Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 629/75
- Datum
- 11.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Plädoyer wiederholter Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf keiner erneuten Verbescheidung nach § 244 Abs. 4 StPO, wenn der Antrag bereits im Beweisverfahren berücksichtigt worden ist.
Das Revisionsgericht ersetzt nicht die Beweiswürdigung des Tatrichters; bloße abweichende Deutungen eines Gutachtens begründen keinen Rechtsfehler.
Der Tatrichter ist nicht gehindert, aus sonstigen Umständen das Vorliegen der Schuldfähigkeit zu folgern, auch wenn der Sachverständige keine konkrete Aussage zur BAK und daraus abzuleitenden Schuldunfähigkeit treffen kann.
Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Anhörung eines Vernehmungsbeamten verletzt § 244 StPO nicht, wenn das Gericht die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt und keine widersprechenden Umstände ersichtlich sind.
Eine Strafmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 StGB kann versagt werden, wenn dauerhafte Trunksucht und das Bewusstsein eigener unter Alkoholeinfluss möglicher Ausfälle die Schuldfähigkeit nicht in entschuldigender Weise mindern.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 629/75
in der Strafsache gegen den Kaminisolierer Hermann █████ von aus A ██████████, dort geboren am ██████████ 1948, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubs zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO; sie sieht ihn darin, dass einem im Plädoyer des Verteidigers hilfsweise wiederholten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldunfähigkeit nicht entsprochen worden sei.
Die Rüge greift nicht durch. Dem Beweisantrag war – wie sich aus dem Revisionsvorbringen selbst ergibt – bereits im Rahmen der Beweisaufnahme stattgegeben worden. Auf Wiederholung der Vernehmung hatte der Angeklagte keinen Anspruch; einer Verbescheidung des Antrags mit den Gründen des § 244 Abs. 4 StPO bedurfte es nicht (RGSt 27, 322; BGH bei Dallinger MDR 1952, 18; BGH GA 1958, 305). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht erkennbar.
Die Urteilsgründe setzen sich mit dem Inhalt des erstatteten Gutachtens auseinander. Die Revision greift in Wirklichkeit die Beweiswürdigung der Strafkammer an, wenn sie zu anderen Deutungen des Gutachtens kommen will. Auch wenn sich der Sachverständige nicht konkret zur BAK und einer daraus abzuleitenden Schuldunfähigkeit äußern konnte, ist der Tatrichter nicht gehindert, im Anschluss an das Gutachten das Vorhandensein der Schuldfähigkeit aus anderen Umständen zu folgern.
2. Die Revision rügt ohne Erfolg die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Anhörung eines Vernehmungsbeamten. Das Landgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung als wahr unterstellt, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 12). Ein Widerspruch zur Wahrunterstellung ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargelegt. Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO liegt daher nicht vor.
II. Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch hinsichtlich der Ablehnung einer Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB. Zur Begründung dieser Ablehnung hat die Strafkammer angeführt, dass der Angeklagte aus seiner schon länger anhaltenden Trunksucht genau gewusst habe, zu welchen ausfallenden Verhaltensweisen er unter Alkoholeinfluss fähig sei. Darunter sind nicht nur Straftaten zu verstehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Vortaten mit übermäßigem Alkoholgenuss in Zusammenhang standen. Die Ablehnung der Strafmilderung ist somit hier noch ausreichend begründet.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
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