Revision wegen Untreue gegen LG-Urteil als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 631/98
- Datum
- 25.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Rüge wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (z. B. § 265 StPO) ist unbegründet, wenn die Urteilsfeststellungen den Tatbestand auch in einer angeklagten Alternativform erfüllen.
Die Berufung auf eine Gehörs- oder Verfahrensrechtsverletzung führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte seine Verteidigungsmöglichkeiten voll ausgeschöpft hat.
Ist die Revision erfolglos, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 23. April 1998
Rubrum
Beschluss
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge der Verletzung des § 265 StPO bemerkt der Senat, dass nach den Urteilsfeststellungen Untreue auch in der angeklagten Alternative des Missbrauchstatbestands (§ 266 Abs. 1 1. Alternative StGB) erfüllt ist. Auch unter diesem Aspekt hat der Angeklagte seine Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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