Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 632/67
Datum
03.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Unzuchtsdelikte mit Kindern zu insgesamt einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und wandte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Beweiswürdigung zu den Altersangaben, sieht keinen Rechtsfehler in der unterlassenen Erörterung der Zurechnungsfähigkeit und billigt die rechtliche Einordnung einzelner Tathandlungen (§§175,176 StGB) sowie den Fortsetzungszusammenhang. Die Strafzumessung bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des Alters verletzter Kinder kann auf deren glaubhaften Angaben gestützt werden; die Vorlage von Geburtsurkunden ist nicht zwingend, sofern diese nicht als herbeigeschaffte Beweismittel anzusehen sind.

2

Fehlt im Urteil jeder Anhaltspunkt dafür, dass das Tatgericht Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit hatte und trägt der Angeklagte keine gegenteiligen Tatsachen vor, begründet das Unterlassen besonderer Ausführungen zur Schuldfähigkeit keinen Rechtsfehler.

3

Fehlen für einzelne Tathandlungen die erforderlichen Verführungsmittel, sind diese als Tat nach §175 StGB und nicht nach §176 StGB zu würdigen; eine solche Begrenzung des Schuldumfangs schließt die Einbeziehung in einen Fortsetzungszusammenhang nicht aus und berührt nicht notwendigerweise den Strafausspruch.

4

Gegenseitiges Onanieren im strafrechtlichen Sinne umfasst auch das wechselseitige manuelle Hervorrufen sexueller Handlungen am Glied des Partners, wobei die jeweils andere Person zugleich sexuelle Stimulation leistet.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 4. August 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Landwirt Benedikt ██ aus ██ (Krs. █████, geboren am ██ 1940 in ███) wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Dr. Fischer, Loesdau, Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. August 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte, der weitgehend geständig war, wurde wegen mehrerer Unzuchtsdelikte zur Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Das Alter der verletzten Kinder hat der Tatrichter offenbar auf Grund deren Angaben zur Person festgestellt. Die Geburtsurkunden waren im vorliegenden Fall keine herbeigeschafften Beweismittel (BGHSt 18, 347).

Das Gericht hatte bezüglich der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ersichtlich keine Zweifel. Daher ist es kein Rechtsfehler, dass es dazu nichts mitteilt. Obwohl es zweckmäßig gewesen wäre, hätte der Tatrichter dazu Ausführungen gemacht. Der Angeklagte bringt übrigens selbst nicht vor, zur Zeit der Taten zurechnungsunfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen zu sein.

III. 1) Unter gegenseitigen Onanieren (§§ 5, 8, 9, 10 UA) versteht die Strafkammer das Manipulieren am Glied des Partners, der seinerseits am Geschlechtsteil des anderen spielt.

2) Zu 2 a) des Urteils ████ ███ (ZO; 8. 4–6, 11 UA)

Das Landgericht hat bezüglich ████ weitgehend ein fortgesetztes Verbrechen angenommen (S. 11 UA). Das beschwert den Angeklagten nicht. Bezüglich der sechs letzten Vorfälle mit ████ (auf dem Zimmer, während der Dunkelheit im Freien und im Heustock, S. 5 unten, 6 oben UA) werden allerdings die Verführungsmittel nicht angegeben. Der Senat beschränkt insoweit den Schuldumfang dahin, dass bei diesen letzten Vorgängen (von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgesehen) nur der § 175 StGB gegeben war, was jedoch die Einbeziehung in den Fortsetzungszusammenhang nicht hinderte. Der Strafausspruch wird durch die Begrenzung des Schuldumfangs nicht berührt.

Das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Jugendlichen ██ ████ (S. 4, 5 UA) hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, weil insoweit nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO verfahren worden ist (Bl. 116 d. A.).

Bei dem Geschehen im Hohlweg (S. 5 oben, 11 UA) sind die Beanstandungen der Revision offensichtlich unbegründet. Ein Verleiten ██ zur Unzucht hat das Landgericht ersichtlich darin gesehen, dass der Angeklagte ████ veranlasste, seinem Treiben mit ██████ zuzusehen und ihn drängte, sich mit ██████ abzugreifen. ████ sollte zumindest beim Angeklagten geschlechtliche Gefühle hervorrufen (vgl. BGH in NJW 1960, § 175a Nr. 3 StGB).

3) Im Fall ████ bestehen gegen die rechtliche Würdigung des Tatrichters, entgegen der Revision, keine Bedenken.

4) Im zweiten Fall ████ fehlt es an der vollendeten Verführung. In dem insoweit gleichliegenden Fall K. hat die Strafkammer zutreffend (außer § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) den § 175 StGB angewendet (S. 12 UA). Der zweite Fall ████ ist daher ebenso zu beurteilen. Diese Begrenzung des Schuldumfangs führt gleichfalls nicht zu einer Änderung des Strafausspruchs. Dass der Tatrichter beide Fälle nicht auch nach §§ 43, 175a Abs. Nr. 3 StGB beurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

5) Im Fall K. war der Tatrichter nicht gehindert, den Vorfall vor Weihnachten (S. 9 UA) mit in den Fortsetzungszusammenhang des § 175a Nr. 3 StGB einzubeziehen. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass der Junge bei diesem letzten Geschehen von sich aus bereit war, mitzumachen.

6) Bei ███ ████ ist der Tatrichter bezüglich des letzten Vorfalls offenbar davon ausgegangen, dass das nur wenige Tage zuvor gegebene Versprechen, Handschuhe zu schenken (S. 10 UA), noch fortgewirkt und den Jungen auch in diesem Fall zur Unzucht geneigt gemacht hat.

IV. Nach alledem ist die Revision im Ergebnis als unbegründet zu verwerfen.

FischerHübnerPfeiffer
SeibertBundesrichter LoesdauHübner
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