Treffer
BGH Beschluss

Weiterleitung eines Beiordnungsantrags für Wiederaufnahme an Landgericht Stuttgart

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 631/76
Datum
27.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt beim BGH die Beiordnung eines Verteidigers für die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens unter Verweis auf eine EGMR-Rechtsverletzung. Der Senat hält fest, dass über Wiederaufnahmeanträge gegen Revisionsentscheidungen ein anderes Landgericht zu entscheiden hat. Der Antrag wird daher an das zuständige Landgericht Stuttgart weitergeleitet. Grundlage sind §140a GVG i.V.m. §367 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine Revisionsentscheidung entscheidet nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderes Landgericht (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 367 Abs. 1 StPO).

2

Ein beim Bundesgerichtshof eingegangener Antrag auf Wiederaufnahme ist dem nach § 140a GVG zuständigen Landgericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO).

3

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann eröffnet, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (§ 359 Nr. 6 StPO n.F.).

4

Die Beiordnung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmverfahren ist vom zuständigen Landgericht zu prüfen; der BGH leitet entsprechenden Antrag nur an das örtlich zuständige Landgericht weiter.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 631/76 vom 27. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.; hier: Wiederaufnahme des Verfahrens

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998 gemäß § 367 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 12. Oktober 1998 auf Bestellung eines Verteidigers für die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens wird an das Landgericht Stuttgart weitergeleitet.

Gründe

Am 30. April 1976 verurteilte das Landgericht Heilbronn den Angeklagten, einen türkischen Staatsangehörigen, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Ihm lag zur Last, im Frühjahr 1972 zusammen mit [REDACTED] 16 kg Haschisch eingeschmuggelt zu haben. Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensvorschriften. Mit Urteil vom 29. November 1977 – 1 StR 631/76 – hat der Senat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte, der mit Schriftsatz der Verteidigung vom 12. Oktober 1998 die Bestellung eines Verteidigers für die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens beantragt hat. Diesem Antrag liegt folgendes zugrunde:

Der Vorsitzende des Senats hatte den Antrag des in die Türkei zurückgekehrten Angeklagten, ihm für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht einen Verteidiger beizuordnen, abgelehnt. Am 25. April 1983 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), darin liege eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK; vgl. NStZ 1983, 373 ff. – „Fall Pakelli“).

Nunmehr bestimmt das Gesetz vom 9. Juli 1998 zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts (BGBl. I S. 1802), dass die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zulässig ist, wenn der EGMR eine Verletzung der MRK oder ihrer Protokolle „festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht“ (§ 359 Nr. 6 StPO n. F.).

Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine Revisionsentscheidung hat gemäß § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG i. V. m. § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden, sondern ein anderes Landgericht. Das gilt nach einhelliger Meinung auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag – wie hier – ausschließlich ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird (BGH, Beschl. vom 8. Juni 1977 – 2 ARs 129/77 – bei Holtz MDR 1977, 811; BGH GA 1985, 419; Schmidt in KK 3. Aufl. Strafgerichtsverfassungsrecht § 140a Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 140a GVG Rdn. 6, 7).

Deshalb ist der Antrag des Verurteilten, der beim Senat eingereicht werden durfte, dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschl. vom 9. Januar 1996 – 1 StR 105/72 – sowie BGHR StPO § 367 Zuständigkeit 1).

Das ist hier – wie sich aus dem gemäß § 140a Abs. 2 GVG ergangenen Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1997 ergibt – das Landgericht Stuttgart.

MaulGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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