Revision wegen unzulässiger Besetzung der Schwurgerichtskammer – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 629/78
- Datum
- 23.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einrichtung von Schwurgerichtskammern ist auf die zur Erledigung der Schwurgerichtssachen erforderliche Zahl zu beschränken; eine Überschreitung von § 74 GVG verletzt den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) und kann die Besetzung des Tatgerichts rechtswidrig machen.
Ist ein Gericht infolge gesetzwidriger Geschäftsverteilung nicht vorschriftsmäßig besetzt, begründet dies einen Verfahrensmangel, der auf Antrag der Betroffenen die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Die form- und fristgerechte Rüge der unzulässigen Besetzung führt zur Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (vgl. § 338 Nr. 1 StPO) und kann die Rückverweisung an eine zuständige Kammer zur Folge haben.
Die Aufhebung des Haupturteils kann Nebenentscheidungen oder sofortige Beschwerden gegenstandslos machen, sodass über diese nicht mehr zu entscheiden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 629/78
in der Strafsache gegen
1. den Gastwirt Cezmi ██, ███, geboren am █████ ████ in ██ █, zur Zeit in Haft,
2. den Arbeiter █████, ██ in ██, geboren am [REDACTED],
3. den Maschinenarbeiter Nihat, geboren im Jahre 1942 in Balıkesir, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ███ und █████, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In dieser Sache hat die IV. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart entschieden. Ihre Einrichtung als für Schwurgerichtssachen zuständiger Spruchkörper und ihr Tätigwerden als erkennendes Gericht beruhten auf einer gesetzwidrigen, gegen den Grundsatz des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG) verstoßenden Geschäftsverteilung. Sie ließ den sich aus § 74 GVG ergebenden Rechtssatz unberücksichtigt, dass nur so viel Schwurgerichtskammern eingerichtet werden dürfen, wie für die Erledigung der Schwurgerichtssachen erforderlich sind (vgl. BGHSt 27, 349, 351; BGH, Urteil vom 11. April 1978 – 1 StR 576/77 – und Beschluss vom 6. Juni 1978 – 1 StR 222/78). Infolge dieses Verstoßes war das Tatgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das haben die Angeklagten ████ und █████ form- und fristgerecht gerügt. Infolgedessen haben ihre Rechtsmittel Erfolg (§ 338 Nr. 1 StPO).
Weil das gegen ihn ergangene Urteil aufgehoben worden ist, bedarf es keiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten █████ gegen die Nichtgewährung einer Entschädigung (Nr. 5 des Urteilsspruchs). Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
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