Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung von Anträgen nach Revision: Wiedereinsetzung und EGGVG-Unanfechtbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 631/93
Datum
03.05.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung und weitere Entscheidungen gegen seine 1993 verworfene Revision; das BGH wies die Anträge zurück. Wiedereinsetzung war unzulässig, weil keine Fristversäumnis vorlag und sie nicht der nachträglichen Geltendmachung neuer Umstände dient. Gegenvorstellungen nach §33a StPO blieben ohne Erfolg, da keine Gehörsverletzung vorlag. Die Entscheidung des OLG nach EGGVG ist nach §29 Abs.1 EGGVG endgültig und nicht vom BGH überprüfbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in Betracht, wenn eine Frist versäumt wurde; sie dient nicht der nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände.

2

Eine Gegenvorstellung oder ein Antrag nach §33a StPO rechtfertigt die Aufhebung oder Änderung einer Revisionsentscheidung nur, wenn die Entscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist.

3

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag nach den Vorschriften des EGGVG ist nach §29 Abs.1 EGGVG endgültig und dem Bundesgerichtshof nicht zur Überprüfung zugänglich.

4

Ist eine Revision bereits gemäß §349 Abs.2 StPO verworfen worden, müssen für eine nachträgliche prozessuale Wiederaufnahme spezifische, verfahrensrechtlich begründete Voraussetzungen (z. B. Fristversäumnis) vorliegen.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000

Tenor

Die Anträge des Verurteilten vom 19. Januar 2000 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller wurde 1993 u.a. wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der Senat durch Beschluss vom 2. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 19. Januar 2000 nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).

Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.

Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein rumänischer Staatsangehöriger, im Wesentlichen dagegen, dass sein Antrag auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO abgelehnt worden ist. Insoweit hat er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise gemäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.

SchaferGranderathWahl
MaulNack
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