Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Mord, schwerer Raub und Autofallenraub (§ 316a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 631/53
Datum
12.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte lockte einen Fahrer an eine einsame Stelle, stach diesen mehrfach nieder, entwendete Wertgegenstände und ließ ihn schwer verletzt zurück. Das Schwurgericht verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub oder räuberischer Erpressung sowie Verbrechens nach § 316a StGB. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt u. a., dass § 316a StGB auch bei einem Überfall bis zu etwa 100 m vom abgestellten Fahrzeug anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei eng verwandten Tatbeständen mit demselben geschützten Rechtsgut ist es zulässig, die Verurteilung wahlweise, d. h. nach alternativ anwendbaren Strafvorschriften (z. B. § 249 oder § 255 StGB), auszusprechen.

2

Der Tatbestand des § 316a StGB (Autofallenraub) ist erfüllt, wenn der Täter den Fahrzeugführer an eine einsame Stelle veranlasst und das Unternehmen zur Ausnutzung der besonderen Verkehrslage noch fortbesteht; das Erfordernis der räumlichen Nähe zur Straße ist nicht strikt auf unmittelbare Fahrzeugnähe zu verstehen.

3

Die Merkmale der erheblichen und dauernden Entstellung im Sinne des § 224 StGB sind gegeben, wenn die körperliche Verunstaltung die Gesamterscheinung wesentlich beeinträchtigt oder bei häufig wiederkehrenden Verhaltensweisen in Erscheinung tritt; die Bewertung obliegt dem Tatrichter und unterliegt der Beschränkung der Revision nach § 337 StPO.

4

Nach Inkrafttreten der Neuregelung in § 56 StGB (Zurechnung dauernder Entstellungen) ist eine dauernde Entstellung dem Täter nur dann in Rechnung zu stellen, wenn er sie zumindest fahrlässig verursacht hat; die Feststellung der Schuldform bleibt Sache des Tatrichters.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kempten, 13. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann ███████████ aus ███████, Landkreis KC, geboren ██████████ ███ 1927 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1.) Gesetz: §§ 249, 255 StGB; § 267 StPO Rechtssatz: Es ist zulässig, wegen Raubes oder rauberischer Erpressung wahlweise zu verurteilen.

2.) Gesetz: § 316a StGB Rechtssatz: Der Tatbestand des § 316a StGB ist auch dann gegeben, wenn der Täter es unternimmt, den Fahrzeugführer an einer einsamen Stelle zum Aussteigen zu veranlassen und ihn in 100 m Entfernung vom Abstellplatz zu überfallen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kempten vom 13. Juni 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Am 13. Februar 1953 ließ sich der Angeklagte abends um 20.30 Uhr von dem Mietwagenunternehmer ███ in dessen Personenkraftwagen nach Reicholzried fahren, um dort angeblich seine Ehefrau abzuholen. Spätestens während der Fahrt fasste er den Entschluss, █████ zu töten und mit dessen Kraftwagen zur belgischen oder holländischen Grenze zu fahren. Er veranlasste █████ kurz vor Reicholzried an einer einsamen Stelle zu halten und ihm in Richtung auf ein abgelegenes Bauerngehöft zu folgen, um dort angeblich mit ihm das Abendbrot einzunehmen. Als sie sich etwa 100 m vom Weg entfernt hatten, stieß er wiederholt mit einem Messer auf ██████ und verletzte ihn schwer. Dann eignete sich der Angeklagte die Brieftasche des ████████, den Führerschein und die Personalpapiere sowie die Wagenschlüssel an, indem er sie ihm entweder wegnahm oder ihn zur Herausgabe zwang. Er ließ ████, den er für tot hielt, liegen und fuhr mit dem Wagen █████.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub oder besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit Verbrechen gegen § 316a StGB zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Strafrahmen für den versuchten Mord drei Jahre Zuchthaus bis zu lebenslangem Zuchthaus beträgt, ist nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 1 StGB ist durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 341) von einer Muss- zu einer Kannvorschrift umgestaltet worden. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Änderung bestehen keine Bedenken, wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil BGHSt 1, 115, 117 zum Ausdruck gebracht hat. Zudem hat auch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735), das u. a. die Bereinigung des Strafgesetzbuches von nationalsozialistischem Gedankengut bezweckt (vgl. Dreher JZ 1953, 421, 422), die bisherige Fassung des § 44 Abs. 1 StGB unberührt gelassen.

2. Es ist zulässig, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 249 oder § 255 StGB wahlweise ausgesprochen wird. Die Tatbestände sind nahe miteinander verwandt, das geschützte Rechtsgut ist dasselbe und eine unterschiedliche Bewertung hinsichtlich der sittlichen Missbilligung ist nach allgemeinem Rechtsempfinden nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen dafür, dass zwei Strafvorschriften wahlweise angewendet werden, sind gegeben (BGHSt 1, 127; vgl. auch BGHSt 1, 275 und 321).

3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme einer schweren Körperverletzung (§§ 251, 224 StGB) sind unbegründet.

Das Schwurgericht stellt fest, dass der erste gegen ███ gerichtete Stich zur Verletzung des Rückenmarks und dadurch zur Lähmung des rechten Fußes geführt hat. Er schleift den Fuß noch, kann ihn lediglich durch Heben im Knie vorwärts setzen und muss sich beim Gehen auf einen Stock stützen. Die Stichwunden im Gesicht hatten eine Lähmung der rechten Gesichtshälfte zur Folge, so dass ███ das eine Auge nicht schließen kann und sein Gesicht, wenn er lacht, zur Hälfte starr bleibt. Schließlich ist eine vom rechten Ohr bis zur Kinnspitze verlaufende Narbe deutlich sichtbar.

Das Schwurgericht wertet diese Veränderungen in erster Linie als erhebliche Entstellung im Sinne des § 224 StGB. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Merkmal der erheblichen Entstellung ist gegeben, wenn die körperliche Verunstaltung des Verletzten seine Gesamterscheinung wesentlich beeinträchtigt. Es ist nicht erforderlich, dass dies bei jeder Körperhaltung zu erkennen ist. Vielmehr genügt es, wenn die Beeinträchtigung bei Verhaltensweisen in Erscheinung tritt, die sich im täglichen Leben häufig wiederholen (vgl. RGSt 39, 419). Ins Auge fallende Gehbehinderungen sind danach ebenso wie die Starrheit einer Gesichtshälfte beim Lachen und eine vom Ohr bis zur Kinnspitze reichende Narbe geeignet, als erhebliche Entstellung zu wirken. Ob sie diesen Eindruck hervorrufen und ob die Entstellung erheblich ist, hängt von den Umständen des Falles ab und ist vom Tatrichter zu entscheiden (RG JW 1928, 2232 Nr. 28). Dem Revisionsgericht ist ein Eingehen hierauf gemäß § 337 StPO verwehrt.

Auch die Annahme des Schwurgerichts, dass es sich um eine dauernde Entstellung handelt, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie liegt vor, wenn die Möglichkeit einer Behebung der Körperschäden nicht in voraus bestimmbarer Zeit besteht. Das stellt das Schwurgericht ausdrücklich fest; es führt aus, dass die Aussicht auf eine Besserung gering und eine Beurteilung insoweit erst nach Ablauf eines Jahres möglich ist. Eines Eingehens auf die Frage, ob auch das in § 224 StGB aufgeführte Merkmal der Lähmung in Betracht kommt, bedarf es danach nicht mehr.

4. Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist die Bestimmung des § 56 StGB in Kraft getreten. Danach kann dem Angeklagten die dauernde Entstellung des Verletzten nur zugerechnet werden, wenn er sie wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.

Das Schwurgericht hat hierzu keine Stellung nehmen können. Die Feststellungen ergeben aber, dass auch insoweit eine Schuld des Angeklagten vorliegt. Es steht außer Zweifel, dass er insbesondere die durch die Stiche ins Gesicht des █████████████████████ sichtbaren Folgen voraussehen konnte.

5. Schließlich geht auch die Rüge einer Verletzung des § 316a StGB fehl.

Die Revision macht geltend, dass der Angeklagte die Tat nicht unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs geplant und ausgeführt habe; denn der Angriff auf ███ habe etwa 100 m neben der Straße stattgefunden, auf der der Kraftwagen im Zustand der Betriebsruhe gestanden habe.

Dieser Angriff kann nicht geteilt werden.

§ 316a StGB knüpft an den Autofallenraub gemäß dem Gesetz vom 22. Juni 1938 (RGBl. I, 651) an, legt den Tatbestand aber genauer fest und engt ihn in gewissem Umfang ein; es ist nicht schon die Vorbereitungshandlung (RGSt 73, 71), sondern erst das „Unternehmen“, die Vollendung oder der Versuch (§ 87 StGB), strafbar. Dieses „Unternehmen“ muss nach dem Willen des Täters darauf gerichtet sein, das Verbrechen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zu begehen.

Die Vorschrift dient dem Schutz des Kraftverkehrs und soll den besonderen Gefahren entgegenwirken, die sich aus seiner neuzeitlichen Entwicklung ergeben. Diese Gefahren bestehen namentlich in der Inanspruchnahme des Fahrers durch die Lenkung, in der Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr, nicht zuletzt aber auch in seiner Vereinzelung und der damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder Hilfe.

Aus diesem vom Gesetz verfolgten Zweck ergibt sich der Umfang seines Schutzbereiches. Die Anwendbarkeit des § 316a StGB wird zwar ausscheiden, wenn das Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt wird, dieser selbst aber zum Verkehr als solchem keine ihm wesenseigene Beziehung hat. Demgegenüber weist der schriftliche Bericht des Bundestagsausschusses darauf hin, dass ein Fall, in dem ein Kraftfahrer in der Garage oder in einem Gasthaus überfallen wird, vom Tatbestand des § 316a StGB nicht erfasst werden soll (Verhandlungen des Bundestags, 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 3774, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen, Abschnitt 2 Nr. 7). Eine andere Beurteilung hat aber Platz zu greifen, wenn der für die Begehung vorgesehene Ort seiner besonderen Lage nach gerade mit den sich aus dem Kraftverkehr ergebenden Möglichkeiten und Gefahren in Beziehung steht. Wird der Fahrzeugführer an eine einsame Stelle gelockt, zum Aussteigen veranlasst und dann überfallen, so kann es nicht darauf ankommen, ob der Angriff unmittelbar neben seinem Fahrzeug oder erst in einiger Entfernung davon erfolgt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 316a StGB ist lediglich, dass die durch die Verkehrsverhältnisse geschaffene und ihnen wesenseigene besondere Lage noch fortbesteht. Das wird in der Regel nicht mehr der Fall sein, wenn der Fahrer entsprechend den Plänen des Täters ein bewohntes Haus betritt oder sich so weit vom Abstellplatz entfernt, dass der räumliche Zusammenhang mit dem Fahrzeug verloren geht. Bei der hier in Betracht kommenden Entfernung von nur rund 100 m kann es aber nicht zweifelhaft sein, dass die Beziehung zum Straßenverkehr bestehen geblieben ist.

Der Frage, ob das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Tatausführung als noch im Betrieb befindlich im Sinne des § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen war, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu; sie kann daher unerörtert bleiben.

Das Schwurgericht hat somit das Verhalten des Angeklagten zutreffend als Verbrechen gegen § 316a StGB gewertet.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. HärchnerDr. PeetzHeimann-Trosien
MantelGlanzmann
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