Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 630/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen schweren Diebstahls ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur neuer Entscheidung zurück. Begründung: die Strafzumessung ist unzureichend begründet; insbesondere wurden mögliche mildernde Umstände und die tatsächliche Schwere der Taten nicht ausreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße formelhafte Aussage, mildernde Umstände seien nicht ersichtlich, genügt nicht, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für solche Umstände enthält; das Gericht muss konkrete Erwägungen zur Strafmilderung anstellen.

2

Die Annahme einer strafverschärfenden ‚Schwere der Taten‘ bedarf einer nachvollziehbaren Verbindung zu den konkreten Feststellungen über Tatfolgen und Tathergang.

3

Sind die Strafzumessungsgründe unzureichend oder widersprüchlich, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich, soweit einschlägig, gemäß § 357 StPO auch auf die Verurteilung mitbetroffener Mitangeklagter.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Dachdeckermeister Otto ███████, geboren am ███████████ 1906 in ███ (Kreis ████, CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hechner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hörchner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

für Recht:

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in ████████████ vom 18. ██████ 1953, auch soweit es den Mitangeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen ██████████ hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls in je vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Zulässigkeit der Anordnung von Polizeiaufsicht ausgesprochen.

Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei; der Beschwerdeführer hat seine Rüge insoweit auch nicht näher ausgeführt.

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat wegen der „Häufigkeit und Schwere“ der Straftaten bei dem Beschwerdeführer und dem Mitverurteilten █████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, empfindliche Strafen für erforderlich gehalten. Es hat ausgeführt, dass „mildernde Umstände nicht ersichtlich“ seien. Diese formelhafte Wendung reicht bei dem festgestellten Sachverhalt nicht aus, die Verneinung mildernder Umstände nach § 243 Abs. 2 StGB und die ungewöhnlich hohe Strafe zu begründen.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und dass seine Behauptung, er sei nur aus politischen Gründen in ein Konzentrationslager verbracht worden, unwiderlegt ist. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, weshalb die Straflosigkeit des zur Zeit der Begehung der Straftaten bereits 46 Jahre alten Angeklagten, die erlittene Konzentrationslagerhaft, seine Arbeitslosigkeit und sein Flüchtlingsschicksal nicht strafmildernd berücksichtigt werden konnten. Auch die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers bedürfen der Aufklärung.

Außerdem steht die straferschwerend berücksichtigte „Schwere der Taten“ nicht im Einklang mit den zu den einzelnen Straftaten getroffenen Feststellungen. Soweit die Diebstähle überhaupt einen Erfolg hatten, war die Beute im Allgemeinen nur gering. Die Angeklagten unterließen die weitere Durchführung der Taten, wenn sie auf irgendwelche Hindernisse stießen. Bei einem solchen Sachverhalt hätte die „Schwere der Taten“ einer eingehenderen Begründung bedurft.

Wegen der unzureichenden und zum Teil widersprüchlichen Strafzumessungserwägungen muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Aufhebung hat sich auf die Verurteilung des Angeklagten █████ zu erstrecken (§ 357 StPO).

Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HörchnerHeimann-Trosien
MantelDr. Schalscha
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