Revision verworfen; Verbindung von Berufung mit erstinstanzlichem Verfahren zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 628/98
- Datum
- 17.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung eines Berufungsverfahrens mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO zulässig.
Ein persönlicher Zusammenhang i.S.v. § 3 StPO liegt vor, wenn die Strafsachen bei demselben Gericht anhängig sind und der Freispruch insgesamt angefochten ist und das Gericht für die erstinstanzliche Verhandlung zuständig ist.
Durch eine solche Verbindung wird die Kammer insgesamt erstinstanzlich zur Verhandlung verpflichtet und muss eine eigenständige Entscheidung treffen.
Hat die Kammer aufgrund der Verbindung ein früheres freisprechendes Urteil aufzuheben versäumt, kann der Revisionssenat die Urteilsformel ergänzen und die Aufhebung nachholen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. Juli 1998
Amtsgericht Schöffengericht Böblingen, 17. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 628/98 vom 17. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Dezember 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass das Urteil des Amtsgerichts Schöffengerichts Böblingen vom 17. November 1997 – 9 Ls 21 Js 23887/97 aufgehoben wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch bedurfte die Urteilsformel einer Ergänzung. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:
*"Die vom Landgericht auf § 4 Abs. 1 StPO gestützte Verbindung des ebenfalls beim Landgericht Stuttgart anhängigen Berufungsverfahrens mit dem erstinstanzlichen Verfahren der Kammer war zulässig. Ein Berufungsverfahren kann mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO verbunden werden (BGHSt 36, 348; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Auflage § 4 Rdn. 8a).
Zwischen beiden Verfahren bestand ein persönlicher Zusammenhang i. S. des § 3 StPO, die Strafsachen waren bei demselben Gericht – dem Landgericht Stuttgart – anhängig, der Freispruch war von der Staatsanwaltschaft insgesamt angefochten und das Landgericht war zur Verhandlung der Anklage in erster Instanz zuständig.
Die Verbindung hatte zur Folge, dass die Kammer insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln hatte. Sie musste daher – wie auch geschehen – eine eigenständige Entscheidung treffen. Allerdings hatte sie das freisprechende Urteil des Schöffengerichts Böblingen aufheben müssen (vgl. BGHSt 36, 348, 352 unter b). Dies kann der Senat nachholen."*
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