Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anstiftung zum Selbstmord vs. mittelbareTäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 632/78
Datum
20.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes, nachdem dieser seine minderjährige Tochter zur gemeinschaftlichen Selbsttötung bewegen wollte. Zentral ist, ob das Hervorrufen der Selbsttötungsentscheidung mittelbare Täterschaft begründet. Der BGH verwirft die Revision: Es fehlt Feststellung, dass die Tochter zur freien Willensentschließung unfähig oder durch psychischen Zwang beherrscht war. Bloße, erfolglose Anstiftung zum Selbstmord bleibt grundsätzlich straflos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Anstiftung oder der Versuch der Anstiftung zum Selbstmord ist grundsätzlich straflos, weil dadurch kein Tatbestand der vorsätzlichen Tötung verwirklicht wird.

2

Erweist sich die veranlasste Person als zur freien Willensentschließung unfähig oder hat der Anstifter diese Unfreiheit gekannt oder herbeigeführt, kann die durch die Selbsttötung bewirkte Tötung dem Anstifter als mittelbare Täterschaft zugerechnet werden.

3

Für die Annahme mittelbarer Täterschaft wegen Herbeiführens oder Ausnutzens fehlender Willensfreiheit ist nachzuweisen, dass die Handlungsfreiheit der veranlassten Person tatsächlich ausgeschlossen oder entscheidend beeinträchtigt war.

4

Ist ein auf psychischen Zwang gerichtetes Tötungsvorhaben im Vorbereitungsstadium steckengeblieben (kein Beginn der Ausführung), liegt regelmäßig keine strafbare Tatbestandsverwirklichung vor.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 25. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 632/78 20. März 1979

in der Strafsache gegen den Taxiunternehmer Rolf Engelbert H. ██ aus K., geboren am ███ ████ 1929 in K., zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 1978 wird verworfen.

Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf und fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von der weitergehenden Anklage des versuchten Mordes hat sie den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Zum Freispruch hat die Kammer festgestellt: Der Angeklagte holte am Spätnachmittag des 8. November 1977 mit seinem Personenkraftwagen seine 15 Jahre acht Monate alte Tochter Gabriele, mit der er ab Juli 1977 den überwiegenden Teil der seiner Verurteilung zugrunde liegenden sexuellen Kontakte gehabt, insbesondere ab September 1977 viermal geschlechtlich verkehrt hatte, von der Schule ab. Da er sie im Gespräch mit einem jungen Mann antraf, erfasste ihn Eifersucht. Er fuhr mit ihr in ein Waldstück. Dort wiederholte er seine ihr schon unterwegs wegen des jungen Mannes gemachten Vorhaltungen. Währenddessen wurde es dunkel. Der Angeklagte entschloss sich, jetzt durch Einnehmen einer von ihm selbst hergestellten konzentrierten Schlafmittellösung, die er in einer im Kofferraum seines Kraftwagens befindlichen Flasche verwahrte, Selbstmord zu begehen und Gabriele dazu zu bestimmen, es ihm gleichzutun. Die aufgelöste Schlafmittelmenge hätte, wenn auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, zur tödlichen Vergiftung beider ausgereicht.

Der Angeklagte sagte zu Gabriele, zu Hause gäbe es Krach, wenn sie so spät zurückkehrten; es wäre am besten, wenn sie beide sich jetzt umbrächten. Dann umfasste er Gabrieles Hals, ohne dabei zuzudrücken, und flüsterte: Sie sei so zerbrechlich, da brauche man nicht viel zuzudrücken; das könne er aber in nüchternem Zustand nicht tun, dazu müsse er betrunken sein. Er nahm seine Hände von Gabrieles Hals wieder weg und fuhr mit dem Wagen in eine im selben Waldstück gelegene Kiesgrube. Hier erklärte er: Es sei jetzt zu spät zum Heimfahren, sie machten jetzt beide Schluss; im Kofferraum liege eine Flasche mit einer Lösung von 60 Schlaftabletten; sie beide würden zunächst Bier und danach die Schlafmittellösung trinken. Auf seine Aufforderung holte Gabriele aus dem nur von außen zugänglichen Kofferraum eine Flasche Bier, die er austrank. Während einer Trinkunterbrechung zog er den Zündschlüssel ab. Er warf ihn auf den Rücksitz mit der Bemerkung, es gebe jetzt für sie beide kein Zurück mehr, eine Flucht sei zwecklos. Danach ließ er sich von Gabriele eine zweite Flasche Bier holen. Nachdem er sie ausgetrunken hatte, forderte er Gabriele auf, eine dritte Flasche zu holen. Er fügte hinzu, dass sie dann beide mit dem Schlafmittel anfangen würden. Gabriele war dazu nicht bereit, offenbarte das aber nicht dem Angeklagten, sondern versuchte, ihn zu beruhigen. Als er ihr die zweite leere Flasche zureichte, warf sie sie gegen den Angeklagten. Dann flüchtete sie. Der Angeklagte verfolgte sie nicht. Dass er entschlossen gewesen sei, Gabriele eigenhändig zu töten, falls sie nicht zusammen mit ihm Selbstmord verüben wollte, hat die Kammer zwar für möglich gehalten, aber nicht als sicher feststellbar angesehen.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Sie greift vergeblich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft an. Die Kammer hat erkennbar alle Äußerungen des Angeklagten darauf geprüft, ob sich ihnen mit Sicherheit ein Vorsatz des Angeklagten zur eigenhändigen Tötung seiner Tochter entnehmen lasse. Ihre Erwägung, der Angeklagte könne von der Zwecklosigkeit einer Flucht im Sinne eines Grundes für den von ihm angestrebten gemeinsamen Selbstmord gesprochen haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen kam allenfalls in Betracht, dass der Angeklagte durch seinen Versuch, seine Tochter zur Selbsttötung zu bewegen, sich strafbar gemacht hat. Versuchte und erfolgreiche Anstiftung zum Selbstmord bleiben zwar straffrei, da mit ihm kein Straftatbestand erfüllt wird (BGHSt 6, 147, 154; 13, 162, 169; 24, 342, 343). Zum Wesen der Anstiftung gehört aber, dass die Person, die zu bestimmtem Handeln veranlaßt werden soll, in der Beurteilung, den Handlungsentschluss zu fassen und in die Tat umzusetzen, frei ist (BGHSt 9, 370, 380; Maurach-Gössel-Zipf, Strafrecht, Allg. Teil 5. Aufl., Bd. 2 S. 201). Straflose bloße Anstiftung zum Selbstmord liegt daher nicht vor, wenn dazu jemand gebracht wird, der zu freier Selbstbestimmung über sein Leben entweder allgemein oder in der konkreten Situation nicht imstande ist. In einem solchen Fall besitzt nicht die zur Selbsttötung veranlasste Person die Herrschaft über ihr Handeln, vielmehr verfügt darüber der Urheber des Handlungsentschlusses, wenn er die eine freie Willensentschließung und -verwirklichung ausschließenden Umstände kennt oder sie selbst herbeigeführt hat. Hier stellen sich das auf

Selbsttötung hinzielende Handeln und sein Erfolg nicht als Werk des unmittelbar Handelnden, sondern als ein in mittelbarer Täterschaft begangener Eingriff des Urhebers dieses Handelns in fremdes Leben dar (OGHSt 2, 5, 8; BGHSt 2, 150, 151 f.; LK 9. Aufl. § 211 Vorbem. 5; Schönke-Schröder, StGB 19. Aufl. § 211 Vorbem. 36 f.; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 12 Vorbem. V 1; Jescheck, Strafrecht Allg. Teil, 3. Aufl. S. 542).

Im vorliegenden Fall bestand für den Tatrichter kein Anlass, die Frage eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Tötungsversuchs in den Urteilsgründen ausdrücklich abzuhandeln. Der Angeklagte hatte vergeblich danach getrachtet, in seiner Tochter den Entschluss zur Selbsttötung hervorzurufen. Sie war von vornherein nicht bereit gewesen, auf seine beeinflussenden Äußerungen einzugehen, und hatte sich schließlich jeder weiteren Möglichkeit von Einwirkungen auf sie durch die Flucht entzogen. Ob der Angeklagte beabsichtigte, auf seine Tochter psychischen Zwang zur Selbsttötung auszuüben, konnte das Landgericht unerörtert lassen. Weder hatten seine etwaigen Drohungen bereits einen Grad erreicht, der seine Tochter die Handlungsfreiheit zu nehmen geeignet war, noch hatte er sie bereits dazu gedrängt, mit der Selbsttötung zu beginnen.

Ein durch Anwendung psychischen Zwanges beabsichtigtes Tötungsvorhaben des Angeklagten erwiese sich somit als im Vorbereitungsstadium steckengeblieben und wäre deshalb straflos.

PikartWoesnerNiepel
LoesdauZipfel
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