Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil: Indizienwürdigung und Augenschein (Testfahrten) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 631/71
Datum
02.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und legte Revision ein, gestützt auf Verfahrensrügen und Sachrüge. Der BGH verneinte u.a. Verstöße gegen § 261 StPO sowie gegen Unmittelbarkeit/Unmittelbarkeitsgrundsatz bei kommissarischen Augenscheinen (Testfahrten) und beanstandete Rügen nach § 238 Abs. 2 StPO als nicht ausgeschöpft. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, das trotz nicht sicher widerlegtem Alibivortrag aufgrund einer geschlossenen Indizienkette zur Täterschaft gelangte, hielt rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist im Revisionsverfahren nicht erwiesen, wenn nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen ist, dass die beanstandeten Umstände in der Hauptverhandlung erörtert wurden und das Protokoll hierzu schweigt.

2

Zur Durchführung eines (auch kommissarischen) Augenscheins können zur Demonstration und Überprüfung einer Einlassung des Angeklagten erläuternde Angaben des Angeklagten herangezogen werden; dies ist keine richterliche Vernehmung zur Sache im Sinne des § 243 Abs. 4 StPO.

3

Wird bei einem Augenschein ein Gerichtsperson verspätet hinzugezogen, kann eine beschränkte Wiederholung auf den versäumten Teilabschnitt genügen, wenn der Zusammenhang der Beweisaufnahme für den Beweiswert nur untergeordnete Bedeutung hat und den Angeklagten dadurch keine Beschwer trifft.

4

Gegen Verfahrensweisen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ist grundsätzlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO zu stellen; unterbleibt dies, können entsprechende Beanstandungen im Revisionsverfahren regelmäßig nicht mit Erfolg erhoben werden.

5

Kann ein Alibivortrag zwar zeitlich als möglich erscheinen, aber weder bestätigt noch widerlegt werden, hindert dies den Tatrichter nicht, bei erdrückendem Übergewicht belastender Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung (§ 261 StPO) die Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen; ein Verstoß gegen den Zweifelssatz liegt dann nicht vor.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Juni 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 631/71

als in der Strafsache gegen den Mechaniker Walter █████ aus ████████████, geboren ███████ ██ ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter, Pikart Bundesrichter, Dr. Woesner Bundesrichter, Strickert Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ ██ Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 4. Juni 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils fällt dem Angeklagten zur Last, am 27. Februar 1970 die 19-jährige Zuschneiderin Christine ██████████, mit der er ein außereheliches Verhältnis unterhielt, anlässlich der Fahrt in ein Waldgebiet westlich von F[REDACTED] in seinem PKW erwürgt zu haben, nachdem er erfahren hatte, dass sie von ihm ein Kind erwartete. Der Angeklagte hatte die Tat geleugnet und sich insbesondere darauf berufen, dass er sich zur Tatzeit in Nürnberg aufgehalten habe. Das Schwurgericht hat sich aber auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

I.

1.) In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, dass dem Urteil Tatsachen zu Grunde gelegt worden seien, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (I 1, 2, 11 der Revisionsbegründung). Die insoweit behaupteten Verstöße gegen § 261 StPO sind jedoch nicht erwiesen. Nach den Urteilsgründen lässt sich keineswegs ausschließen, dass die von der Revision hervorgehobenen Tatumstände in der Hauptverhandlung erörtert worden sind; die Beweiswürdigung brauchte sich nicht ausdrücklich mit allen Einzelheiten zu befassen. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer auf das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls zu dem oder jenem Punkt verweisen.

2.) Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält die Revision weiterhin die Vornahme der zur Überprüfung von Alibibehauptungen des Angeklagten unter Leitung des Landgerichtsrats O[REDACTED] am 21. Mai 1971 durchgeführten beiden Testfahrten (I 3, 8– S. 21 der Revisionsbegründung). Der Beschwerdeführer meint, es habe sich hierbei nicht um einen kommissarischen Augenschein gehandelt, wie er vom Schwurgericht angeordnet worden sei, sondern in Wirklichkeit um eine richterliche Vernehmung des Angeklagten, die nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht hätte erfolgen müssen. Auch dieses Vorbringen bleibt erfolglos. Abgesehen davon, dass die Vernehmung des Angeklagten nicht zur Beweisaufnahme im engeren Sinne rechnet (§ 244 Abs. 1 StPO), gehört es zum Wesen des Augenscheinbeweises, dass ihm unter Umständen, z. B. zur Demonstration des Tathergangs, Angaben des Angeklagten zu Grunde zu legen sind. Das muss in besonderem Maße gelten, wenn die Anordnung der Augenscheinseinnahme, wie es hier der Fall war, gerade auf Grund bestimmter Darlegungen des Angeklagten zu dem Zweck erfolgt ist, seine Einlassung in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Die Anhörung des Angeklagten zu einzelnen klärungsbedürftigen Fragen ist dann auch keine richterliche Vernehmung zur Sache im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO, sondern ein Teil des Augenscheinbeweises. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Augenscheinseinnahme vor dem gesamten erkennenden Gericht stattfindet oder ob sie zulässigerweise (BGHSt 2, 1, 3; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. Anm. 4 A vor § 72) von einem beauftragten Richter durchgeführt wird. Andererseits hatte der von der Revision in diesem Zusammenhang gerügte Prüfungsauftrag, den der Vorsitzende des Schwurgerichts an die Polizei zur Feststellung der Verkehrsdichte auf den bei den Testfahrten zu passierenden Straßen erteilt hatte, seinem Wesen nach ebenso selbständigen Charakter wie die Anordnung der Vernehmung des Polizeibeamten Angermeier; von einer unzulässigen Einmischung in die Befugnisse des mit der Augenscheinseinnahme beauftragten Richters kann somit keine Rede sein. Ein Anlass, diese Maßnahmen des Vorsitzenden unter dem Gesichtspunkt des § 238 StPO zu beanstanden, war offensichtlich nicht gegeben. Im Übrigen kommt es auf alle in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen letztlich nicht an, weil das Urteil, wie noch auszuführen sein wird, die vom Angeklagten für die behauptete Fahrt nach Nürnberg gemachten Zeitangaben als unwiderlegbar angesehen hat.

3.) Die Revision rügt ferner das Verfahren bei Vornahme des Augenscheins im Hofe des Gerichtsgebäudes am 17. Mai 1971. Bei der damals vorgenommenen Besichtigung von Kraftfahrzeugen war ein Geschworener zu spät gekommen, ohne dass dies vom Gericht sofort bemerkt worden war; die Augenscheinseinnahme wurde daraufhin nur insoweit wiederholt, als der Geschworene daran nicht teilgenommen hatte. Hierin meint der Beschwerdeführer wiederum einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu sehen. Er ist der Ansicht, dass das Gericht den ganzen Augenschein hätte wiederholen müssen. Ob dieses Revisionsvorbringen die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO erfüllt, ist zweifelhaft; jedenfalls kann ihm auch der Sache nach nicht beigepflichtet werden. Bei dem Augenschein kam es nur darauf an festzustellen, ob die Zeugen – einzeln – in der Lage waren, das Fahrzeug des Angeklagten zu identifizieren. Der Zusammenhang der Beweisaufnahme war unter diesen Umständen von untergeordneter Bedeutung. Die Beschränkung der Wiederholung des Augenscheins auf einen bestimmten Teilabschnitt konnte den Angeklagten infolgedessen nicht beschweren.

4.) Weiter behauptet der Beschwerdeführer auch Verstöße gegen das Verfahrensrecht bei Durchführung des Nachtaugenscheins vom 21./22. Mai 1971 (I 6, 7 der Revisionsbegründung). Die Revision beanstandet zunächst das Zurückstellen der Entscheidung über den während der Beweisaufnahme gestellten Antrag, in den auf seine Erkennbarkeit hin zu überprüfenden PKW des Angeklagten eine fremde Person zu setzen, rügt sodann die Ablehnung des Antrags und bemängelt schließlich, dass dem Angeklagten selbst keine Möglichkeit gewährt worden sei, an seinem Wagen vorbeizufahren. Allen diesen Einwendungen ist der Erfolg zu versagen. Gegen die Ankündigung des Vorsitzenden, über den gestellten Beweisantrag erst später zu entscheiden, hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO wenden können; das ist nicht geschehen. Da der Zeuge M[REDACTED] den Fahrer des von ihm beobachteten Fahrzeugs nicht näher wahrgenommen hat und es ersichtlich nur auf die Erkennbarkeit des abgestellten Wagens selbst ankam, konnte die gewünschte Zuziehung einer fremden Testperson der Erforschung der Wahrheit nicht dienlich sein. Das Landgericht hat sich daher mit Recht auch für die spätere Ablehnung des Beweisantrags entschieden. Unter den gegebenen Umständen ist der Angeklagte auch keinesfalls dadurch unzulässig beschwert, dass seine Teilnahme am Augenschein sich im Wesentlichen darauf beschränkte, sich ans Steuer seines Fahrzeugs zu setzen. Einen Antrag auf Teilnahme an einer Fahrt im Fahrzeug des Zeugen M[REDACTED] hat er nicht gestellt. Da der Verteidiger Gelegenheit hatte, die Interessen des Angeklagten auch bei den Vorbeifahrten an dessen Wagen wahrzunehmen, kann dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden, dass es unterlassen habe, von Amts wegen eine Vorbeifahrt des Angeklagten an seinem eigenen Wagen anzuordnen; hierfür bestand nach Sachlage kein vernünftiger Anlass.

5.) Soweit die Revision beanstandet, dass der Schwurgerichtsvorsitzende bei Vernehmung der Zeugin G[REDACTED] vom mitgeteilten – unverbindlichen – Vernehmungsplan abgewichen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO nicht gestellt worden ist. Dass der Verteidiger der an einem früheren Tag als vorgesehen stattfindenden Vernehmung der Zeugin widersprochen hat, genügt nicht.

6.) Ebenso unbegründet sind die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen das Verfahren bei Vernehmung des Zeugen KOM ████████████ erhebt. Dass dieser Zeuge Vorermittlungsführer war und auch noch während der Hauptverhandlung mit Ermittlungen beauftragt wurde, hinderte das Gericht nicht daran, ihn zuzuziehen. Dass wegen des dabei hervortretenden Erfordernisses der mehrfachen Vernehmung die Ordnungsvorschrift des § 58 StPO nicht streng eingehalten werden konnte, vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGH NJW 1962, 260 Nr. 17).

7.) Auch der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Es ist anerkannten Rechts, dass auf zwingende Nebenfolgen einer in Aussicht gestellten Verurteilung nicht ausdrücklich hingewiesen werden muss (BGH NJW 1969, 941).

8.) Die Übrigen Verfahrensrügen sind entweder unzulässig – so die Mehrzahl der erhobenen Aufklärungsrügen wegen fehlender Angabe der Beweismittel – oder offensichtlich unbegründet.

II.

Den sachlich-rechtlichen Angriffen hat das Urteil ebenfalls standgehalten.

Das Schwurgericht ist nach dem Tatortbefund davon ausgegangen, dass weder eine Tötung aus sexuellen Motiven noch ein Raubmord, sondern eine persönlich motivierte Beziehungstat vorlag (UA S. 54). Bereits dieser Ausgangspunkt ist rechtlich unangreifbar. Da sich keinerlei Spuren eines geleisteten Widerstands ergaben (UA S. 50) und die Getötete ihren gesamten, im Urteil näher bezeichneten Schmuck (UA S. 18) behalten hatte, brauchte aus der Wegnahme der Handtaschen, in denen sich u. a. ein Barbetrag von 410 DM befand (UA S. 17, 50), nicht auf eine räuberische Absicht des Täters geschlossen zu werden; vielmehr war das Schwurgericht nicht an der Annahme gehindert, dass der Mörder die beim Auffinden der Leiche fehlenden Gegenstände aus anderen Gründen weggenommen und auf unbekannte Weise und an einem unbekannten Ort beseitigt haben konnte (UA S. 24). Der Ansicht der Revision, dass es dafür unter allen Umständen an Zeit oder Gelegenheit gefehlt hätte, kann nicht gefolgt werden.

Nach den weiteren tatrichterlichen Feststellungen hatte Christine ██████████, wie sich nicht zuletzt aus ihren ausführlichen Tagebuchaufzeichnungen ergab, allein mit dem Angeklagten engere Beziehungen unterhalten und war von ihm schwanger. Dieser Umstand musste dem verheirateten Angeklagten, der dem Mädchen seine wahren persönlichen Verhältnisse verheimlicht und neben seiner Familie berufstätig für ein uneheliches Kind zu sorgen hatte, unerwünscht sein. Für den Nachmittag, an dem die Tat geschah, war der Angeklagte mit Christine verabredet; sie hatte dabei vor, dem Angeklagten das die Schwangerschaft bestätigende Ergebnis einer frauenärztlichen Untersuchung zu eröffnen. Dieses Zusammentreffen fand auch statt; an der Kleidung der Toten wurden auffällige Berührungsspuren festgestellt, aus denen sich insbesondere ergab, dass ihr Körper in herabgesunkenem Zustand engen Kontakt mit der Fußmatte vor dem Beifahrersitz des vom Angeklagten gefahrenen Wagens gehabt hatte (UA S. 73, 74). Der Angeklagte kannte auch, wie er nach ursprünglichem Bestreiten zugegeben hat, die Umgebung des Leichenfundorts (UA S. 63). Schließlich wurde ein roter PKW, der in Aussehen und Größe dem Fahrzeug des Angeklagten entsprach, in der für die Ausführung der Tat in Betracht kommenden Zeit am Tatort (Zeugenaussage A[REDACTED] – UA S. 64) und daselbst in unmittelbarer Nähe des Fundorts der Leiche (Zeugenaussage H[REDACTED] – UA S. 68) gesehen.

Gegenüber diesen – in Einzelheiten noch ergänzten – Beweisanzeichen hat der Angeklagte versucht, sich durch Hinweise auf mögliche andere Täter und durch ein detailliertes Alibivorbringen zu entlasten. Das Schwurgericht ist alledem sorgfältig nachgegangen und hat besonders den vom Angeklagten behaupteten, mit dem Tatgeschehen nicht in Übereinstimmung zu bringenden Verlauf einer Fahrt nach Nürnberg nach allen Richtungen nachgeprüft. Wenn es dabei aber zu dem Ergebnis kommt, dass die Darlegungen des Angeklagten insoweit weder widerlegt noch bestätigt werden konnten (UA S. 40), so besagt das allenfalls, dass der Angeklagte an sich zeitlich in der Lage gewesen wäre, die von ihm behauptete Fahrt auszuführen, nicht aber, dass damit auch die tatsächliche Vornahme einer solchen Fahrt anzunehmen war. Das bringt das Schwurgericht auch deutlich zum Ausdruck, indem es sich an anderer Stelle davon überzeugt erklärt, dass die behauptete Fahrt zur angegebenen Zeit nicht stattgefunden hat (UA S. 44). Darin liegt kein Rechtsfehler. Das Schwurgericht hatte die Alibibehauptungen in die Gesamtbeweiswürdigung einzubeziehen und war durch sie in keiner Weise gehindert, sich auf Grund des erdrückenden Übergewichts aller zu Lasten des Angeklagten sprechenden Tatumstände davon zu überzeugen, dass er der Mörder war. Das Schwurgericht hat eine dahingehende Überzeugung auch unbedingt gewonnen (UA S. 80). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, kommt daher nicht in Betracht.

Unter unserer Ansicht der Revision leidet die tatrichterliche Beweiswürdigung auch sonst an keinen rechtlichen Mängeln. Die Annahme der Täterschaft des Angeklagten ist widerspruchsfrei begründet und steht im Hinblick auf Motiv und Begehungsweise der Tat mit den Gesetzen der Lebenserfahrung im Einklang. Insbesondere weist die für die tatrichterliche Überzeugungsbildung verwertete Indizienkette keine wesentliche Lücke auf. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Tatgeschehen als solches nicht in allen Einzelheiten aufklären ließ. Das Schwurgericht brauchte auch nicht sämtliche von ihm erörterten Tatumstände im Einzelnen zu erörtern. Das gilt entgegen der Meinung der Revision auch für die zur Feststellung der Tatzeit nicht unwesentlichen Darlegungen des Urteils zu den Schnee-, Temperatur- und Windverhältnissen in der auf die Tat folgenden Nacht. Die Bedeutung dieser Umstände hat der Tatrichter, wie die Urteilsgründe deutlich ausweisen (UA S. 49), keinesfalls übersehen.

Da die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, muss die Revision des Angeklagten nach allem verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartDr. Woesner
LoesdauStrickert
Revision gegen Mordurteil: Indizienwürdigung und Augenschein (Testfahrten) bestätigt — Themis