Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Untreue gegen LG-Urteil als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 631/98
Datum
25.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision das Urteil des Landgerichts Augsburg wegen Untreue. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Zur Rüge wegen § 265 StPO stellte der Senat fest, dass der Tatbestand auch in der angeklagten Alternativform (§ 266 Abs.1 StGB) erfüllt ist und der Angeklagte seine Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Rüge wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (z. B. § 265 StPO) ist unbegründet, wenn die Urteilsfeststellungen den Tatbestand auch in einer angeklagten Alternativform erfüllen.

3

Die Berufung auf eine Gehörs- oder Verfahrensrechtsverletzung führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte seine Verteidigungsmöglichkeiten voll ausgeschöpft hat.

4

Ist die Revision erfolglos, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 23. April 1998

Rubrum

Beschluss

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge der Verletzung des § 265 StPO bemerkt der Senat, dass nach den Urteilsfeststellungen Untreue auch in der angeklagten Alternative des Missbrauchstatbestands (§ 266 Abs. 1 1. Alternative StGB) erfüllt ist. Auch unter diesem Aspekt hat der Angeklagte seine Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaulGranderathLandau
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