Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vorwegvollzug in Entziehungsanstalt - Prüfung teilweisen Vorwegvollzugs erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 629/93
Datum
02.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs in einer Entziehungsanstalt auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Streitpunkt war, ob der Vorwegvollzug der gesamten Strafe notwendig ist, um die Therapiebereitschaft des Verurteilten zu wecken. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob ein teilweiser Vorwegvollzug ausreichen würde. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nach § 67 StGB nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird.

2

Ein Vorwegvollzug ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist.

3

Verlangt ein Gericht den Vorwegvollzug der gesamten Strafe, muss es darlegen und prüfen, ob das verfolgte Ziel nicht bereits durch einen teilweisen Vorwegvollzug erreicht werden kann.

4

Zur Rechtfertigung eines umfassenden Vorwegvollzugs genügen bloße Feststellungen zur Therapiebereitschaft nicht; das Gericht hat nachvollziehbar darzulegen, warum ein vollständiger Vorwegvollzug erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 18. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 629/93 vom 2. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren als ███ aus ███, ████, Matthias ████, geboren am [REDACTED] 1965 in ███, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18. März 1993 hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs von Strafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es sich um den Vorwegvollzug von Strafe handelt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

Regelmäßig wird gemäß § 67 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Ein solcher Vorwegvollzug von Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1988, 216, 217 sowie BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweise 7, 11). Dabei hat insbesondere bei einer längeren Strafe das Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe, den § 67 Abs. 2 StGB zulässt, erreicht werden kann (vgl. dazu Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400). Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang:

Zwar nimmt die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei an, der Vorwegvollzug von Strafe sei notwendig, weil „die psychische Bereitschaft des Angeklagten zur Therapie“ erst durch einen solchen Vorwegvollzug „geweckt und gefördert werden kann und muss“ (UA S. 32; vgl. auch UA S. 24). Doch ergeben ihre Ausführungen nicht, dass der Vorwegvollzug der gesamten Strafe erforderlich ist, um die Therapiebereitschaft des Angeklagten hervorzurufen und damit das Gelingen einer Entziehungskur sicherzustellen. Der Tatrichter hat, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, nicht erörtert, ob der genannte Zweck durch einen teilweisen Vorwegvollzug erreicht werden kann. Nach Auffassung des Senats war diese Erörterung unter den gegebenen Umständen unerlässlich.

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