Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 631/60
Datum
28.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In der erneuten Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft (mit dem Antrag auf Verurteilung wegen schweren Diebstahls) als auch die Revision des Angeklagten wurden vom BGH verworfen. Der Senat betont, dass viele Rügen tatsachenbezogen und damit im Revisionszug unbeachtlich sind, unscharfe Formulierungen keinen Widerspruch begründen und die Beweiswürdigung ausreichend war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsrügen, die im Wesentlichen tatsächliche Feststellungen angreifen, sind im Revisionszug unbeachtlich (§ 337 StPO).

2

Die Pflicht des Tatrichters zur weiteren Aufklärung besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für noch zu erhebende, entscheidungserhebliche Beweismittel; bloße Vermutungen rechtfertigen keine zusätzliche Beweisaufnahme.

3

Ausdrucksweise unscharfe Formulierungen in den Urteilsgründen begründen keinen Revisionsgrund, wenn aus dem Gesamtzusammenhang die tragenden Feststellungen und die Überzeugung des Gerichts erkennbar sind.

4

Offensichtliche Schreibfehler in der Zitierung von Normen oder Formulierungen begründen keinen Widerspruch des Urteils, sofern sie den Sinn der Entscheidungsgründe nicht verfälschen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 14. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Bauzeichner Horst Willy ███ am ██ 1929 in ██, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Dübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. September 1960 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat in der erneuten Hauptverhandlung (§ 373 StPO) den Angeklagten nunmehr wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die wiederum eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls erstrebt, und das Rechtsmittel des Angeklagten haben keinen Erfolg.

I.

Die Staatsanwaltschaft behauptet mit der Sachbeschwerde, dass das Urteil Widersprüche enthalte und gegen die Denkgesetze verstoße. Davon ist es jedoch frei. Das Vorbringen liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im Rechtszug der Revision unbeachtlich (§ 337 StPO).

Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt, meint, das Landgericht habe nicht mit vollständiger Sicherheit ausschließen können, dass der Angeklagte als Dieb in Frage komme. Die Strafkammer habe daher nicht überzeugt sein können, dass er nur Hehler sei.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Angeklagte war ursprünglich wegen Diebstahls verurteilt. Jetzt ist er im Wiederaufnahmeverfahren wegen Hehlerei verurteilt worden.

Die Strafkammer stellt, im Anschluss an die Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten, wie üblich, zunächst fest, was sie für erwiesen hält. Das sind sieben Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei. Im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 9–12 UA) nimmt sie dann auch dazu Stellung, ob der Angeklagte etwa als Täter oder Mittäter der Diebstähle in Betracht komme.

Zu dieser Erörterung hatte der Tatrichter Anlass, weil er sich mit Rücksicht auf die frühere Verurteilung wegen schweren Diebstahls vor die Frage gestellt sah, ob die Sach- und Rechtslage ebenso wie früher oder ob sie anders zu beurteilen war (§ 373 Abs. 1 StPO). Daraus erklären sich gewisse Wendungen dieses Teils der Urteilsgründe, die im Normalfall hätten bedenklich erscheinen können (z. B.: dem Angeklagten sei in den sieben Fällen jeweils ein schwerer Diebstahl „nicht nachzuweisen“; vgl. dazu BGHSt 12, 386 ff., 388). Bei der hier gegebenen besonderen Verfahrensgestaltung geben jedoch diese nur im Ausdruck etwas unscharfen Formulierungen keinen Anlass zu der Annahme, das Landgericht habe gewisse Zweifel hinsichtlich einer Beteiligung des Angeklagten an den Diebstählen (als Täter oder Mittäter) nicht überwinden können.

In diesem Zusammenhang ist unter anderem auch folgendes von Bedeutung: Im Fall 3 (Einbruch bei Rodewald) wurden nach den Fußspuren sichergestellt, die mit Wahrscheinlichkeit von Täter und mit Sicherheit nicht vom Angeklagten herrührten. Der Täter der schweren Diebstähle war aber vermutlich in sämtlichen Fällen ein und dieselbe Person (S. 9 UA). Nach alledem war das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte nur Hehler war.

II.

Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

1. Verfahrensrügen

Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspflicht.

a) Soweit sie keine Beweismittel anführt, die nach ihrer Ansicht das Landgericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168), oder soweit sie meint, die Strafkammer hätte noch weitere Fragen an die vernommenen Zeugen richten müssen, kann sie nach ständiger Rechtsprechung keinen Erfolg haben (BGHSt 4, 125, 126).

Zur Vernehmung des Ermittlungsrichters darüber, was der Angeklagte mit seiner Einlassung „mittels einer strafbaren Handlung“ gemeint habe, bestand kein Anlass. Es ging damals nur um die Frage, ob der Angeklagte selbst gestohlen oder gestohlene Sachen an sich gebracht hatte. Zu der späteren Einlassung, er habe geglaubt, Waren zu erwerben, die ein gewisser ██████ geschmuggelt habe, hätte der Ermittlungsrichter deshalb nichts sagen können.

d) Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte einen Kassiber geschrieben hat. Sein Bestreiten ist unbeachtlich.

2. Sachbeschwerde

Offensichtliche Schreibfehler (z. B. § 243 StGB Abs. 1 Nr. 5 statt Nr. 3) sind keine Widersprüche des Urteils.

Das Landgericht hat einen Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Handlung rechtlich einwandfrei verneint. Die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen ist daher nicht zu beanstanden.

Den § 106 JGG hat die Strafkammer mit Recht nicht angewendet, weil nach ihrer Annahme die Zuständigkeit des Schwurgerichts bei den Straftaten lag, die der Angeklagte als Erwachsener beging; § 32 Satz 2 JGG.

Die übrigen Ausführungen liegen entweder auf tatsächlichem Gebiet oder sind offensichtlich unbegründet.

Dr. GeierWillmsFischer
SeibertDübner
Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bestätigt — Themis