Aufhebung der Einzelstrafe mangels Feststellung von Eigennutz bei fortgesetzter Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 629/83
- Datum
- 29.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn sie sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben.
Eine strafschärfende Annahme von Eigennutz ist unzulässig, wenn die Feststellungen keinen Gewinn- oder Vorteilsbezug des Angeklagten erkennen lassen.
Besteht ein Widerspruch zwischen den Feststellungen und der strafzumessenden Würdigung, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs für den betroffenen Teil des Urteils.
Bei teilweiser Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, soweit die Rechtsfehler den Strafausspruch betreffen und nicht anderweitig heilbar sind.
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 629/83 Beschluss
in der Strafsache gegen den Zahnarzt Dr. med. dent. Gerhard █████ aus ██████████, geboren am ███ 1920 in ████████████, wegen fortgesetzter Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das
I. Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Mai 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch der im Fall B I (fortgesetzte Untreue in Tateinheit 1. mit fortgesetztem Betrug) verhängten Einzelstrafe; der Gesamtstrafe, 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Feststellungen zum Fall B I lassen nicht erkennen, inwiefern der Angeklagte hier für sich Vorteil erstrebt oder gezogen hat; die von der Bundeswehr geleisteten Zahlungen flossen dem Labor ████ zu. Bei der Strafzumessung für diesen Fall erwägt das Landgericht jedoch, der Angeklagte habe *„nicht nur eine einmalige Gelegenheit, sich zu bereichern, ergriffen, sondern hat mit erheblicher krimineller Energie sein Tun über einen längeren Zeitraum und in vielen Einzelakten verwirklicht“* (UA S. 44).
Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, die Strafkammer sei von Eigennutz ausgegangen und habe ihn strafschärfend verwertet. Der Widerspruch führt zur Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Fall und der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
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