Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Einzelstrafe mangels Feststellung von Eigennutz bei fortgesetzter Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 629/83
Datum
29.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg wegen fortgesetzter Untreue und Betrug. Kernfrage war, ob das Tatbild Eigennutz belegt, den das Landgericht bei der Strafzumessung strafschärfend verwertet hat. Der BGH hob die Einzelstrafe für den Fall B I auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da die Feststellungen (Zahlungen flossen an ein Labor) keinen Eigennutz erkennen lassen; die weitere Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn sie sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben.

2

Eine strafschärfende Annahme von Eigennutz ist unzulässig, wenn die Feststellungen keinen Gewinn- oder Vorteilsbezug des Angeklagten erkennen lassen.

3

Besteht ein Widerspruch zwischen den Feststellungen und der strafzumessenden Würdigung, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs für den betroffenen Teil des Urteils.

4

Bei teilweiser Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, soweit die Rechtsfehler den Strafausspruch betreffen und nicht anderweitig heilbar sind.

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 629/83 Beschluss

in der Strafsache gegen den Zahnarzt Dr. med. dent. Gerhard █████ aus ██████████, geboren am ███ 1920 in ████████████, wegen fortgesetzter Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das

I. Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Mai 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch der im Fall B I (fortgesetzte Untreue in Tateinheit 1. mit fortgesetztem Betrug) verhängten Einzelstrafe; der Gesamtstrafe, 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Feststellungen zum Fall B I lassen nicht erkennen, inwiefern der Angeklagte hier für sich Vorteil erstrebt oder gezogen hat; die von der Bundeswehr geleisteten Zahlungen flossen dem Labor ████ zu. Bei der Strafzumessung für diesen Fall erwägt das Landgericht jedoch, der Angeklagte habe *„nicht nur eine einmalige Gelegenheit, sich zu bereichern, ergriffen, sondern hat mit erheblicher krimineller Energie sein Tun über einen längeren Zeitraum und in vielen Einzelakten verwirklicht“* (UA S. 44).

Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, die Strafkammer sei von Eigennutz ausgegangen und habe ihn strafschärfend verwertet. Der Widerspruch führt zur Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Fall und der Gesamtstrafe.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

FothMaulGranderath
UllsamerSchimansky
Aufhebung der Einzelstrafe mangels Feststellung von Eigennutz bei fortgesetzter Untreue — Themis