Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Verwertung jugendrechtlicher Ahndungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 630/96
Datum
10.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht jugendrechtliche Eintragungen im Erziehungsregister trotz Vollendung des 24. Lebensjahrs und fehlender einschlägiger Verurteilungen verwertet hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jugendrechtliche Ahndungen, die im Erziehungsregister geführt sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden, wenn dieser vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat und nach den Vorschriften des BZRG die Eintragungen nicht verwertbar sind.

2

Bei Anwendung des Bundeszentralregistergesetzes ist zu beachten, dass Eintragungen, die nach §§ 63 Abs. 1, 2 i. V. m. § 63 Abs. 4 BZRG nicht zu verwerten sind, die Strafzumessung nicht beeinflussen dürfen.

3

Erweist sich, dass das Gericht unzulässige Vorstrafenangaben bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt hat und dies die Strafhöhe beeinflussen kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Die allgemeine Sachrüge erlaubt dem Revisionsgericht die Überprüfung möglicher Rechtsfehler im Schuldspruch; werden insoweit keine nachteiligen Fehler festgestellt, bleibt der Schuldspruch unangefochten.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 14. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 630/96 vom 10. Dezember 1996 in der Strafsache gegen EC aus ████████ geboren Stephan Norman am ██ 1972 in ███ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Juni 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

„Nachteilig“ wertet die Strafkammer „die Vorstrafen des Angeklagten“, wenn sie auch nicht verkennt, daß es sich um nicht einschlägige Straftaten geringerer Art handelte, die

nach dem JGG bzw. Geldstrafen geahndet wurden – stets durch Maßnahmen, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat. Hierbei ist, außer Betracht geblieben, daß der Angeklagte noch vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hatte. Deshalb durften die vom Landgericht aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister – es handelt sich um jugendrechtliche Ahndungen wegen Diebstahls und wegen Beförderungserschleichung – gemäß § 63 Abs. 1 und 2 BZRG, da weitere Verurteilungen – wie sich aus den Urteilsgründen ergibt – nur auf Geldstrafe lauten, nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (§§ 63 Abs. 4, 51 Abs. 1 BZRG; vgl. dazu BGHR BZRG § 63 Verwertung 1; 60 Erziehungsregister 1). Damit liegt, was auf die erhobene Sachrüge zu beachten ist (Granderath ZRP 1985, 319, 321 m. w. Nachw.), ein Mangel vor, der die Bemessung der Strafe beeinflußt haben kann.

WahlSchaferSchomburg
GranderathLandau
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