Treffer
BGH Urteil

JGG § 32: Schwergewicht bei Jugendtaten nach Gesamtbild; § 357 StPO bei Rechtsänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 632/53
Datum
29.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer Angeklagter wegen u.a. Mord/Mordversuch und Raubtaten. Zwei Revisionen wurden insgesamt verworfen; bei einem Angeklagten wurde nur der Strafausspruch wegen zwischenzeitlicher Rechtsänderung (JGG 1953, §§ 105, 106) aufgehoben und an die Jugendkammer zurückverwiesen. Für § 32 JGG kommt es bei Taten in unterschiedlichen Altersstufen auf das Gesamtbild von Tat und Täter an, nicht allein auf die abstrakte gesetzliche Bewertung. § 357 StPO erstreckt eine Aufhebung nicht auf nichtrevidierende Mitangeklagte, wenn sie lediglich auf während der Revision zu berücksichtigender Rechtsänderung beruht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob bei Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen das Schwergewicht bei den Jugendtaten liegt (§ 32 JGG 1953), bestimmt sich nach dem Gesamtbild von Tat und Täter und nicht allein nach der abstrakten gesetzlichen Bewertung einzelner Delikte.

2

Bei Beihilfe kann der Tatbeitrag auch dann (mit-)in eine höhere Altersstufe fallen, wenn der Gehilfe den tatfördernden Erfolg fortwirken lässt und es pflichtwidrig unterlässt, einen zuvor geschaffenen tatfördernden Zustand vor der Haupttat zu beseitigen.

3

Hat ein Tatbeitrag einen auf Dauer angelegten Erfolg zum Ziel, ist der Beitrag erst vollständig geleistet, wenn dieser Erfolg eingetreten ist; dies kann für die jugendstrafrechtliche Einordnung des Beteiligten Bedeutung haben.

4

§ 357 StPO ist eng auszulegen und erfasst keine Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens, die das Revisionsgericht nur beim Beschwerdeführer nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO zu berücksichtigen hat.

5

Ein Ablehnen weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines Obergutachtens verstößt nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO, wenn nach vorliegendem Gutachten und dem Eindruck der Hauptverhandlung keine zusätzliche Sachkunde erforderlich ist.

Vorinstanzen

██████████████, 23. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████████████ He[...], geboren ████████ 1929 in ██, 2. den kaufm. ████████████ ████, geboren am ██ in ██, sämtliche zur Zeit in ██████████████████, wegen Mordes w.a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung am 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Leitsatz

JGG 1953 § 32 1. Gesetz: Ob das Schwergewicht bei den Jugendtaten liegt, ergibt deren Gesamtbild, verglichen mit dem der übrigen Taten, nicht allein die gesetzliche Tatbewertung (hier: Mord und Mordversuch als Jugendtaten, drei Raubtaten als Erwachsener).

Rechtssatz: JGG 1953 § 1, StGB §§ 211, 49

2. Gesetz: Mordbeihilfe durch Handeln und pflichtwidriges Unterlassen, begangen teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender.

Rechtssatz:

§ 357 StPO 3. Gesetz: Die Vorschrift bezieht sich nicht auf Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens, die das Revisionsgericht gemäß den §§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO beim Beschwerdeführer berücksichtigt.

Rechtssatz:

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten ██ ████ gegen das Urteil des ██████████████ vom 23. Mai 1953 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil, soweit er verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an die Jugendkammer bei dem Landgericht Lübben I. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Angeklagter ████

1. Die Nichteinholung des Obergutachtens der Universitätsnervenklinik verletzt den § 244 Abs. 4 StPO nach den Urteilsausführungen nicht. Nach der eingehenden Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen im Vorverfahren und der Beobachtung in der mehrtägigen Hauptverhandlung bedurfte es keines weiteren Gutachtens. Die Sachkunde des Sachverständigen wird nicht angezweifelt; das Schwurgericht hat sich dessen Beurteilung aufgrund des Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angeschlossen. Hiernach ist der Angeklagte minderbegabt, aber nicht schwachsinnig, schwer erziehbar und ein zu schwankenden Affekten neigender Psychopath. In anderer Richtung ist er nach dem Urteil nicht erblich belastet.

Unter diesen Umständen durfte sich das Schwurgericht mit dem Gutachten begnügen und davon ausgehen, dass die Anwendung überlegener Forschungsmittel bei diesem ärztlichen Befund nicht in Betracht kam.

2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes (Fall ████) und versuchten besonders schweren Raubes (Fall ███) verurteilt. Im Falle L(___) beanstandet die Revision den Schuldspruch nicht. Er beruht in keinem der beiden Fälle auf einem Rechtsfehler.

Die Angeklagten hatten verabredet, beim Raub an ██ genau so vorzugehen wie bei der unmittelbar vorher verübten Tat (Fall ████), nämlich durch überraschendes Eindringen mit ██████████ schussbereiten Pistolen, Androhung des Waffengebrauchs und Schießen bei unmittelbarer Bedrohung durch aktiven Widerstand.

Jeder von ihnen hielt, als ███████ die Haustür öffnete, eine schussbereite Pistole in der Hand. ██ und sein Sohn suchten die Tür sofort wieder zuzudrücken, der Angeklagte ████ fand sich jedoch mit dem augenscheinlichen Scheitern des Plans nicht ab und schoss „blindlings“, aber in Richtung und Höhe der Brust des sich entgegenstemmenden ███████ durch die Tür, um diesen zu verletzen und seinen Widerstand zu brechen, jedoch nicht mit Tötungsvorsatz.

Die Revision bezeichnet diesen „Exzess“ des Angeklagten ██████ als abredewidrig, für ███ nicht voraussehbar und von ihm nicht gewollt und gebilligt. Damit kann sie gegenüber den Tatfeststellungen nicht durchdringen. Aus diesen geht hinreichend hervor, dass der Angeklagte █████ angesichts der Tatplanung mit der Möglichkeit des Schießens immerhin rechnete und eine Verletzung der Angegriffenen für diesen Fall billigte.

Hätte der Angeklagte K(___) wie die Revision vorbringt, ███ █████ den Schuss nur verletzen und seinen Widerstand brechen wollen, so hätte ██████████ Tatentwicklung nach den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu verantworten. So liegt es jedoch nicht. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts wollte K(___) den ███ █████ den Schuss nur verletzen und seinen Widerstand brechen; der gesamte Tatvorgang dauerte vom Öffnen der Haustür ab nur wenige Sekunden; K(___) schoss zwar etwa in Brusthöhe des durch die Tür, jedoch im Übrigen „blindlings“ und ohne an die mögliche Todesfolge zu denken. Diese Feststellungen halten sich in den Grenzen der tatrichterlichen Beweiswürdigung und sind weder widersprüchlich noch sonst rechtsirrig.

Der mit Verletzungsvorsatz abgegebene Schuss war dem Urteil zufolge also nicht planwidrig, sondern von ██ als möglich vorhergesehen und von ihm für diesen Fall gewollt. Alle Angeklagten hielten schussbereite Pistolen in der Hand. Zwar waren sie übereingekommen, „möglichst“ nicht zu schießen, sondern nur bei „aktivem Widerstand“. Das Urteil ergibt aber, dass sie alle, auch der Angeklagte ████, auf dem geplanten Wege rücksichtslos zum Ziel gelangen wollten. Deshalb ist die Feststellung nicht zu beanstanden, dass die Möglichkeit der Abgabe eines tödlichen, wenn auch nur mit Verletzungsvorsatz abgegebenen Schusses unter diesen Umständen nahelag, für jeden der Angeklagten „durchaus vorhersehbar“ war und, indem sie den Plan verabredungsgemäß ins Werk setzten, von ihnen gebilligt wurde. Der Angeklagte muss sich den Schuss daher gemäß den §§ 251, 47 StGB zurechnen lassen.

b) Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

Das Urteil enthält nichts über eine von der Revision gerügte Verknüpfung der Versagung mildernder Umstände nach § 250 StGB im Fall L(___) mit den in den Urteilsgründen unmittelbar vorangehenden Erwägungen. Das Urteil enthält Strafzumessungsgründe zugunsten und zuungunsten des Angeklagten. Das Wort „insbesondere“ lässt keinen Zweifel, dass die Erwähnung der entfernten Verwandtschaft des Angeklagten ███████ mit ███ den Fall ███ nicht einbezieht. Die Verhängung von je 6 Jahren Zuchthaus war schon wegen der Schwere beider Straftaten zulässig. Von einem Missverhältnis dieser Einzelstrafen zueinander oder einem Rechtsverstoß kann keine Rede sein.

II. Angeklagter ███

Die Revision ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes (Fall █████████████████), wegen Mordes (Fall St(___)), wegen versuchten schweren Raubes (Fall ██████), schweren Raubes (Fall ██████) und versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (Fall ███) ist in keiner Richtung zu beanstanden. Die Revision bekämpft insoweit nur die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen im Falle P(___). Dies ist unzulässig (§§ 261, 337 StPO).

Die Voraussetzungen des inzwischen in Kraft getretenen § 56 StGB (3. StrRG vom 4. August 1953), den das Revisionsgericht noch zu berücksichtigen hat (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO, 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953), sind bei der Anwendung des § 226 StGB im Falle ███ nach dem Tathergang erfüllt.

2. Strafausspruch.

Auch insoweit hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

a) Die §§ 1, 15 RJGG vom 6. November 1943 sind zutreffend angewandt. Dies kann aber auf sich beruhen. Am 1. Oktober 1953 ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. § 32 JGG 1953 weicht von dem entsprechenden § 15 RJGG 1943 darin ab, dass bei Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen, falls die Beurteilung nach § 32 JGG 1953 zur einheitlichen Anwendung des allgemeinen Strafrechts führt, keine Einheitsstrafe mehr zu bilden ist, sondern die §§ 74 ff. StGB anzuwenden sind. Die verhängte Einheitsstrafe von 15 Jahren Zuchthaus kann gleichwohl bestehen bleiben, weil sie den Angeklagten nicht beschwert.

b) Bei der Prüfung nach § 32 JGG (bisher § 15 RJGG), ob das Gewicht der Straftaten des Angeklagten K(___) bei den beiden in Jugendalter begangenen Mordtaten liegt oder bei den nach altem wie neuem Recht als Erwachsener begangenen drei Raubtaten, tritt kein Rechtsverstoß hervor.

Den versuchten Mord an dem vermeintlichen Nachtwächter Lechhart und den Mord an ████████ ███ hat er mit 17 1/2 Jahren in derselben Nacht begangen, die drei Raubtaten erst vier bis fünf Jahre später als Erwachsener.

Das Schwurgericht hält die letzteren für die gewichtigeren und hat deshalb gemäß § 15 RJGG durchweg das allgemeine Strafrecht angewandt.

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die allgemeine gesetzliche Tateinstufung, nach welcher der Mord als schwerste Straftat voransteht, braucht dabei nicht stets zu entscheiden, wenn ihr auch großes Gewicht zukommt.

Nach § 32 JGG 1953 (bisher § 15 RJGG) sind die Tat, ihre Schwere und Folgen, die Persönlichkeit, Reife und weitere Entwicklung des Täters, die Umstände und Beweggründe, welche ihn zur Tat drängten, und seine Widerstandsfähigkeit gegenüber der Verlockung zu berücksichtigen. Dieses umfassende Tat- und Täterbild bestimmt die Abwägung. Das Schwurgericht ist richtig vorgegangen. Es hat das Bild, das der Angeklagte K(___) und das Zustandekommen der beiden überaus schweren Jugendtaten zeigt, mit dem Gesamtbild verglichen, das ███ als Erwachsener auf der Grundlage der drei Raubtaten bietet. Diese kennzeichnen ihn nach der Überzeugung des Schwurgerichts als planmäßig handelnden, brutalen, skrupellosen Gewaltverbrecher, während er bei Begehung der Jugendtaten noch besonders stark unter dem unheilvollen Einfluss des Mitangeklagten ██████ und der damaligen Tatlage stand. Diese Abwägung steht mit Inhalt und Zweck des § 15 RJGG 1943 und des § 32 JGG 1953 im Einklang.

Das Rechtsmittel hat daher keinen Erfolg.

III. Angeklagter ██

1. Zum Schuldspruch (Beihilfe zum Mord im Falle ████, versuchter schwerer Raub im Falle ███) ist die Revision nicht näher ausgeführt. Er enthält keinen Rechtsverstoß.

2. Begründet ist das Rechtsmittel mit Rücksicht auf die §§ 105, 106 JGG 1953 nur zum Strafausspruch. Das Revisionsgericht hat diese Rechtsänderung zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO, 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953).

Im Einzelnen ergibt sich hierzu:

a) Der Angeklagte hat █████████████████ das 18. Lebensjahr vollendet. Seine Beihilfe zur Ermordung des ██ ████████ darin, dass er ihn in mehreren Gesprächen im Auftrage Werners über die Gefahr, die ihm von █████ drohte, in Sicherheit wiegte und zum 13. August 1949, dem geplanten Tattag, in Kenntnis des Mordplans in den Hinterhalt lockte.

Das Urteil ergibt nicht mit Gewissheit, dass der Angeklagte ███████ die täterfördernden Handlungen nach Vollendung seines 18. Lebensjahres fortgesetzt hat. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass sie sämtlich vorher liegen; ihre Wirkungen jedoch – die Arglosigkeit des bis dahin argwöhnischen Lechhart und sein Aufsuchen des Treffpunkts (Tatorts) – liegen für den Angeklagten █████ teilweise nach dem Überschreiten der Altersgrenze von 18 Jahren; die Zusammenkunft und die Tat liegen sämtlich nach dieser Grenze. Das Schwurgericht hält den Zeitpunkt der Begehung der Haupttat für entscheidend und hat den Angeklagten demgemäß nach damaliger Rechtslage (RJGG 1943) als Erwachsenen verurteilt.

Dies ist, was den Zeitpunkt der Vornahme der Beihilfe betrifft, nicht zu beanstanden.

Die Sachlage bietet keinen Anlass zur grundsätzlichen Entscheidung, ob es im vorliegenden Fall für die Altersgrenze nach § 1 RJGG 1943 wie nach § 1 Abs. 2 JGG 1953 auf den Zeitpunkt der Beihilfehandlung oder auf den der Haupttat ankommt. Kommt man mit einer neueren Lehre (vgl. RGSt 65, 361 und Kohlrausch-Lange, Teilnahme, Vorbem. III f 2; anders noch RGSt 30, 310 zur Verjährung der Beihilfe) dahin, dass der Zeitpunkt entscheidet, an welchem der Gehilfe gehandelt hat oder bei Begehung durch Unterlassen hätte handeln sollen, so ist dem Schwurgericht hier dennoch beizutreten.

Die Beihilfe bestand hier auftragsgemäß darin, den argwöhnischen Lechhart zu beruhigen, zu täuschen und in die Falle zu locken. Hätte der Angeklagte ██ ████ ohne Kenntnis des Mordplans bewirkt, von dem Plan aber noch rechtzeitig erfahren, so wäre er wegen seines vorangegangenen Tuns zur Warnung des ████████ verpflichtet gewesen, wenn er sich nicht der Mordbeihilfe durch Unterlassen schuldig machen wollte. Diese Unterlassung pflichtgebotenen Tuns lag vor und nach der Überschreitung der Altersgrenze und hätte die Verurteilung als Erwachsener nach bisherigem Recht gestützt. Die Kenntnis des Angeklagten von dem Mordplan seit dessen Entstehung kann ihn nicht günstiger stellen. Seine Beihilfehandlung war hiernach vor der Erreichung der Altersgrenze beendet; die Pflicht dagegen, seinen für das Gelingen der Tat entscheidenden Beitrag vor Begehung der Haupttat zurückzunehmen, bestand fort. Diese Pflicht hat er schuldhaft verletzt. Auf § 52 StGB könnte er sich hierbei nicht berufen, weil er die etwaige eigene Notlage verschuldet hatte.

Im Übrigen beschränkte sich die Beihilfe nicht auf eine bloße Handlung des Angeklagten; sie erstrebte einen fortdauernden Erfolg – das Arglosmachen und Einlocken –, der zu dem Mordvorhaben gehörte und erst nach dem Überschreiten der Altersgrenze in vollem Umfang eingetreten ist. In einem solchen Falle ist der Tatbeitrag des Gehilfen erst völlig geleistet, wenn dieser Erfolg der Beihilfe, der nicht mit dem der Haupttat zu verwechseln ist, eintritt.

Diese Auslegung des § 32 JGG 1953 entspricht der Bedeutung der strafrechtlichen Altersgrenzen. Das JGG 1953 unterstellt – ähnlich wie vorher das RJGG 1943 – die wenigstens grundsätzliche Übereinstimmung der Altersstufen mit dem entsprechenden Reifegrad des Jugendlichen (und Heranwachsenden). Gleichwohl kann es nicht stets und allein auf den Handlungszeitpunkt des noch jugendlichen Gehilfen ankommen. Er mag die Beihilfe bei geringerer Reife unter stärkerem Einfluss des Haupttäters, dem er leichter erlegen ist, geleistet haben. Wird aber die Haupttat erst zu einem Zeitpunkt begangen oder vollendet, der in eine höhere Reifestufe des Gehilfen fällt, wirkt die Beihilfe bis dahin fort und hindert der Gehilfe dies pflichtwidrig nicht, obwohl er es hindern konnte, so muss er dies gegen sich gelten lassen.

Der Angeklagte hat die Beihilfe im Falle L(___) hiernach als Jugendlicher und als Heranwachsender begangen. Da seine Verantwortlichkeit nach § 3 JGG 1953 nach dem Urteil schon feststeht, ist er ganz als Heranwachsender zu behandeln. Dasselbe gilt für den mit über 19 Jahren begangenen Fall ████████.

Die Jugendkammer wird nunmehr die Prüfung nach § 105 JGG 1953 und gegebenenfalls auch nach § 106 JGG nachholen müssen.

IV. Die Aufhebung des Strafausspruchs bei dem Angeklagten ████ erstreckt sich nicht auf die Mitangeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben. Die Vorschrift des § 357 StPO ist als eine die Rechtskraft durchbrechende Ausnahme und wegen der mit ihrem Zweck nicht immer übereinstimmenden, nicht selten aber nachteiligen Wirkung für andere Mitverurteilte eng auszulegen. Sie erfasst auch nur sachlich-rechtliche Fehler, nicht Rechtsmittel, die aus anderen Gründen, etwa wegen Verfahrensverstößen, durchdringen, und ebensowenig Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens, die das Revisionsgericht beim Beschwerdeführer gemäß den §§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO noch berücksichtigt. In diesem Sinne hat der Senat auch bisher schon entschieden (vgl. 1 StR 19/50 vom 27. November 1951, LM § 357 StPO Nr. 1 und 1 StR 600/53 vom 1. Dezember 1953).

Zuständig ist nach § 41 JGG 1953 nunmehr die Jugendkammer.

GlanzmannPeetzDr. Jagusch
MantelDr. Schalscha
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