Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteilstenor um Teilfreispruch ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 628/99
Datum
28.03.2000
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten als unbegründet und ergänzt den Urteilstenor um einen Teilfreispruch. Das Landgericht hatte nur eine Heroinlieferung als erwiesen angesehen; sieben weitere Taten hielt es für nicht nachgewiesen. Zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ist der Teilfreispruch erforderlich. Die Kosten und notwendigen Auslagen hierfür trägt die Staatskasse; sonstige Revisionskosten die Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann bei nachprüfung nach § 349 StPO den Urteilstenor vervollständigen, wenn das Tatgericht einzelne in der Anklage enthaltene Taten als nicht erwiesen angesehen hat.

2

Zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ist ein Teilfreispruch auszusprechen, wenn nicht alle in der Anklage erhobenen tatmehrheitlichen Delikte erwiesen sind.

3

Bei (Teil)Freispruch sind die den Angeklagten entstehenden Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zuzuweisen (§§ 465, 467 StPO).

4

Die Vervollständigung des Urteilstenors durch das Revisionsgericht, die lediglich den Inhalt des angefochtenen Urteils wiedergibt, begründet keinen Teilerfolg der Revision im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 4. August 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. August 1999 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die Beschwerdeführer tragen jeweils die übrigen Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen führt zur Ergänzung des Urteilstenors um den vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch, deckt im Übrigen jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht ist von lediglich einer Heroinlieferung des Angeklagten M. an die Angeklagte S. ausgegangen. In der zugelassenen Anklage waren den Angeklagten insgesamt acht tatmehrheitlich begangene Delikte zur Last gelegt worden. Sieben dieser Einzeltaten hat das Landgericht mithin als nicht erwiesen erachtet. Um den Eröffnungsbeschluss auszuschöpfen, bedarf es des Teilfreispruchs (vgl. nur BGH NStZ 1997, 90, 91). Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist demgemäß zu ergänzen (§ 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO). Die Vervollständigung des Urteilstenors erweist sich nicht als Teilerfolg der Revisionen, da sie dem Urteil des Landgerichts entspricht (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

SchaferWahlSchluckebier
MaulBoetticher
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