierung und Zeitraum der Aufnahme nicht hinreichend feststellen, muss es alternative Erklärungen (z. B. Selbstbeibringung) ernsthaft in die Beweiswürdigung einbeziehen.
Die Aussage der Geschädigten ist insbesondere hinsichtlich ihrer Motivlage und eines möglichen selbstschädigenden Verhaltens darzustellen und zu würdigen; das Gericht hat ihren Vortrag nicht unbegründet außer Betracht zu lassen.
Bei unklaren toxikokinetischen Verhältnissen ist zu prüfen, ob eine fortschreitende Aufnahme kleinerer Dosen die Annahme einer Selbstvergiftung plausibler macht; fehlende Erörterungen hierzu können die Überzeugungsbildung beeinträchtigen.
Der Grundsatz in dubio pro reo gebietet, bei verbleibenden erheblichen Zweifeln an der Täterschaft alle denkbaren, aus der Beweislage sich ergebenden Alternativszenarien zu prüfen, bevor eine Verurteilung erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 8. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 632/85 in der Strafsache gegen den Holzbildhauer Josef ██ aus ██ (Gemeinde ██), geboren am ██ 1907 in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte, Rechtsanwalt Dr. ██ aus München als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte seiner geschiedenen Ehefrau, mit der er auch nach der Scheidung zusammenlebte, über von ihr verzehrten Leinsamen Blei beigebracht, um sie daran zu hindern, sich von ihm zu trennen und dann die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens herbeizuführen. Seine Revision hat Erfolg. Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben, weil schon die allgemeine Sachrüge durchgreift.
1. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft begründet:
a) Im Anschluss an die Aussagen von sachverständigen Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen geht das Landgericht davon aus, dass Frau ████, bei der eine im Dezember 1983 entnommene Blutprobe ein normales Blutbild – ohne Anzeichen für eine erhöhte Bleiaufnahme – zeigte, im Mai 1984 an einer mittelgradigen Bleivergiftung litt. Auf Grund der Auswertung von (objektiven) Befunden hält es rechtsfehlerfrei eine Simulation für ausgeschlossen. Allerdings konnte weder die Art der Bleiverbindung, mit welcher der von Frau ████ verzehrte Leinsamen versetzt war (metallisches Blei oder eine andere Bleiverbindung), bestimmt werden, noch ließen sich hinsichtlich des Zeitraums, über welchen sie das Blei aufnahm, und zu den einzelnen Mengen eindeutige Feststellungen treffen.
b) Auf dieser Grundlage hatte das Schwurgericht zu entscheiden, ob der Angeklagte, der bestreitet, jemals seiner geschiedenen Ehefrau Blei beigebracht zu haben, der Täter war oder ob, worauf die Verteidigung immer wieder abgehoben hat, Frau ████ sich in einer psychischen Lage befand, die ihr Anlass geben konnte, sich selbst das Gift beizubringen (ein Dritter als Verursacher kam nach Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht). Für die Beurteilung dieser Frage kam es entscheidend auf die Motivlage der Beteiligten an. Denn da die Bleibeigabe unbeobachtet geblieben ist, waren die äußeren Umstände insofern von geringem Beweiswert, als
Gelegenheit, den Leinsamen, den Frau ████ regelmäßig zu sich nahm, mit Blei zu vermischen, nicht allein für den Angeklagten, sondern in gleicher Weise auch für diese selbst bestand; beide hatten Zugang zur Küche, aber auch zu dem Blei, das der Angeklagte als Angelsportler reichlich besaß. Die im Urteil vorgenommene Abwägung von subjektiven Umständen kann bei dieser Beweislage nicht als erschöpfend angesehen werden.
c) Zwar wären die Ausführungen nicht zu beanstanden, mit denen das Landgericht darlegt, dass der Angeklagte ein Motiv zur Vergiftung seiner geschiedenen Ehefrau hatte (UA S. 7, 10, 22/23: er hatte ein starkes Interesse daran, ihren bevorstehenden Weggang, der mit schweren Nachteilen für seine wirtschaftliche Existenz verbunden war, zu verhindern). Unzureichend sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Gericht bei Frau ████ ein schlüssiges Motiv für eine Selbstvergiftung verneint. Diese Zeugin ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Es liegt auf der Hand, dass ihrer Aussage bei der Erforschung ihrer Motivlage ganz erhebliche Bedeutung zukam. Der Inhalt dieser Aussage wird aber aus Gründen, die das Landgericht nicht mitteilt, nicht wiedergegeben und gewürdigt. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass die Zeugin ████ (deren Glaubwürdigkeit die Verteidigung im Rahmen eines Hilfsbeweisantrags in Zweifel zog) den Angeklagten offenbar belastet und insbesondere nicht etwa bekundet hat, sie habe sich das Gift selbst beigebracht. In diesem Zusammenhang erklärt das Schwurgericht lediglich, es sei unabhängig von den Angaben, welche die Geschädigte im Laufe des Verfahrens gemacht hat, von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, diese Angaben hätten bei seiner Überzeugungsbildung keine Rolle gespielt (UA S. 27). Das kann nicht hingenommen werden. Auch wenn das Gericht glaubte, die Aussage der Geschädigten für die Überführung des Angeklagten nicht zu benötigen, war ihre Erörterung doch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Selbstschädigung unerlässlich. Dasselbe gilt für das sonstige Verhalten der Zeugin ████ während der Ermittlungen und des Hauptverfahrens, das über die Beziehungen zwischen den Beteiligten weiteren Aufschluss geben konnte, auf das das Urteil aber ebenfalls nicht eingeht. Deshalb kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Landgericht die Motivlage dieser Zeugin unter Ausschöpfung der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei beurteilt hat, ob also seine Auffassung, dass sie keinesfalls Anlass sah, sich selbst „krank zu machen“, um mit dieser Erkrankung den Angeklagten zu beeindrucken und etwa seine liebevolle Zuwendung zu erzwingen, auf rechtlich unangreifbaren Erwägungen beruht. Bei der Würdigung des Verhaltens der Zeugin wäre auch die Eigenart ihrer Persönlichkeit mit zu berücksichtigen gewesen (UA S. 4: Frau ████ ist eher sensibel „mit leicht hysterisch-hypochondrischen Zügen“; sie „flüchtete häufig in teils wirklich vorhandene, teils psychosomatische Krankheiten“).
2. Die Beweiswürdigung ist auch aus einem weiteren Grunde rechtsfehlerhaft:
Das Landgericht stützt sich vor allem auf das hohe gesundheitliche Risiko, das Frau ████ durch eine Selbsteinnahme des Bleis eingegangen wäre; es meint, dass sie diese Gefahr nicht auf sich genommen hätte (UA S. 24/25). Das – sachverständig beratene – Gericht konnte indessen die Möglichkeit nicht ausschließen, dass das Blei über einen längeren Zeitraum in kleineren Dosen aufgenommen wurde. Bei dieser Beweislage hätte es der Erörterung bedurft, dass Frau ████ das Gift nicht auf einmal eingenommen haben muss, sondern es auch nach und nach zu sich genommen haben kann; es wäre zu untersuchen gewesen, ob sie dann – zumindest aus ihrer Sicht – kein so großes Risiko einging, weil sie glauben konnte, die Wirkungen an sich selbst beobachten zu können und sie unter Kontrolle zu haben. Das Landgericht ist insoweit, als es einen Tötungsvorsatz mangels möglicher Feststellungen über die exakte Menge des dem Leinsamen beigefügten Bleis und den Zeitraum der Beibringung nicht für erwiesen hält (UA S. 23), „zugunsten des Angeklagten“ davon ausgegangen, dass die Vergiftung auch durch eine einmalige Bleiaufnahme eingetreten sein kann (UA S. 28). Unter Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ wäre es aber geboten gewesen, auch die Möglichkeit der Einnahme in kleineren Mengen, bei der eine Selbstvergiftung nicht so unwahrscheinlich wäre wie bei einmaliger Gabe, in Betracht zu ziehen. Erörterungen in dieser Richtung fehlen.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schauenburg | Schikora | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |