Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Aufsichtspflichten des Operateurs bei Instrumentenverlust

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 632/54
Datum
10.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein operierender Arzt, wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Zurückbleiben eines Roux-Hakens bei einer Kaiserschnittoperation. Streitpunkt war insbesondere, ob er seine Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber den assistierenden Schwestern verletzt und dadurch den tödlichen Verlauf (Zweitoperation, Thrombose, Lungenembolie) verursacht habe. Der BGH bejahte Kausalität und Vorhersehbarkeit und sah unter den besonderen organisatorischen und personellen Umständen eine Pflicht zur Belehrung/Ermahnung der Assistenz sowie zur Sicherstellung einer unmittelbaren Vollzähligkeitskontrolle der Instrumente. Die Verfahrensrüge wurde als unzulässig, die Revision insgesamt als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist nur zulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend substantiiert ausgeführt wird.

2

Bleibt bei einer Operation ein Instrument im Körper des Patienten zurück und wird dadurch eine Folgeoperation notwendig, kann der Ursachenzusammenhang zu einem späteren Todeseintritt auch dann gegeben sein, wenn der Tod durch Komplikationen der Folgeoperation eintritt.

3

Unter besonderen Umständen kann den operierenden Arzt eine Pflicht treffen, assistierendes Personal ausdrücklich auf das Risiko des Abgleitens verwendeter Instrumente hinzuweisen, es entsprechend zu ermahnen und eine unverzügliche Meldung bei Instrumentenverlust anzuordnen.

4

Der Operateur hat unter besonderen organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen dafür Sorge zu tragen, dass spätestens im unmittelbaren Anschluss an den Eingriff eine Vollzähligkeitskontrolle der verwendeten Instrumente und Gegenstände verlässlich durchgeführt wird.

5

Die Reichweite ärztlicher Aufsichts- und Überwachungspflichten bestimmt sich nach den konkreten Gefahrenlagen des Eingriffs sowie den erkennbaren Fähigkeiten, der Belastung und der Einbindung des Hilfspersonals; ein blindes Vertrauen ist dann ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg im Breisgau, 21. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Albert ███ aus K██ (B██), geboren ██ ████ ██ ███ in ███ wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Juni 1955 in der Sitzung vom 10. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Leitsatz

Gesetz: §§ 222, 230 StGB Rechtssatz: Unter besonderen Umständen kann der operierende Arzt verpflichtet sein, eine assistierende Krankenschwester auf die Gefahr des Abgleitens eines Instruments in den Körper des Patienten hinzuweisen und entsprechend zu ermahnen sowie dafür Sorge zu tragen, dass spätestens im unmittelbaren Anschluss an die Operation die bei dem Eingriff verwendeten Instrumente und sonstigen Gegenstände auf ihre Vollzähligkeit nachgeprüft werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. November 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wirkt seit 1945 als praktischer Arzt in K█████. Daneben ist er auch im Krankenhaus der Stadt ███ ██ chirurgisch tätig. Bei diesem Krankenhaus handelt es sich um ein sog. Belegkrankenhaus, in dem jedem Arzt, der mit der Stadtverwaltung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, Betten zur stationären Behandlung von Patienten zur Verfügung stehen.

Am 7. Juli 1952 nahm der Angeklagte, der bis dahin insgesamt dreimal an einer Kaiserschnittoperation als erster Assistent teilgenommen, einen solchen Eingriff aber noch nicht selbstverantwortlich ausgeführt hatte, an einer Frau E███ eine Schnittentbindung vor. Als erster Assistent wirkte der praktische Arzt ███████████████████, als zweiter Assistent die Krankenschwester R███, genannt Schwester Blanka, mit; den Dienst der Operations- (Instrumentier-)schwester versah die Krankenschwester G███, genannt Schwester P███. Während der Operation geriet ein zum Spreizen der geöffneten Bauchdecke verwendeter sog. Roux-Haken, ohne dass die Ärzte es wahrnahmen, in den Leib der Patientin und wurde dort eingeklemmt. Zu seiner Entfernung wurde Frau E███ einen Monat später, am 7. August 1952, im Krankenhaus in ██ ein zweites Mal operiert. Im Anschluss an diesen Eingriff entwickelte sich bei ihr eine Thrombose; diese führte zu einer Lungenembolie, der Frau ███ am 12. August 1952 erlag.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, für die ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Der mitangeklagte Arzt ███████████████ sowie die Schwestern R███ und G███ sind wegen gleicher Vergehen, ███████████████ zu drei Monaten, die beiden Schwestern je zu einem Monat Gefängnis, verurteilt worden; ihre Strafen sind inzwischen auf Grund des § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 erlassen worden.

Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensbeschwerde, mit der mangelnde Aufklärung angeblich beweiserheblicher Tatsachen geltend gemacht wird, ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO gemäß ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. BGHSt 2, 168). Falls die Revision mit ihrem Vorbringen geltend machen wollte, durch Befragung der in der Hauptverhandlung anwesenden Sachverständigen hätten verschiedene Punkte weiter geklärt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es der Verteidigung freistand, die Sachverständigen durch entsprechende Fragen zur Ergänzung ihrer Gutachten zu veranlassen. Soweit die Revision meint, die auf den Gutachten der Sachverständigen beruhenden Feststellungen der Strafkammer reichten zur Verurteilung des Beschwerdeführers nicht aus, greift die Rüge auf das sachlich-rechtliche Gebiet über.

II. Auch die Sachbeschwerde kann nicht durchdringen.

1) Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Landgerichts war der Tod der Frau E███ die Folge einer Lungenembolie, die die durch die zweite Operation ausgelösten Thrombosen in den beiden Schenkelvenen oder in einer von ihnen hervorgerufen hatten. Dieser zweite Eingriff war aber dadurch notwendig geworden, dass bei der Schnittentbindung ein Roux-Haken in der Bauchhöhle der Patientin zurückgeblieben war, der entfernt werden musste. Damit steht der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Zurückbleiben des Hakens im Körper der Frau E███ und dem Tod der Patientin fest.

2) Das für den Tod ursächliche Verschulden des Beschwerdeführers sieht die Strafkammer in einer Verletzung der ihm als Operateur obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflicht, die der Beschwerdeführer gekannt habe und zu deren Ausübung er nach den äußeren Umständen und nach seiner Persönlichkeit in der Lage gewesen sei. Diese Pflicht habe es ihm geboten, Anstalten zu treffen, die ein Abgleiten des Hakens in die Bauchhöhle der Patientin verhindert, zumindest aber zu dessen rechtzeitiger Entdeckung und Entfernung am Schluss der Operation geführt hätten. Als solche Maßnahmen kamen nach der Ansicht des Landgerichts in Betracht: Eine Belehrung der bei der Operation als zweiter Assistent mitwirkenden Schwester R███ über die Gefahr des Abgleitens kleiner Haken in die Bauchhöhle in Verbindung mit der Anweisung, diese Haken keinesfalls loszulassen und das etwaige Fehlen eines Hakens sofort anzuzeigen; ferner eine Überprüfung der Vollzähligkeit der bei der Operation verwendeten Instrumente unmittelbar nach dem Eingriff, eine Maßnahme, die es ermöglicht hätte, den eingeklemmten Haken durch nochmalige Öffnung der Operationswunde ohne erhöhte Thrombosegefahr zu entfernen; nach der Meinung des Tatrichters hätte der Angeklagte diese Überprüfung entweder selbst vornehmen oder aber ihre Durchführung von der Operationsschwester G███ ausdrücklich verlangen müssen.

Keine nachweislich für den Tod der Frau ██████ ursächliche Bedeutung hat die Strafkammer dagegen dem Umstand beigemessen, dass der Angeklagte es unterlassen hat, zu der Schnittentbindung einen erfahrenen Gynäkologen aus dem nahen Freiburg (Breisgau) zuzuziehen, obwohl das nach ihrer Ansicht geboten und möglich gewesen wäre. Der Angeklagte ist durch diese rechtliche Beurteilung nicht beschwert. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob die Erwägung, mit der das Landgericht die Ursächlichkeit der Nichtzuziehung eines Facharztes für den Tod der Frau verneint hat, rechtlich vertretbar ist.

Der gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Dass die vom Landgericht aufgezeigten Unterlassungen in dem unter 1) erörterten Sinn für den Tod der Frau E███ ursächlich waren, ist in dem angefochtenen Urteil bedenkenfrei dargetan. Der Revision ist lediglich zuzugeben, dass es ohne nähere Begründung nicht verständlich ist, inwiefern eine ausdrückliche Ermahnung der assistierenden Schwester █████, die zum Spreizen der Bauchdecken eingesetzten Haken unter keinen Umständen loszulassen, das Abgleiten eines Hakens in die Operationswunde hätte verhindern können; denn das Landgericht hat andererseits festgestellt, dass die Schwester den Haken während einer vorübergehenden Ohnmacht losgelassen hat. Diese Unstimmigkeit ist indes im Ergebnis unschädlich; denn nach der aus dem Urteilszusammenhang sprechenden Überzeugung des Tatrichters hätte die mit einer solchen Ermahnung verbundene Belehrung über die naheliegende Gefahr des Abgleitens eines Roux-Hakens in den Körper der Patientin die nach dem leichten Ohnmachtsanfall wieder zu sich gekommene Schwester auf jeden Fall davor bewahrt, gedankenlos über das von ihr bemerkte Fehlen eines Hakens hinwegzugehen und die Meldung des Vorfalls zu unterlassen. Dem Urteil ist auch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Haken bei sofortiger Entdeckung seines Abhandenkommens alsbald in der Bauchhöhle der Patientin aufgefunden und entfernt, also nicht eingeklemmt worden wäre.

Das Landgericht hat – ersichtlich auf Grund der Gutachten der Sachverständigen – angenommen, dass der Tod der Frau E███ mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch dann vermieden worden wäre, wenn das Fehlen des Hakens noch unmittelbar nach dem Abschluss der Operation bemerkt worden wäre. Nach seiner Ansicht hätte nämlich eine sofortige Wiedereröffnung der Operationswunde – anders als eine später vorgenommene neue Operation – gegenüber dem Krankheitsverlauf nach der normal abgeschlossenen Operation die Thrombose- und Emboliegefahr nicht erhöht. Die Revision vermisst eine nähere Begründung für diese Feststellung. Zu einer solchen war die Strafkammer indes nicht verpflichtet. Die bemängelte Feststellung wäre nur dann rechtsirrtümlich, wenn sie gegen einen ärztlichen Erfahrungssatz verstoßen hätte. Das ist nicht der Fall. Die nochmalige Öffnung einer Operationswunde, die im unmittelbaren Anschluss an den Eingriff erfolgt, ohne dass eine neue Narkose eingeleitet werden muss, stellt ihrem Wesen nach nur eine Fortsetzung der ersten Operation dar. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie eine zusätzliche Thrombosegefahr mit sich bringen sollte.

b) Keinen Bedenken unterliegt auch die Annahme der Strafkammer, der festgestellte Ursachenverlauf sei für den Angeklagten auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse und seiner ärztlichen Berufserfahrung voraussehbar gewesen.

c) Näherer Prüfung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht, wie die Revision meint, die Anforderungen an die Aufsichts- und Überwachungspflicht des Beschwerdeführers überspannt und damit den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt hat. Diese Frage ist zu verneinen.

Die Strafkammer hat es vermieden, eine allgemeine Regel darüber aufzustellen, in welcher Weise bei Operationen Vorsorge zu treffen ist, dass kein Instrument oder sonstiger, bei dem Eingriff verwendeter Gegenstand im Körper des Patienten zurückbleibt und eingeklemmt wird (vgl. dazu RG JW 1936, 644 Nr. 3, BGH VersR 1952, 102, 180, BGH VI ZR 72/54 vom 16. April 1955). Sie hat sich darauf beschränkt, darzulegen, was der Angeklagte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hätte unternehmen müssen, um ein solches Vorkommnis zu vermeiden.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist in erster Linie die im Urteil getroffene Feststellung von Bedeutung, dass Operationen im Krankenhaus in ██ dadurch erschwert waren, dass die dabei mitwirkenden Personen weit weniger aufeinander „eingespielt“ waren, als dies an Krankenhäusern unter fester ärztlicher Leitung der Fall zu sein pflegt. Dieser Mangel war durch den häufigen Wechsel des Operationspersonals, vorab des den Eingriff durchführenden Arztes, bedingt; er trat nicht nur in der Operationstechnik, sondern auch in der organisatorischen Gestaltung der Operation, wie in der Zuweisung der Aufgaben an die Hilfspersonen, in deren Behandlung, Anleitung und Überwachung und in der unterschiedlichen Verwendung der Instrumente in Erscheinung. Das Hilfspersonal war auch infolge des Fehlens eines leitenden Krankenhausarztes weniger straff und gründlich geschult.

Diese Verhältnisse waren dem Angeklagten bekannt. Sie fielen umso schwerer ins Gewicht, als der Angeklagte keine Erfahrung in der selbständigen Durchführung von Schnittentbindungen hatte und ein zusätzlicher Gefahrenumstand noch dadurch gegeben war, dass bei der Patientin die Nachgeburt dem Geburtsmuttermundausgang vorlag. Zu diesen allgemein ungünstigen Vorbedingungen für den Eingriff bei Frau E███ kamen noch besondere, in der Person der mitwirkenden Schwestern liegende Umstände, die dem Angeklagten ebenfalls bekannt waren und die es ihm verboten, sich vorbehaltlos darauf zu verlassen, die Schwestern würden den ihnen gestellten Aufgaben von sich aus voll gerecht werden.

Die an der Operation teilnehmende Schwester R███ hatte weder eine vollwertige Ausbildung noch eine ausreichende Erfahrung als Assistent; ihre Einsicht in die medizinischen und technischen Zusammenhänge einer Operation und in die mit ihr verbundenen Gefahren war gering. Zudem war sie „etwas unselbständig“ und hatte seit der Anfang 1951 erfolgten Einstellung eines ständigen Assistenzarztes im Krankenhaus K███ – der zur Tatzeit gerade in Urlaub war – bei Operationen nur noch aushilfsweise assistiert. Schon dieser letzte Umstand allein musste dem Angeklagten die Besorgnis aufdrängen, dass der Schwester R███ die bei einer Operation zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln nicht mehr in demselben Maße geläufig seien wie einer ständig als Assistent mitwirkenden Schwester. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Spreizen der Bauchdecken statt der bei Schnittentbindungen sonst üblichen großen Haken, die infolge ihrer Länge und Schwere nicht die Gefahr des Abgleitens in die Bauchhöhle in sich bergen und deshalb nicht unbedingt ständig gehalten zu werden brauchen, kleine Haken verwendete und damit an die Schwester R███ Anforderungen stellte, die von dem ihr gewohnten Ablauf einer solchen Operation abwichen. Unter den dargestellten sachlichen und persönlichen Verhältnissen kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer hätte die Schwester █████ vor dem Beginn der Operation auf die Gefahr des Abgleitens eines der Roux-Haken in die Operationswunde hinweisen und ihr einschärfen müssen, das etwaige Fehlen eines solchen Hakens sofort zu melden.

Die an sich gut geschulte und zuverlässige Schwester G███ war zur Tatzeit infolge Häufung der ihr übertragenen Aufgaben – sie war bei Operationen Instrumentierschwester, betreute als Stationsschwester eine mit mehreren Schwerkranken belegte Krankenabteilung und hatte in der Operationsnacht außerdem noch den Dienst einer Nachtschwester zu versehen – überlastet, was sich in einer gewissen Abspannung bemerkbar machte. Hierzu kam, dass die Schwester, da der Beschwerdeführer sehr auf Eile drängte, bis zum Beginn der Operation nur die notwendigsten Vorbereitungen treffen und die weniger dringenden Verrichtungen erst während des Eingriffs erledigen konnte; ferner, dass der Angeklagte nach Abschluss der Operation, also zu der Zeit, als die Vollzähligkeit der Instrumente spätestens und deshalb sofort hätte geprüft werden müssen, die Schwester anwies, zunächst die Patientin zu versorgen. Die Ansicht des Landgerichts, dass sich der Angeklagte unter diesen besonderen Umständen nicht darauf verlassen durfte, die Schwester G███ werde die Vollzähligkeit der bei der Operation verwendeten Instrumente von sich aus auf ihre Vollständigkeit geprüft haben, und dass er deshalb verpflichtet gewesen wäre, sich durch eine entsprechende Frage Gewissheit zu verschaffen und, soweit erforderlich, die Nachholung der Prüfung sicherzustellen, lässt keine Überspannung der dem Angeklagten zuzumutenden Sorgfaltspflicht erkennen. Ob der Strafkammer auch darin beizutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Vollzähligkeit der Instrumente notfalls selbst hätte prüfen müssen, kann dahingestellt bleiben. Von einem Operateur wird eine solche Prüfung in eigener Person im Allgemeinen schon deshalb nicht verlangt werden können, weil diese nur dann sinnvoll wäre, wenn der Arzt, falls er die Teile des verwendeten Operationsbestecks nicht ohnehin genauestens kennt, die Zahl der Instrumente auch vor der Operation festgestellt hätte, eine Aufgabe, die ihm gerade vor schwierigen Eingriffen, die seine Sammlung auf die eigentliche Aufgabe erfordern, nur in Ausnahmefällen wird zugemutet werden dürfen. Diese Frage bedarf hier deshalb keiner endgültigen Entscheidung, weil im Urteil festgestellt ist, dass das Abhandenkommen des Roux-Hakens auch dann sicher bemerkt worden wäre, wenn die Operationsschwester vom Angeklagten zum Nachzählen der Instrumente anhalten worden wäre.

3) Da das Landgericht auch rechtsirrtumsfrei dargetan hat, dass der Angeklagte die Pflichtwidrigkeit der ihm vorgeworfenen Unterlassungen hätte erkennen und deren Folgen hätte voraussehen können, kann die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg haben.

4) Auch der Strafausspruch unterliegt keinem durchgreifenden Bedenken.

Bei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat die Strafkammer übersehen, dass die Bewährungszeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen mit etwaigen Auflagen nach § 24 StGB in den im § 268a StPO vorgesehenen Beschluss, nicht in den Urteilssatz aufzunehmen ist (vgl. u. a. BGH NJW 1954 S. 522 Nr. 21). Da der Tatrichter jedoch Auflagen nach § 24 StGB für entbehrlich erklärt hat, ein Beschluss nach § 268a StPO also an sich nicht mehr zu ergehen braucht und da der Angeklagte durch die Aufnahme der auf die Mindestdauer von zwei Jahren bemessenen Bewährungszeit in das Urteil nicht beschwert ist, kann von einer Berichtigung des Urteilsatzes abgesehen werden.

5) Der Ausspruch, der Beschwerdeführer habe auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen, war überflüssig, da die Verurteilung eines Angeklagten in die Kosten des Verfahrens ohne weiteres die Pflicht zur Erstattung der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen umfasst (RGSt 10, 113). Indes ist der Angeklagte auch hierdurch nicht beschwert.

Dr. Härchner Martin Hübner

Die Bundesrichter Mantel und Dr. Hengsberger sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Härchner
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