Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 630/96
Datum
10.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein und forderte eine Qualifikation als vorsätzliches Tötungsdelikt. Der BGH verwirft die Revision: Aus dem strittigen Tatgeschehen lässt sich bedingter Tötungsvorsatz nicht sicher nachweisen. Das Gericht betont, dass sowohl Erkenntnis- als auch Willenselement der dolus‑Prüfung zu begründen sind und die Persönlichkeit des Täters sowie motive und Umstände zu berücksichtigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) setzt voraus, dass sowohl das Wissenselement (Erkennen der Tötungsmöglichkeit) als auch das Willenselement (Billigung des möglichen Todeserfolgs) durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.

2

Bei der Prüfung des Billigens des als möglich erkannten Erfolgs hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Täters und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände gesondert zu berücksichtigen.

3

Ein äußerst gefährliches Tun führt nicht automatisch zur Annahme bedingten Vorsatzes; vielmehr bleibt dies eine tatrichterliche Würdigung, die revisionsrechtlich zu respektieren ist, sofern sie hinreichend begründet ist.

4

Fehlende Tötungsmotive und nachvollziehbare Einlassungen des Täters, wonach ihm die Tödlichkeit seines Handelns nicht bewusst war, können gegen die Annahme von dolus eventualis sprechen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 14. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 630/96 vom 10. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ██ aus G[REDACTED]), geboren Stephan Norman am 1972 in W[REDACTED] wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg, Landau als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus K[REDACTED] als Verteidiger, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Juni 1996 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihm liegt zur Last, er habe in der Nacht zum 11. September 1995 (während seine Lebensgefährtin, die damals erkrankt war, in einem anderen Zimmer schlief) den Tod seines zwei Monate alten Sohnes Marvin verursacht, indem er das Kind, das unruhig war und durch sein Schreien ihn am Einschlafen hinderte, mindestens drei Minuten lang unter einer Bettdecke so fest an sich drückte, dass es sich nicht mehr bewegen und nicht mehr atmen konnte und schließlich erstickte. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlich begangenen Tötungsverbrechens. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer annimmt, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er mit Tötungsvorsatz handelte, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichem Tun zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das muss jedoch nicht immer so sein. Vielmehr setzt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes voraus, dass sowohl das Wissens- als auch das Willenselement näher geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Insbesondere muss der Tatrichter, was die Billigung des als möglich erkannten Erfolges angeht, sich mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGHSt 36, 1, 9 f.; vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 33). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht: Der Angeklagte, dessen Denken (bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur) „nur locker an die Realität angepasst ist“, der sich in der Tatnacht überfordert fühlte, drückte den Säugling, bis dieser „für diese Nacht“ ruhig geworden war und „vermeintlich eingeschlafen war“. Nicht zu widerlegen ist – so die Strafkammer – seine Einlassung, dass er sich keine Gedanken darüber gemacht habe, dass solches Drücken leicht zum Tode führe. Im Rahmen der Strafzumessung hält sie ihm zugute, er habe sich stets um seine Familie gekümmert und insbesondere seine Lebensgefährtin bei der Pflege des gemeinsamen Kindes unterstützt. Schließlich durfte im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller Umstände auch ins Gewicht fallen, dass er, wie der zugezogene Notarzt feststellte, nach Entdeckung des eingetretenen Todes „sehr traurig“ war.

Die Revision meint, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich, und es fehle an den erforderlichen Ausführungen dazu, wieso der Angeklagte den tödlichen Ausgang seines gewaltsamen Vorgehens nicht zumindest billigend in Kauf nahm. Dieser Einwand ist unbegründet: Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob die vom Angeklagten aufgewendete Kraft und die Dauer seiner Tat, durch die er das Kind ruhig stellen wollte, auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließen lassen. Zu einer solchen Schlussfolgerung hat sie sich aber nicht in der Lage gesehen. Diese tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich umso eher hinzunehmen, als ein einleuchtender Beweggrund für die Tötung des eigenen Kindes fehlte (vgl. BGHR aaO Vorsatz, bedingter 31, 40).

WahlSchäferSchomburg
GranderathLandau
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