Treffer
BGH Beschluss

Revision in Strafsache wegen sexueller Nötigung verworfen; Tenor-Grund-Diskrepanz unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 630/99
Datum
17.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz wegen sexueller Nötigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsbegründung keinen zum Nachteil des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Abweichung zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen (verschiedene Strafhöhe) gefährdet die Wirksamkeit des Urteils nicht; maßgeblich ist der Tenor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Beschränkung der Revisionsprüfung ist nur der durch die Revisionsbegründung gerügte Rechtsfehler zu überprüfen; nicht gerügte Gesichtspunkte bleiben unberücksichtigt.

3

Abweichungen zwischen dem im Urteilstenor ausgewiesenen Strafmaß und der in den Urteilsgründen genannten (höheren) Strafbemessung gefährden die Bestandskraft des Urteils nicht; maßgeblich ist der im Tenor ausgewiesene Strafcharakter und die im Tenor ausgewiesene Strafe.

4

Der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 15. September 1999

Rubrum

Beschluss

vom 17. Dezember 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Dezember 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass der Urteilstenor eine niedrigere Strafe (5 Jahre und 3 Monate) ausweist, als sie die Urteilsgründe für angemessen erklären (5 Jahre und 6 Monate). Es verbleibt vielmehr bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Strafe (ebenso schon BGH, Urteil vom 6. November 1951 – 1 StR 466/51, Leitsatz bei LM Nr. 2 zu § 268 StPO).

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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