Treffer
BGH Beschluss

Abgelehnung der Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für den Revisionszug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 628/93
Datum
13.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ihren Revisionsrechtszug gegen die Verurteilung wegen Totschlags. Der BGH lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass die Antragstellerin über bedeutendes Vermögen verfügte und die Kosten der Rechtsvertretung daher zumutbar selbst zu tragen sind. Eine bloße Bezugnahme auf einen früheren PKH-Antrag genügte nicht zur Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt Bedürftigkeit voraus; steht der Antragstellerin nennenswertes Vermögen zur Verfügung, ist die PKH zu versagen, da die Kosten der Rechtsverfolgung ihr zumutbar sind.

2

Bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe ist die Relation zwischen dem vorhandenen Vermögen und den voraussichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblich; auch bei großzügiger Prüfungsmaßgabe kann PKH versagt werden, wenn das Vermögen die Kosten deutlich übersteigt.

3

Die bloße Bezugnahme auf einen früher gestellten PKH-Antrag genügt nicht, wenn sich aus dem bisherigen Antrag ersichtlich wird, dass Vermögensveränderungen bevorstehen oder die Vermögensverhältnisse nicht eindeutig bedürftig erscheinen.

4

Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind auch einmalige Zuwendungen oder in absehbarer Zeit wirksame Vermögensveränderungen zu berücksichtigen; diese können die Zumutbarkeit der Kostentragung durch den Antragsteller beeinflussen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/93 vom 13. Januar 1994 in der Strafsache gegen F. Giuseppe ██, geboren am ██ 1949 in ███ ███████, wegen Totschlags hier: Antrag der Nebenklägerin Karin ██ auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1994

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Karin ███ auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug wird abgelehnt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil der Mutter der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin zum Nachteil des Angeklagten Revision eingelegt. Der Senat hat durch Beschlüsse vom heutigen Tag beide Rechtsmittel als unbegründet verworfen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr (auch) für den Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe zu gewähren, über den der Senat zu befinden hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 397a Rdn. 7, § 347 Rdn. 7), musste erfolglos bleiben. Es ist bereits fraglich, ob er zulässig gestellt ist; jedenfalls ist er unbegründet.

1. Die Nebenklägerin hat zur Begründung ihres Antrags auf den Antrag Bezug genommen, mit dem sie Prozesskostenhilfe vor dem Landgericht beantragt hat.

Da sich aus diesem Antrag ergibt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Reihe von Vermögensveränderungen unmittelbar bevorstanden (z. B. Abschluss der Erbauseinandersetzung einerseits, mögliche Forderungen der Stadt [REDACTED] andererseits), ist schon fraglich, ob die bloße Bezugnahme auf den früheren Antrag hier genügt (vgl. BGH NJW 1983, 2145 ff.).

2. Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Die im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehenden Rechtsanwaltsgebühren betragen 280 DM zuzüglich Nebenkosten (§ 102 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 und 3, § 86 Abs. 1 BRAGO). Demgegenüber verfügte die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung neben ihren drei Renten über Vermögen in beträchtlicher, jedenfalls fünfstelliger Höhe.

Bei dieser Relation von Vermögen einerseits und Kosten der Rechtsverfolgung andererseits kommt auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Antragstellerin (z. B. zum beabsichtigten Erwerb einer Fahrerlaubnis; in dem Vermögen ist ein Betrag von mehreren tausend DM enthalten, der ihr anlässlich der Tötung der Mutter vom Weißen Ring zur Verfügung gestellt wurde) selbst bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes (vgl. hierzu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 52. Aufl. § 114 Rdn. 47 m. w. Nachw.) die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug nicht in Betracht; vgl. auch §§ 1, 2 der gemäß § 88 Abs. 4 BSHG erlassenen VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in der derzeit gültigen Fassung (BGBl. 1991 I, 94, 2037). Es ist der Antragstellerin vielmehr zuzumuten, zur Bestreitung der Anwaltskosten ihr Vermögen einzusetzen (§ 397a Abs. 2 und 6 ZPO, § 115 Abs. 1 StPO).

Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof

Granderath

Foth ist wegen Urlaubs, Dr. [REDACTED] Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Brüning wegen Teilnahme an einer Tagung der Richterakademie Trier verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm
Wahl
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