Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Würdigung des Verteidigungsverhaltens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 630/89
Datum
28.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG München wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit die Schuld betrifft, hebt aber den Strafausspruch auf, weil das Tatgericht sein Verteidigungsverhalten (Beschuldigung eines Mitangeklagten) straferschwerend verwertet hat. Eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Verteidigung war nicht substantiiert dargelegt, daher Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Prozess‑ bzw. Verteidigungsverhalten eines Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht ohne weiteres zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

2

Die bloße Bestreitung oder Zurückweisung belastender Angaben Dritter beziehungsweise die Beschuldigung eines Mitangeklagten überschreitet nur dann die Grenzen zulässiger Verteidigung, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein überschießendes, gewissenloses oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund von Verteidigungsverhalten setzt eine substantiiert dargelegte, schuldhafte Überschreitung der Grenzen angemessener Verteidigung voraus.

4

Führt die Strafkammer bei der Strafzumessung eine unzulässige strafverschärfende Würdigung des Verteidigungsverhaltens durch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München, 2. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 630/89

in der Strafsache gegen Udo Wolfgang ████ ██ aus ████████, geboren am ████ 1955 in ███, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München vom 2. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Doch hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat mehrfach das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet. So hat sie straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt sei, den Mitangeklagten ███ als alleinigen Dealer anzuschuldigen (UA S. 42). Zur Begründung der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung wird ausgeführt, der Angeklagte „zeigte sich so gewissenlos, wider besseres Wissen seinen Freund als seinen und des Scheinaufkäufers Haschischlieferanten zu belasten, um sich selbst auf seines Freundes Kosten zu entlasten“ (UA S. [REDACTED]).

Das Prozessverhalten eines Angeklagten, mit dem er wie hier dem ihn belastenden Vorbringen eines Zeugen oder Mitangeklagten entgegentritt, darf nicht ohne weiteres bei der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4). Dass der Angeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen wäre, ist nicht ausreichend dargelegt.

MaulSchauenburgFoth
UlsamerGerlach
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