Revision gegen Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 630/67
- Datum
- 29.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung der Hauptverhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wahrnehmungsfähigkeit eines verletzten Opfers ist nur erforderlich, wenn die Aktenlage oder das Vorbringen erhebliche Zweifel an der Aussagefähigkeit begründet.
Bei hinreichender Geständigungs- und Zeugensituation drängt sich eine ergänzende Begutachtung nicht auf; das Gericht darf sich auf die vorhandenen Angaben stützen.
Die Prüfung der Unzurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB erfolgt anhand konkreter Feststellungen; bloße Alkoholisierung begründet nicht automatisch Schuldunfähigkeit.
Die Versagung mildernder Umstände oder die Bejahung der Schuldfähigkeit durch die Strafkammer ist nur dann zu beanstanden, wenn die Tatsachenfeststellungen willkürlich oder rechtlich fehlerhaft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 19. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl Heinz ██ aus ███, Krs. KC, geboren am █████ 1925 in ████, Krs. █████████████████, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. September 1967 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Revision bringt vor, das Gericht hätte von Amts wegen die Hauptverhandlung aussetzen und den (wegen Krankheit nicht erschienenen) Arzt Dr. ███ als Zeugen laden und befragen müssen, ob der Zeuge ████ (das Opfer) aufgrund der festgestellten Verletzungen und des damaligen schlechten Zustandes überhaupt in der Lage war, wahrzunehmen, was der Angeklagte zu ihm gesagt hat, wie er geschlagen wurde, ob ihm die Geldbörse aus der Tasche genommen wurde, und dergleichen mehr. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Es ist gegebenenfalls eine Sachverständigenfrage, ob das misshandelte Opfer wegen der erlittenen Verletzungen sichere Wahrnehmungen zum Tatgeschehen machen kann. Hier aber hat der Angeklagte eingestanden, auf Niessl geschlagen zu haben, und zwar – wie die Revision selbst anführt – mit einer Bierflasche. Niessl hat, wie sich aus dem Urteil ergibt, ausführliche Angaben zum Tathergang gemacht. Bei dieser Sachlage drängte sich der Strafkammer nicht auf, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob Niessl überhaupt in der Lage war, das Tatgeschehen wahrzunehmen.
2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Tat auf einem öffentlichen Weg begangen wurde (UA S. 3). Sie ist nach Anhörung eines Sachverständigen und aufgrund des Erinnerungsvermögens des an Alkohol gewöhnten Angeklagten (vgl. auch S. 10 der Revisionsbegründung) sowie seines Verhaltens zur Überzeugung gelangt, dass dieser trotz des genossenen Alkohols zur Tatzeit nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Versagung mildernder Umstände lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
| Seibert | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |