Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 628/96
Datum
05.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts Karlsruhe im Vergewaltigungsprozess ein; der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Streitpunkt waren unterlassene Zeugenvvernehmungen und die Beurteilung der Beweise. Die Aufklärungsrügen sind mangels konkreter Darlegungen oder als unbegründet zurückgewiesen. Eine Prüfung ergab keine Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung; die Staatskasse trägt die Revisionskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht den konkreten Inhalt früherer Zeugenaussagen angibt, sodass das Revisionsgericht nicht beurteilen kann, ob eine Vernehmung in der Hauptverhandlung geboten war.

2

Soweit Urteilsgründe Aktenvermerke wiedergeben, ist die Revision nicht verpflichtet, diese nochmals vollständig darzulegen; sie muss jedoch Umstände benennen, die trotz der Urteilsangaben eine weitere Vernehmung erfordern würden.

3

Die Notwendigkeit der Vernehmung eines bestimmten Zeugen in der Hauptverhandlung erfordert, dass die Revision die zum Einschreiten drängenden tatsächlichen Anhaltspunkte substantiiert vorträgt.

4

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf Rechtsfehler; ein solcher liegt nur vor, wenn die Würdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder überhöhte Anforderungen an die Überzeugung stellt.

5

Eine vom Revisionsgericht bevorzugte andere, aber nachvollziehbare und mögliche Beurteilung begründet keinen Rechtsfehler und rechtfertigt keine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 29. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 628/96 vom 5. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ████████, geboren am █████████ in ██████████/Sachsen, wegen Verdachts der Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Britzinger, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. April 1996 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – „ein wenig beweglicher, nicht kraftiger Greis“ – vom Vorwurf der Vergewaltigung der „körperlich kräftig und agil sowie psychisch stabil und nicht ängstlich“ wirkenden 18-jährigen Nebenklägerin freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge, das Landgericht hätte den Sachverhalt durch Vernehmung der Zeugin ████████████ weiter aufklären müssen, greift nicht durch.

a) Soweit die Revision vorträgt, diese Zeugin würde bei einer Vernehmung über Rötungen im Gesicht und an der Vorderseite des Halses der Nebenklägerin berichtet haben, und damit wäre dann das von der Nebenklägerin behauptete Würgen durch den Angeklagten bestätigt worden, ist die Aufklärungsrüge bereits unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, was die Zeugin hierzu bei der Polizei gesagt hat. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht beurteilen, ob sich der Tatrichter zur Vernehmung der Zeugin gedrängt sehen musste.

Im Übrigen waren diese Rötungen, von deren Vorhandensein auch das Landgericht ausgeht, sachverständig untersucht worden. Das Landgericht ist aufgrund dessen davon ausgegangen, dass ein „Würgen“ dadurch nicht bestätigt wurde.

b) Soweit Teile der Aussage dieser Zeugin bei der Polizei den Urteilsgründen entnommen werden können, ist nicht ersichtlich, warum sich das Landgericht gedrängt sehen sollte, die Zeugin zu vernehmen, „da die Kammer aufgrund der Schilderung (der Nebenklägerin) vom gleichen Geschehensablauf ausging, wie ihn (die Zeugin) bei ihrer polizeilichen Vernehmung schilderte“. Damit durfte die Strafkammer zugrunde legen, dass „durch die Vernehmung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung keine weitere Aufklärung zu erwarten“ war.

2. Unzulässig ist auch die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den Zeugen KHK ████ in der Hauptverhandlung vernehmen müssen.

Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, daraus, dass die Aktenvermerke dieses Zeugen über seine Einschätzung des Zustands der Nebenklägerin in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt worden sind. Der Inhalt der Vermerke ergibt sich aus den Urteilsgründen. Diese sind angesichts der zulässig erhobenen Sachrüge zur Ergänzung der Verfahrensrüge heranzuziehen (BGH NStZ 1993, 142, 143; BGH StV 1995, 564). Die Revision war nicht verpflichtet, sie nochmals wiederzugeben (vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 39).

Die Revision hat jedoch keine Umstände angeführt, die das Landgericht zur persönlichen Vernehmung dieses Zeugen drängten. Zwar richtet sich die Notwendigkeit solcher Hinweise durch die Revision nach den Umständen des Einzelfalles (Pikart aaO Rdn. 52 m.w. Nachw.). Hier aber hat das Landgericht in den Urteilsgründen dargelegt, warum die Aktenvermerke des Zeugen keinen Anlass zur weiteren Aufklärung durch Vernehmung in der Hauptverhandlung gaben. Bei solcher Sachlage konnte die Revision nicht davon absehen, auf Umstände hinzuweisen, die nach ihrer Auffassung gleichwohl zur Vernehmung drängten.

3. Auch die Sachrüge, mit der die Beweiswürdigung des Urteils angegriffen wird, deckt keinen durchgreifenden Mangel auf.

Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 337 Rdn. 26 ff. m.w.Nachw.). Einen Rechtsfehler in diesem Sinne enthalten die Urteilsgründe nicht.

Vielmehr trägt die Revision eine Reihe von Umständen vor, aus denen sie andere Schlüsse gezogen haben möchte, als es das Landgericht getan hat. Damit kann sie nicht gehört werden. Das Landgericht hat nach Darlegung des für erwiesen gehaltenen Sachverhalts das Geschehen umfassend gewürdigt und sich schließlich aus einer ganzen Reihe von Umständen von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht überzeugen können. Seine Schlüsse waren meist naheliegend, jedenfalls aber immer möglich; zwingend mussten sie nicht sein (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 21; st. Rspr.).

Schließlich hat sich das Landgericht nicht damit begnügt, eine Reihe von Einzelumständen darzulegen, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sprechen, sondern es hat darüber hinaus geprüft, inwieweit sie „auch in ihrer Gesamtheit an Überzeugungskraft“ gewinnen oder verlieren.

Dr. Ulsamer ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert.

MaulWahl
SchäferBritzinger
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