Revision in Strafsache wegen sexueller Nötigung verworfen; Tenor-Grund-Diskrepanz unschädlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 630/99
- Datum
- 17.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Beschränkung der Revisionsprüfung ist nur der durch die Revisionsbegründung gerügte Rechtsfehler zu überprüfen; nicht gerügte Gesichtspunkte bleiben unberücksichtigt.
Abweichungen zwischen dem im Urteilstenor ausgewiesenen Strafmaß und der in den Urteilsgründen genannten (höheren) Strafbemessung gefährden die Bestandskraft des Urteils nicht; maßgeblich ist der im Tenor ausgewiesene Strafcharakter und die im Tenor ausgewiesene Strafe.
Der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 15. September 1999
Rubrum
Beschluss
vom 17. Dezember 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Dezember 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass der Urteilstenor eine niedrigere Strafe (5 Jahre und 3 Monate) ausweist, als sie die Urteilsgründe für angemessen erklären (5 Jahre und 6 Monate). Es verbleibt vielmehr bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Strafe (ebenso schon BGH, Urteil vom 6. November 1951 – 1 StR 466/51, Leitsatz bei LM Nr. 2 zu § 268 StPO).
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