Treffer
BGH Beschluss

Revision: Herstellung vs. späterer Gebrauch gefälschter Schecks – Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 629/89
Datum
28.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Für eine Tat erkannte er vollendete Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, für eine spätere Scheckvorlage nur versuchte Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug. Das Gericht änderte den Schuldspruch und hob den Strafausspruch auf, da eine Einflussnahme der aufgehobenen Einzelstrafe auf das Gesamturteil nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Herstellung gefälschter Urkunden und der von vornherein beabsichtigte Gebrauch einer dieser Urkunden können zusammen einen vollendeten Tatbestand der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug begründen.

2

Entscheidet sich der Täter nach dem Scheitern einer ersten Vorlage später erneut, eine bereits gefertigte falsche Urkunde zu verwenden, begründet dieser neue Tatentschluss eine selbständige Tat des Gebrauchs, die gesondert zu würdigen ist.

3

Werden bei einer späteren Übergabe der zuvor gefertigten Urkunde die Voraussetzungen des Gebrauchs (§ 267 Abs. 1 StGB) nicht verwirklicht, liegt insoweit nur ein Versuch vor.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, soweit § 265 StPO nicht entgegensteht und der Angeklagte sich durch die geänderte rechtliche Würdigung nicht anders hätte verteidigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 1. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 629/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen geboren am █████████ 1950 Horst █████████ aus █ in ████ wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Juni 1989 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung und der versuchten Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen (vollendeter) Urkundenfälschung – in Tateinheit mit versuchtem Betrug – nur hinsichtlich der zum Nachteil der ███████████ Filiale a(——), begangenen Tat. Sie beruht auf dem ursprünglichen Tatplan des Angeklagten, nur einen der von ihm hergestellten und als gelungene Fälschung beurteilten fünf LZB-Schecks zur Einlösung zu verwenden. Der Unrechtsgehalt dieser Tat umfasst die Herstellung der falschen Schecks und den von vornherein beabsichtigten Gebrauch eines dieser falschen Schecks zur Einlösung, die dann allerdings scheiterte. Als sich der Angeklagte drei Wochen nach dem Scheitern dieser Scheckvorlage entschloss, nunmehr einen der ihm verbliebenen vier falschen Schecks einer Raiffeisenbank zur Einlösung vorzulegen, handelte er nicht mehr im Vollzug des ursprünglichen, bereits bei der ersten Scheckvorlage konkretisierten Tatplans, sondern aufgrund eines neuen Tatentschlusses zum Gebrauch eines der früher hergestellten und – wovon zu Gunsten des Angeklagten auszugehen war – vollständig ausgefüllten falschen Schecks. Insoweit kommt nur die Tatvariante des Gebrauchs im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB in Betracht. Sie ist indes im Versuch stecken geblieben. Bei der zuvor vereinbarten Übergabe des Schecks in der Raiffeisenbank wusste der Angeklagte bereits, dass es sich bei dem Empfänger nicht um einen Bankangestellten, sondern um einen Polizeibeamten handelte. Er hat den Scheck dem Polizeibeamten nicht übergeben, „um ihn einzulösen, sondern weil er sein Spiel verloren sah“. Insoweit liegt nicht vollendete, sondern nur versuchte Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug vor.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im zweiten Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Da der Senat nicht ausschließen vermag, dass die im ersten Fall zugemessene sehr hohe Einzelstrafe durch die aufgehobene zweite Einzelstrafe beeinflusst worden ist, hat er den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.

UlsamerMaulFoth
KuhnBrüning
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