Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision verworfen: Missbrauch zur Unzucht bei minderjähriger Hausangestellten (§174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 632/51
Datum
15.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen die Feststellung, die minderjährige Ruth P. sei ihm zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt das Abhängigkeitsverhältnis aufgrund der dauerhaften häuslichen Aufnahme und örtlicher Gewohnheiten. Die Einwilligung der Minderjährigen und ein behauptetes Liebesverhältnis schließen den Missbrauchstatbestand nicht aus. Die tatrichterlichen Feststellungen erweisen sich als rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann bereits durch die dauerhafte häusliche Aufnahme und faktische Übertragung der Lebensführung eines minderjährigen Hausangestellten begründet sein.

2

Bei der Prüfung des Abhängigkeitsverhältnisses sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse und örtlichen Gebräuche des Haushalts maßgeblich zu berücksichtigen.

3

Die Einwilligung eines minderjährigen Abhängigen in sexuelle Handlungen nimmt dem Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht nicht den Charakter des Missbrauchs, wenn ein Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnis vorliegt.

4

Ein zwischen Täter und minderjährigem Abhängigen behauptetes Liebesverhältnis steht der Annahme des Missbrauchs zur Unzucht grundsätzlich nicht entgegen.

5

Eine Revision, die sich im Wesentlichen gegen tatrichterliche Feststellungen richtet, ist unbehelflich, soweit keine Rechtsfehler aufgezeigt werden.

Relevante Normen
§ 174 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 19. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauern Leonhard ██ aus ██, dort geboren am ███ █████████, wegen Unzucht mit einem Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter,

██ ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ████████████████ ███████ bei der Verkündung,

████████ ███ ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 19. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts beschränkte Revision des Angeklagten wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme des Landgerichts, die Ruth P. sei zur Tatzeit dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Mutter der Ruth P. im Herbst 1945 wegen der Unterkunftsschwierigkeiten und der damit verbundenen Unmöglichkeit einer wirksamen Überwachung das damals erst 12 Jahre alte Mädchen zu der im selben Ort wohnhaften Familie des Angeklagten als Kinder- und Haushaltshilfe in Dienst gegeben. Das Mädchen wurde vereinbarungsgemäß völlig in die Familie aufgenommen; es schlief dort, aß am Tisch der Dienstherrschaft mit und erhielt neben einem monatlichen Entgelt seine Bekleidung. Während der ganzen Dienstzeit unterstand es fast ausschließlich dem Einfluss der Familie des Angeklagten. Die Mutter, die im Übrigen von einer gewissen Zeit an gegen den Willen der Ehefrau des Angeklagten durchschnittlich nur ein- bis zweimal in der Woche für kürzere Zeit mit ihrer Tochter zusammenkam, kümmerte sich nicht weiter um ihre Lebensführung, um Schulbesuch, Besuch des Gottesdienstes, körperliche Sauberkeit, Ordnung in der Kleidung und Verbleib, besonders zur Abendzeit. Sie vertraute auf die Überwachung des Mädchens im Hause des Angeklagten; nur, als die Ehefrau des Angeklagten das Mädchen vom Besuch des Gottesdienstes seines Glaubensbekenntnisses abhielt und von ihm stattdessen den Besuch eines anderen Gottesdienstes verlangte, machte sie von ihren Rechten als Mutter Gebrauch, indem sie den Verzicht auf diesen Eingriff forderte und auch erreichte. In diesen Verhältnissen war bis zur Tatzeit keine Änderung eingetreten, auch nicht etwa insofern, als die Ruth P. den Angeklagten nicht mehr als Dienstherrn, sondern als Geliebten betrachtet hätte.

Die Bauernwirtschaft des Angeklagten umfasst 36 Tagwerk Grund. Wie das Landgericht feststellt, entspricht es den in Mittel- und Nordschwaben auch heute noch geltenden Gebräuchen, dass das Erzieherrecht und die Erzieherpflicht für ein in den Haushalt eines derartig großen bäuerlichen Anwesens aufgenommenes minderjähriges Kindermädchen im Wesentlichen auf den Bauern und die Bäuerin übergehen, der Bauer als der eigentliche Herr des Hofes auch in Fragen dieser Erziehung das letzte Wort zu sprechen hat und die Einmischung der Eltern eines solchen Kindes in den betroffenen bäuerlichen Kreisen allgemein als unberechtigt angesehen wird.

Diese Feststellungen, die nach keiner Richtung einen Rechtsfehler erkennen lassen, tragen die Annahme des Landgerichts, dass zwischen dem Angeklagten und der Ruth P. von Anfang an ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden hat, mag auch die Mutter des Mädchens in demselben Ort wie die Eheleute ██, nur wenige Minuten von deren Hausanwesen entfernt, gewohnt haben und die dienstliche sowie außerdienstliche Betreuung der als Kinder- und Hausmädchen beschäftigten Ruth P. zunächst Sache der Ehefrau des Angeklagten gewesen sein. Im Ergebnis ist der Sachverhalt nicht anders als in den in RG DR 1944, 529 und 1945, 20 und in BGHSt 1, 55 ebenso entschiedenen Fällen: auch hier handelt es sich um ein Hausangestelltenverhältnis, bei dem der Haushaltsvorstand an Stelle der sonst erziehungsberechtigten Person für die gesamte Lebensführung der noch in sehr jugendlichem Alter stehenden, daher noch erziehungsbedürftigen Hausangestellten neben seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Hausfrau ähnlich wie ein Vater oder Vormund verpflichtet war und sich verpflichtet fühlen musste. Die Revision sucht zwar das Gegenteil darzutun. Was sie jedoch zur Begründung ihrer Ansicht vorbringt, widerspricht den bindenden Feststellungen des Landgerichts und kann daher nicht beachtet werden.

Nach den zum inneren Tatbestand getroffenen Urteilsfeststellungen waren dem Angeklagten die Lebensverhältnisse der Ruth P., die Umstände, unter denen sie auf seinen Hof kam, sowie die Einflussnahme seiner Ehefrau und die Ausschaltung der Mutter in Fragen der Erziehung des Mädchens bekannt. Er kannte auch die örtliche Sitte hinsichtlich minderjähriger Dienstboten, besonders die Tatsache, dass der Bauer als Hofherr in Fragen der Erziehung der minderjährigen Dienstboten das letzte Wort zu sagen hatte. Dafür, dass der Angeklagte im vorliegenden Falle eine abweichende Regelung hätte annehmen dürfen und angenommen hatte, hat das Landgericht keinen Anhaltspunkt gefunden. Es hat auch ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit entgegen seiner Schutzbehauptung keinen Anlass zu der Annahme hatte, zwischen ihm und der Ruth P. bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis mehr, sondern ein Liebesverhältnis zwischen gleichgeordneten Personen, den Sachverhalt vielmehr richtig beurteilt hat. Damit hat das Landgericht insoweit auch den inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt. Die Einwendungen der Revision bewegen sich auch hier in unzulässiger Weise nur auf dem Gebiete des Tatsächlichachen.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Ruth P. im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Unzucht missbraucht. Die Revision meint zwar, von einem Missbrauch könne deshalb keine Rede sein, weil die P. zur Zeit des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten kein Kind mehr und auch geschlechtlich nicht mehr unerfahren gewesen sei und sich dem Angeklagten ohne besondere Hemmungen völlig frei hingegeben habe. Mit diesen Einwendungen kann die Revision nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass es nach den Urteilsfeststellungen immerhin einiger Zeit und wiederholter Aufforderungen des Angeklagten bedurfte, bis ihm die P. erstmals den Geschlechtsverkehr gestattete, und es auch in den folgenden zwei bis drei Fällen immer nur auf die Aufforderung des Angeklagten zum Verkehr kam, ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass das Mädchen mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen ist. Denn in aller Regel nimmt die Einwilligung oder Bereitwilligkeit eines minderjährigen Abhängigen der unzüchtigen Handlung der Autoritätsperson nicht den Charakter eines Missbrauchs (BGHSt 1, 71 und BGH 1 StR 109/51 vom 24. April 1951). Dies gilt uneingeschränkt in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem die zur Unzucht missbrauchte Minderjährige schon seit dem 12. Jahre der Erziehung und Betreuung des Täters anvertraut und zur Tatzeit immerhin erst 16 3/4 Jahre alt war. Der Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht würde nicht einmal dann ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Angeklagten und der P. ein Liebesverhältnis bestanden hätte (BGH 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951). Ohne rechtliche Bedeutung ist auch die Tatsache, dass die P. geschlechtlich nicht mehr unerfahren gewesen ist.

Das Landgericht ist in allen maßgeblichen Punkten der rechtlichen Beurteilung gefolgt, die der Senat in dem Urteil vom 10. April 1951 der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 23. November 1950 zugrunde gelegt hatte.

Die Revision des Angeklagten war hiernach auf seine Kosten zu verwerfen.

Dr. GeierRichterGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
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