Revision verworfen: Strafaussetzung und Unterlassung der Unterbringung bei BtM-Einfuhr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 62/97
- Datum
- 08.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach §56 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Tatrichter auf der Grundlage sachverständiger Feststellungen eine hinreichend begründete günstige Kriminalprognose trägt und zugleich geeignete Vollstreckungsauflagen (z. B. Fortführung einer Substitutionsbehandlung) sicherstellt.
Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 Abs. 1 StGB darf nur angeordnet werden, wenn eine Entziehungskur hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bietet; bloße Erwägungen reichen nicht aus.
Bei der Prüfung der Maßregelbedürftigkeit ist das Vorliegen zuvor erfolgloser Therapieversuche und die Erfolgsaussicht alternativer Maßnahmen (z. B. mehrjährige Substitutionsbehandlung mit sozialer Betreuung) zu berücksichtigen.
Die tatrichterliche Wertung der Kriminalprognose ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich zu überprüfen; eine andere Gewichtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände durch die Revision begründet keinen Rechtsfehler, sofern die Erwägungen nicht widersprüchlich oder rechtsfehlerhaft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 11. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 62/97 vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen ███████, geboren am █████████ ███ Ralf (1962 in LO), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ (______ J) als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Oktober 1996 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts, nämlich daß die Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und daß die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieb. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist wirksam auf die angesprochenen Punkte beschränkt (vgl. BGH NJW 1956, 756, 757; NStZ 1982, 285, 286; BGHSt 38, 362, 363). Es hat keinen Erfolg.
1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht trotz des strafrechtlich bedeutsamen Vorlebens des Angeklagten eine günstige Kriminalprognose i. S. v. § 56 Abs. 1 StGB bejaht hat, halten der Nachprüfung stand (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 451 f.). Rechtsfehlerfrei stellt die sachverständig beratene Strafkammer fest, beim Angeklagten – der sich voraussichtlich bis 9. Juni 1997 anderweit in Strafhaft befindet – habe inzwischen eine Persönlichkeitsänderung eingesetzt: Er werde seit einem Jahr von der Anstaltsärztin psychosozial betreut. Zugleich nehme er an einer Polamidonsubstitution teil, die erfolgreich verlaufe; er konsumiere nicht daneben illegale Drogen. Der Angeklagte sei nunmehr hochmotiviert, ein drogenfreies Leben zu führen. Von der Drogenszene und kriminellen Beschaffungstaten habe er sich innerlich distanziert. Besonderes Gewicht durfte die Strafkammer darauf legen, beim Angeklagten sei die Fortführung einer langdauernden Substitutionsbehandlung durch entsprechende Weisungen im Bewährungsbeschluss sichergestellt (vgl. BGH StV 1987, 63; 1992, 63). Bei dieser Sachlage hält sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beurteilung (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56 Rdn. 27, 27 a).
Weiter ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die beträchtliche Aufklärungshilfe, die der Angeklagte geleistet hat (und durch die er in die Gefahr von Racheakten geraten ist), seine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit und sein ernsthaftes Bemühen, von der Drogensucht wegzukommen, als Milderungsgründe von besonderem Gewicht ansieht, die eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zulassen.
Im Hinblick auf diese Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigt sich auch ihre Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gebiete hier die Strafvollstreckung nicht.
2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) anzuordnen, begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß eine Entziehungskur derzeit keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet, so daß die Maßregel nicht angeordnet werden durfte (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 = BVerfGE 91, 1). Zu Recht führt die sachverständig beratene Strafkammer an, der Angeklagte habe bereits vier erfolglos gebliebene Therapieversuche hinter sich. Sie durfte dem Gutachten der von ihr gehörten Sachverständigen folgen, als einzige Möglichkeit, den Angeklagten zu heilen oder ihn wenigstens vor einem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren, komme in Betracht die Fortsetzung der Substitutionsbehandlung über mehrere Jahre hinweg, wobei der alsbaldige Aufbau einer sozialen Umgebung günstig sei. Erst dann könne an eine erfolgreiche Abstinenzbehandlung gedacht werden.
Unter diesen Umständen bedarf keiner Erörterung, daß die Strafkammer im Anschluss an das Gutachten der Anstaltsärztin die Gefahr, der Angeklagte werde erneut erhebliche Straftaten begehen, für gering hält.
3. Die von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. Was die dem Angeklagten zu stellende Prognose angeht, erschöpft sich ihr Vorbringen in dem Versuch, die für und gegen ihn sprechenden Umstände anders als das Landgericht zu werten. Die Argumentation der Strafkammer ist auch nicht widersprüchlich: Sie bejaht eine günstige Kriminalprognose unter der Voraussetzung, daß die Substitutionsbehandlung des Angeklagten unter ständiger sozialer Betreuung über Jahre hinweg fortgesetzt wird. Damit ist ihre Annahme vereinbar, die in einer Entziehungsanstalt durchzuführende Abstinenzbehandlung – weil entschieden verfrüht – verspreche keinen Erfolg. Für eine mehrjährige Substitutionsbehandlung, wie sie hier erforderlich ist, eignet sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die Unterbringung gemäß § 64 StGB schon wegen ihrer grundsätzlich auf zwei Jahre beschränkten Dauer nicht. Es trifft im übrigen nicht zu, daß das Landgericht den Angeklagten „für so gezeichnet und verloren hält, daß es weitere Hangtaten befürchtet und ihn für nicht einmal behandlungsfähig betrachtet“.
| Schäfer | Granderath | Bötticher | |||
| Maul | Brünning |