Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil verworfen – Heimtücke und Beweiswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 629/51
Datum
22.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Mordurteil eines Schwurgerichts ein und rügte Verfahrens- und Sachrechtsverletzungen, insbesondere die Verlesung einer Gemeindebestätigung (§256 StPO), die Verwendung von Vorhaltsprotokollen und unzureichende Aufklärung. Der BGH verwirft die Revision und legt dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auf. Er bestätigt die Zulässigkeit der Gemeindebestätigung und der Vorhalte sowie die freie Beweiswürdigung des Tatrichters. Eine ergänzende Amtsermittlung war nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärungen öffentlicher Behörden sind nach § 256 StPO verlesbar und verlieren ihren behördlichen Charakter nicht allein dadurch, dass der Erklärende persönliche Umstände anführt, soweit diese für die Entscheidung unerheblich sind und keine Zeugeneinvernahme beantragt wurde.

2

Vorhalte in der Hauptverhandlung sind nicht auf richterliche Vernehmungsprotokolle beschränkt; auch andere frühere Vernehmungsniederschriften können zulässig zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden.

3

Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; rein tatrichterliche Würdigungen der Beweise sind von der Revisionsinstanz nicht durch eigene Wertung zu ersetzen.

4

Eine ergänzende Amtsermittlungspflicht besteht nicht, wenn die verlangten Erhebungen offensichtlich belanglos sind, nicht beantragt wurden oder rechtlich ausgeschlossen sind (z. B. Verlesung eines Leumundszeugnisses gemäß § 256 StPO).

Relevante Normen
§ 254 Abs. 1 StPO, § 256 StPO, § 261 StPO, § 344 Abs. 2 StPO, § 345 StPO

Vorinstanzen

Schwurgericht Bamberg, 18. Juni 1951

Rubrum

1 StR 629/51

In der Strafsache gegen den Arbeiter Erich Julius, ███ aus ███, geboren am ███ ████ ███ in [REDACTED], zuletzt in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bamberg vom 18. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Schwurgerichts in der Nacht zum 17. September 1945 vorsätzlich seine Ehefrau heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen erschossen. Das Schwurgericht hat ihn wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

1.) Die von dem Bürgermeister unterzeichnete Bestätigung der Gemeinde D__ vom 15. Juni 1951 durfte nach § 256 StPO verlesen werden. Sie enthält die Bekundung, dass die Gemeinde am ersten Oktobersonntag nach Vierzehnheiligen zu wallfahren pflege und dass sie diesen Brauch im Jahre 1945 wiederaufgenommen habe. Ihre Eigenschaft als Erklärung einer öffentlichen Behörde hat sie auch nicht dadurch verloren, dass der Bürgermeister hinzugesetzt hat, er habe an der Wallfahrt 1945 teilgenommen. Da die persönliche Teilnahme des Bürgermeisters für die Entscheidung des Schwurgerichts ohne Bedeutung und seine Vernehmung nicht beantragt war, musste es ihn nicht als Zeugen hören.

Die Revision bringt vor, § 254 Abs. 1 StPO sei dadurch verletzt, dass das Schwurgericht auch andere als richterliche Protokolle über die früheren Vernehmungen des Angeklagten im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe. Solche Vorhalte sind zulässig, sie sind nicht auf richterliche Vernehmungsprotokolle beschränkt (BGH 1 StR 233/51 vom 27. November 1951, OGHSt 1, 110).

Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie sieht diese zunächst darin, dass Aussagen von Zeugen oder tatsächliche Feststellungen zugunsten des Angeklagten unberücksichtigt geblieben seien, während andererseits belastende Zeugenaussagen auch dann zur Urteilsbegründung herangezogen worden seien, wenn die Zeugen früher andere Angaben gemacht hätten. Die Revision greift mit diesem Vorbringen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Die von ihr verlangte Erholung eines polizeilichen Führungszeugnisses für den Zeugen Fröhlich, die in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden ist, wäre zwecklos gewesen, denn die Verlesung eines Leumundszeugnisses ist durch § 256 StPO ausgeschlossen. Es bestand auch kein Anlass, von Amts wegen einen Strafregisterauszug beizuziehen. Das Schwurgericht musste auch keine Ermittlungen darüber anstellen, ob der Angeklagte im April 1945 eine Pistole bei der Polizei abgeliefert hat. Eine etwa erfolgte Ablieferung einer Pistole im April schloss den festgestellten Besitz einer solchen im September nicht aus. Die Vernehmung des Zeugen Wilhelm ███████ wurde in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Zu der Frage des Waffenbesitzes hatte er bei den polizeilichen Ermittlungen angegeben, dass er Spielwaren vertreibe und mit dem Angeklagten seit Sommer 1946 in Geschäftsverbindung gestanden habe. Dieser habe ihm wiederholt Haushaltsachen, unter anderem auch Kinderwasserpistolen mitgegeben. Eine Aussage hierüber durfte das Schwurgericht als unerheblich betrachten. Keinesfalls drängte sich ihm die Notwendigkeit auf, Wilhelm Sch__ von Amts wegen als Zeugen zu laden.

Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in Ergänzung der Revisionsbegründung seines Verteidigers am 29. August 1951 zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben hat, sind verspätet angebracht und daher unzulässig, §§ 345, 344 Abs. 2 StPO.

Im Übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthalten. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt nicht, wie die Revision ausführt, dass der Tatrichter bei einer dem Angeklagten günstigen und einer ihm ungünstigen Zeugenaussage die günstige Aussage seinen Feststellungen zugrunde zu legen habe. Er hat vielmehr über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO).

2.) Auch die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe seine Frau unter einem Vorwand veranlasst, mit ihm in dem Bierkeller zu übernachten. In den frühen Morgenstunden habe er dann den bis ins Einzelne vorbedachten Plan, seine Frau zu töten, ausgeführt, indem er sich hinter sie gestellt und der arglos Schlafenden oder Ruhenden die beiden tödlichen Schüsse beigebracht habe. Er habe sie vorsätzlich und heimtückisch getötet. Falschheit und List habe der Angeklagte bewusst und berechnend sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Ausführung der Tat angewendet, um unter Ausnutzung der von ihm herbeigeführten Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seiner Frau diese zu töten. Damit hat das Schwurgericht in einer jeden rechtlichen Zweifel ausschließenden Weise ein heimtückisches Handeln festgestellt. Schon aus dieser Feststellung folgt, dass der Angeklagte als Mörder zu verurteilen war. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Urteil auch die innere Tatseite eines Handelns aus niedrigen Beweggründen ausreichend begründet.

Justizangestellter C__DDr. GeierDr. Jagusch
RichterMantelGlanzmann
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