Treffer
BGH Beschluss

Vorlage wegen Einziehung bei verbotenen Waffenbesitz nach Aufhebung der AHKG-Vorschrift zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 631/54
Datum
08.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen verbotenen Waffenbesitzes verurteilt; das Berufungsgericht ordnete die Einziehung einer Doppelschrotflinte an. Das Bayerische Oberste Landesgericht legte dem BGH die Frage zur Anwendung von Art. 5 Nr. 1 AHKG Nr. 14 vor. Der BGH hielt eine Entscheidung für entbehrlich, weil die einschlägige Vorschrift durch AHKG Nr. A 37 aufgehoben wurde, und verwies die Sache an das Bayerische Oberste Landesgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch Gesetz aufgehobene strafrechtliche Vorschrift ist auch für Taten, die vor der Aufhebung begangen wurden, nicht mehr anzuwenden.

2

Wird eine dem Bundesgerichtshof vorgelegte Rechtsfrage durch nachträgliche Gesetzesänderung oder Aufhebung der strittigen Norm gegenstandslos, entfällt der Prüfungs- und Entscheidungsbedarf des Bundesgerichtshofs.

3

Die Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG dient der Wahrung der Rechtseinheit; sie ist entbehrlich, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage infolge gesetzlicher Änderung erloschen ist.

4

Ist eine ursprünglich maßgebliche Norm unanwendbar geworden, hat das vorlegende Gericht die Rechtsfolgen (z.B. Einziehung) unter den neuen rechtlichen Verhältnissen selbst zu prüfen und zu entscheiden.

Rubrum

Nicht für die Amtliche Sammlung:

Gesetz: AHKGes Nr. A 37 (AHK ABl. S. 3267); StGB § 2 Abs. 3

Rechtssatz: Die durch das AHKGes Nr. A 37 aufgehobenen Strafvorschriften sind auch auf Taten, die vor der Aufhebung begangen worden sind, nicht mehr anzuwenden; § 2 Abs. 3 StGB scheidet aus.

Aktenzeichen: 1 StR 631/54

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1955

In der Strafsache

gegen

den Landwirt ██████ W. Co. aus ███████, dort geboren am ███ 1890,

wegen verbotenen Waffenbesitzes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1955

Tenor

Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur eigenen Entscheidung wieder zugeleitet.

Gründe

Das Landgericht Würzburg hat als Berufungsgericht den Angeklagten W. Co. wegen verbotenen Waffenbesitzes zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt und es bei der vom Amtsgericht angeordneten Einziehung einer Doppelschrotflinte belassen. Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anhängig. Die erkannte Strafe fällt unter das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2 Abs. 2); über die ausgesprochene Einziehung ist noch zu entscheiden (§ 13 Abs. 1, 5 Straffreiheitsgesetz 1954). Das Bayerische Oberste Landesgericht hält die Einziehung der Schrotflinte auf Grund des Art. 5 Nr. 1 AHKG Nr. 14 (in der geänderten Fassung) für zulässig und will die Revision des Angeklagten insoweit verwerfen. Es sieht sich aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 1954 (3 Ss 2 a 176/54, NJW 1954, 1169 Nr. 21) daran gehindert und hat die Sache deshalb nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Eine Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage erübrigt sich, da inzwischen das AHKG Nr. 14 durch Art. 3 Nr. 1 des AHKG Nr. A 37 vom 5. Mai 1955 (AHK Amtsblatt S. 3267) aufgehoben worden und nicht mehr anwendbar ist. Die Vorlegungspflicht sowie die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtshofs dienen der Wahrung der Rechtseinheit. Daraus folgt, dass für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Raum mehr ist, wenn die Rechtsfrage infolge Änderung oder Aufhebung der strittigen Gesetzesvorschrift gegenstandslos geworden ist (vgl. BGHZ 15, 207).

Der Oberbundesanwalt hat in seiner vor der Gesetzesänderung abgegebenen Stellungnahme die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts geteilt.

Dr. HörchnerMantelDr. Manzen
Dr. PeetzHübner
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