Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verbindung von Berufung mit erstinstanzlichem Verfahren zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 628/98
Datum
17.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Vergewaltigung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt jedoch die Urteilsformel und hebt das erstinstanzliche Urteil des Schöffengerichts Böblingen auf. Entscheidend war die Zulässigkeit der Verbindung eines Berufungsverfahrens mit einem erstinstanzlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 StPO; die verbunden verhandelnde Kammer muss erstinstanzlich entscheiden und damit freisprechende Urteile aufheben können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung eines Berufungsverfahrens mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO zulässig.

2

Ein persönlicher Zusammenhang i.S.v. § 3 StPO liegt vor, wenn die Strafsachen bei demselben Gericht anhängig sind und der Freispruch insgesamt angefochten ist und das Gericht für die erstinstanzliche Verhandlung zuständig ist.

3

Durch eine solche Verbindung wird die Kammer insgesamt erstinstanzlich zur Verhandlung verpflichtet und muss eine eigenständige Entscheidung treffen.

4

Hat die Kammer aufgrund der Verbindung ein früheres freisprechendes Urteil aufzuheben versäumt, kann der Revisionssenat die Urteilsformel ergänzen und die Aufhebung nachholen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. Juli 1998

Amtsgericht Schöffengericht Böblingen, 17. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 628/98 vom 17. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Dezember 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass das Urteil des Amtsgerichts Schöffengerichts Böblingen vom 17. November 1997 – 9 Ls 21 Js 23887/97 aufgehoben wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch bedurfte die Urteilsformel einer Ergänzung. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

*"Die vom Landgericht auf § 4 Abs. 1 StPO gestützte Verbindung des ebenfalls beim Landgericht Stuttgart anhängigen Berufungsverfahrens mit dem erstinstanzlichen Verfahren der Kammer war zulässig. Ein Berufungsverfahren kann mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO verbunden werden (BGHSt 36, 348; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Auflage § 4 Rdn. 8a).

Zwischen beiden Verfahren bestand ein persönlicher Zusammenhang i. S. des § 3 StPO, die Strafsachen waren bei demselben Gericht – dem Landgericht Stuttgart – anhängig, der Freispruch war von der Staatsanwaltschaft insgesamt angefochten und das Landgericht war zur Verhandlung der Anklage in erster Instanz zuständig.

Die Verbindung hatte zur Folge, dass die Kammer insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln hatte. Sie musste daher – wie auch geschehen – eine eigenständige Entscheidung treffen. Allerdings hatte sie das freisprechende Urteil des Schöffengerichts Böblingen aufheben müssen (vgl. BGHSt 36, 348, 352 unter b). Dies kann der Senat nachholen."*

SchaferMaulWahl
UlsamerBrüning
Revision verworfen; Verbindung von Berufung mit erstinstanzlichem Verfahren zulässig — Themis